Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
Unabhängiger Gutachter Berufskrankheiten, Gutachten Berufskrankheiten, Gutachter Berufserkrankungen, Gutachten Berufserkrankungen, Methodenkritische Stellungnahmen für Versicherungen,
Methodenkritische Stellungnahme. Klage gegen die BG. Klage gegen die Berufsgenossenschaft. Wenn Sie die Berufsgenossenschaft verklagen.
Wenn Sie die BG verklagen.
Gutachter nach § 109 SGG einfach beim Sozialgericht benennen.
Gutachten im Auftrag der Berufsgenossenschaften oder für Berufsgenossenschaften erstelle ich aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit definitiv nicht.
e-mail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
Der gutachtende Arzt ist im übrigen weder Interessenvertreter des Klägers, noch des Beklagten. Er ist fachkundiger Berater des Gerichtes. Seine Aufgabe besteht darin, medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis aktueller medizinisch - wissenschaftlicher Erkenntnisse und seines umfangreichen und umfassenden ärztlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem hierfür allein zuständigen Auftraggeber eine Entscheidung der rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen. Bei Gerichtsgutachten ist der Sachverständige stets an Beweisfragen und Weisungen gebunden. Für eine sachgerechte Begutachtung ist die unparteiische Erfassung aller relevanten Sachverhaltsaspekte unverzichtbar. Der ärztliche Sachverständige hat bei der Untersuchung eines Probanden anders als in der fürsorglichen Nähe eines behandelnden Arztes, diesem gegenüber die Distanz einer Gerichtsperson einzunehmen.
Liste der Berufskrankheiten, Berufserkrankungen:
Mechanische Einwirkungen
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2101 Schwere oder wiederholt rückfällige Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze
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2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke über- durchschnittlich belastenden Tätigkeiten
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2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werk- zeugen oder Maschinen
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2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen
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2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck
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2106 Druckschädigung der Nerven
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2107 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze
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2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-
wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben
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2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswir- belsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zu chronischen oder chronisch- rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschrän- kungen (der Halswirbelsäule) geführt haben
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2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbel- säule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwir- kung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwer- den und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbel- säule) geführt haben
2112 Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbarer Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwir- kungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht
2113 Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltun- nel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handge- lenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen
2114 Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar - Hammer - Syndrom und Thenar - Hammer - Syndrom)
2115 Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nerven- systems bei Instrumentalmusikern durch feinmotori- sche Tätigkeit hoher Intensität
2116 Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumu- lativen Dosis von mindestens 9 500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden
22 Druckluft
2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft
23 Lärm
2301 Lärmschwerhörigkeit
24 Strahlen
2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung
2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen
Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war
3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten 3103 Wurmkrankheit der Bergleute, verursacht durch
Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis 3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber
baua: Praxis kompakt Liste der Berufskrankheiten 3
Erkrankungen durch anorganische Stäube
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4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
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4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit
aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)
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4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch
Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura
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4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippen- fells, des Bauchfells oder des Perikards
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4106 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen
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4107 ErkrankungenanLungenfibrosedurchMetallstäubebei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen
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4108 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat)
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4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen
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4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase
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4111 Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre]
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4112 Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO2) bei nachgewiesener Quarzstaub- lungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose)
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4113 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(μg/m3) x Jahre]
Erkrankungen durch organische Stäube
4201 Exogenallergische Alveolitis
4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen
durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub
(Byssinose)
4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasenneben-
höhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz
Obstruktive Atemwegserkrankungen
4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie)
4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen
Was ist eine Berufskrankheit, Berufserkrankung?
Der Begriff „Berufskrankheit“ ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch definiert:
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die ein Versicherter durch seine berufliche Tätigkeit erleidet und die von der Bun- desregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet ist.
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregie- rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- tes als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tä- tigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind [...].
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Be- zeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
Die Berufskrankheiten sind in der Anlage zur Berufskrank- heiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245), aufgeführt.
Die Liste der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten umfasst derzeit 82 Positionen. Sie wurde erstmals im Jahr 1925 erstellt und wird seitdem entsprechend dem wissenschaftli- chen Erkenntnisfortschritt ergänzt. Ob die wissenschaftlichen Voraussetzungen für (die Anerkennung) neue(r) Berufskrank- heiten vorliegen, prüft der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Berufskrankheiten im konkreten Fall rechts- verbindlich festzustellen ist jedoch Aufgabe der Unfallversicherungsträger:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversiche- rung – vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254):
§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer – Auszug –
(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorlie- gen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten – Auszug –
Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medi- zinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle [...] unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten [...].
Weiterführende Informationen
Die wissenschaftlichen Begründungen und Merkblätter für jede Berufskrankheit richten sich vornehmlich an Ärzte und geben Hinweise für die Erstattung einer Berufskrankheiten- Verdachtsanzeige. Diese Dokumente sowie weiterführende Informationen und den jeweils aktuellen Stand der Liste der Berufskrankheiten finden Sie auf der Homepage der Bundes- anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Methodenkritische Stellungnahmen für Versicherungen.
Vergütung für medizinische Gutachten: Vergütung von Gutachten nach § 109 SGG: Selbst wenn bei einem Gutachten nach § 109 SGG der Antragsteller einen Kostenvorschuss zu leisten und die Gutachtenkosten zu tragen hat, wird der Sachverständige auch hier ausschließlich im Auftrag des Gerichts tätig. Daher besteht auch ausschließlich zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht ein Vergütungsverhältnis, das sich wie bei Sachverständigengutachten gem. § 103 SGG nach dem JVEG richtet.
Besteht der begründete Verdacht, dass sich während des Gerichtsverfahrens - nach Einholung des Erstgutachtens - der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert, muss das Gericht ein erneutes medizinisches Gutachten einholen, wenn das für die Beurteilung des Leistungsvermögens erheblich ist.
Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).
§ 109 SGG (109 Gutachten): Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein vom Kläger bestimmter Arzt gutachterlich als 109 Gutachter gehört werden.
Das Gericht kann einen Antrag nur dann ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtstreites verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichtes in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Dies kommt in der Praxis so gut wie nicht vor.
Es macht jedoch von vorne herein keinen Sinn, den behandelnden Arzt in dem Verfahren als 109 Gutachter vorzuschlagen. Üblicherweise und verständlicherweise gehen die Gerichte von einer Art Befangenheit des behandelnden Arztes aus.
Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).
Post - Adresse:
PD Dr. Hans Jörg Stürenburg
Hauptstrasse 59
31542 Bad Nenndorf