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Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

Anfragen, e - Mails oder Gutachtenanfragen ausschliesslich über den Rechtsanwalt

oder die Rechtsanwältin oder das Gericht.

 

Deutschlandweiter medizinischer Gutachter Testierfähigkeit und

Sachverständiger Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte. 

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Ausschliesslich Gutachten - Anfragen von Gerichten, Anwältinnen oder Anwälten können berücksichtigt werden.

e-mail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

 

 

Erbrechtliche  Streitigkeiten treten zum Beispiel immer dann auf wenn der Erblasser zum Nachteil naher Angehöriger eine dritte Person begünstigt und in diesem Zusammenhang wegen mangelnder Testierfähigkeit die Gültigkeit des Testaments bestritten wird.

Dem liegt das Bürgerliche Gesetzbuch zugrunde. Volljährige sind grundsätzlich testierfähig Es regelt daher in § 2229 Abs. 4 BGB unter welchen Voraussetzungen keine Testierfähigkeit gegeben ist. 

Demzufolge ist nach § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 

 

So können intellektuelle Schwäche oder Demenz eine erhebliche Einschränkungen der kognitiven und emotionalen Funktionen bedingen, die bewirken können, dass die testierende nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Bei der Testierfähigkeit sind der Ausprägungsgrad der psychopathologischen Symptomatik zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes und seine Auswirkungen auf die Handlungskompetenz der testierenden Person entscheidend.

 

Die hierbei wesentlichen zu untersuchenden Kriterien liegen in den kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten, der Orientierung und affektiven, also emotionalen Funktionen begründet. 

Oft sind leider vorliegende Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit erfahrungsgemäss formal oder inhaltlich falsch. 

Ein Parteigutachten zur Testierfähigkeit kann dann helfen. ​

 

Gegebenenfalls kann man damit das Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit aushebeln oder zumindestens noch zu einem Vergleich der Parteien kommen.

 

Oder gegebenenfalls dann zu einem anderen Urteil in einer höheren Instanz.

 
Neurologisches Gutachten zur Beurteilung der Testierfähigkeit: 

Bei der gutachterlichen neurologischen Beurteilung der Testierfähigkeit besteht die Schwierigkeit zunächst darin, dass der Begutachtete in der Regel bereits verstorben ist.

 

Die sachverständige neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgt auf der Grundlage von Befunden, Stellungnahmen und Vorbefunden.

 

Die Schwierigkeit besteht auch darin, dass die neurologische gutachterliche Beurteilung des Schweregrads der kognitiven und intellektuellen Einschränkungen des Verstorbenen zudem teils auch auf der Grundlage von Zeugenaussagen erfolgen muss.

 

Im Hinblick auf eine hierauf basierende neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung sind Aussagen wichtig, die im Zusammenhang zu Veränderungen der . kognitiven und psychischen Ausgangslage stehen.

Hierin einzubeziehen sind zum Beispiel auch Aspekte der räumlichen Orientierungsfähigheit und Störungen der Merkfähigkeit und weitere.

Zudem sollte in diesem Zusammenhang die Intensität und der Schweregrad bzw. das Ausmaß der Vergesslichkeit beurteilt werden.

 

Weiterhin ist bedeutsam, ob es Hinweise auf Störungen der intellektuellen Fähigkeiten gibt.

 

Auch weitere neurologische Funktionsbeeinträchtigungen, wie beispielsweise in den Bereichen Wortfindungsstörungen, Aphasie sind von Bedeutung.

Eine bei der Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgende Bewertung des neurologischen Demenzgrades muss bei der Beurteilung wissenschaftlichen diagnostischen wie differentialdiagnostischen Erhebungsmethoden folgen und fundierte Schlussfolgerungen auf der Beurteilungsebene erkennbar werden lassen.

 

Das bedeutet zum Beispiel, dass auch die pharmakologische neurologische Behandlung sowie hiermit in Zusammenhang stehende Wirkungen und Nebenwirkungen besonderes beachtet sowie in die Gesamtbewertung stets einfließen müssen.

 

Im Hinblick auf die gutachterliche neurologische Validierung der Testierfähigkeit ist insgesamt der Grad der retrospektiv nachweisbaren kognitiven Beeinträchtigungen der Testierenden von entscheidender Bedeutung.

 

Hierfür sind Kenntnisse der entsprechenden neurologischen Krankheitsbilder besonders wichtig, da sich die dementielle Entwicklung in der kognitiven Leistungsfähigkeit unterscheidet.

 

Demenentsprechend sind Angaben über den neurologischen Verlauf und die hiermit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen der dementiellen Erkrankungen wichtig und erforderlich sowie hierbei auch der neurologische Typ der Demenz.

 

Post - Adresse: 

PD Dr. Hans Jörg Stürenburg

Hauptstrasse 59

31542 Bad Nenndorf

Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB):

Gutachterprofil: PD Dr. Stürenburg: https://dgnb-ev.de/gutachter/profile/1417

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