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Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

Anfragen, e - Mails oder Gutachtenanfragen ausschliesslich über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin oder das Gericht.

Sachverständiger Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.

Gutachter Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.

Gutachter Nachlassgericht. Sachverständiger Nachlassgericht.

Privatgutachter Testierfähigkeit. Privatgutachten Testierfähigkeit.

Obergutachter Testierfähigkeit. Obergutachten Testierfähigkeit.

Sachverständigen Gutachten Testierfähigkeit. Parteigutachter Testierfähigkeit.

Gutachter Erbrecht. Methodenkritische Stellungnahmen. 

Testament anfechten, Testaments - Anfechtung. 

Gutachter Geschäftsfähigkeit, Gutachten Geschäftsfähigkeit.

e-mail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

Die Testierfähigkeit setzt die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen.

 

Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben.

 

Das umfasst auch die Gründe, welche für und gegen die Anordnung sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können.

 

Das schließt nicht aus, dass er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt.

 

Testierfähigkeit muss von Beginn der Testamentserrichtung bis zu deren Abschluss vorliegen.

 

Ein späterer Verlust der Testierfähigkeit hat keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Testamentes. Testierunfähigkeit hat die Unwirksamkeit des vom Erblasser errichteten Testamentes zur Folge.

 

Ob Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes gegeben war, ist in einem zweistufigen Beurteilungssystem zu ermitteln: Zunächst ist zu prüfen, ob eine geistige Störung vorlag. Ist dies der Fall, ist sodann zu klären, ob diese den Ausschluss der freien Willensbestimmung (Einsichts - und Handlungsfähigkeit) zur Folge hatte.

 

Gemäß dem Gesetzeswortlaut fallen hierunter krankhafte Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche sowie Bewusstseinsstörungen.

Die Voraussetzungen zur Annahme einer freien Willensbildung liegen nicht vor, wenn eine Erkrankung oder Störung die Umsetzung persönlicher Wertvorstellungen verhindert.

 

Demente Personen können Gegenstände, Situationen und Personen immer weniger in einem größeren Kontext einordnen. Aufgrund ihrer Erinnerungsstörung ist ihnen der Zugriff auf früheres Wissen, semantisches Gedächtnis und Erleben, episodisches Gedächtnis verwehrt, um sich mit deren Hilfe in der jetzigen Situation zurechtzufinden.

Demenzen sind Folge von Gehirnerkrankungen, z. B. Alzheimer - Demenz, Gefäßerkrankungen oder von anderen Ursachen, die Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprach- und Urteilsvermögen negativ beeinflussen. Bei bestimmten Formen sind die kognitiven Defizite oft ungleichmäßig. Einsicht und Urteilsfähigkeit können recht gut erhalten sein.

Eine freie Willensbestimmung hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung ist nur möglich, wenn der Testierende die dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkte sachlich prüfen und gegeneinander abwägen kann, wobei ihm eine dem allgemeinen Verständnis entsprechende Würdigung der Außendinge und Lebensverhältnisse möglich sein muss.

 

Entscheidend ist stets das Gesamtbild der Person im fraglichen Zeitraum unter Einbeziehung der Vorgeschichte und aller äußeren Umstände. 

Die Testierfähigkeit aus Sicht des Facharztes für Neurologie: 

Das Testament eines Testierunfähigen ist und bleibt unwirksam.

Gutachter und Gerichte müssen zwei Beurteilungsebenen betrachten.

Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist eine letztwillige Verfügung nichtig, wenn der Testator zu diesem Zeitpunkt testierunfähig war. 

Das gilt für die Errichtung und für jede Änderung und für den Widerruf bzw. die Vernichtung oder Rücknahme eines Testaments, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein handschriftliches oder ein notariell beurkundetes Testament handelt, auch dann, wenn der Notar „volle Geschäfts- und Testierfähigkeit“ bescheinigt hat. 

Die Beurteilung der Geschäfts - bzw. Testierfähigkeit hat stets auf zwei Ebenen zu erfolgen: 

Zunächst ist zu prüfen, ob zum fraglichen Zeitpunkt eine krankheitswertige psychische Störung vorlag (diagnostische Ebene). 

Ist diese Eingangsvoraussetzung gegeben, so muss auf der zweiten Beurteilungsebene geprüft werden, ob diese Störung psychische Funktionsdefizite zur Folge hatte, die den Erblasser im fraglichen Zeitraum an einer freien Willensbestimmung gehindert haben.

Demenz kann in unterschiedlicher Schwere auftreten.

Es kommt also nicht darauf an, ob der Erblasser überhaupt zu Willensäußerungen fähig war, sondern allein auf die Freiheit seiner Willensbestimmung, damit ist die Freiheit von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen gemeint. 

Als psychische Krankheiten, die zu Geschäfts- und Testierunfähigkeit führen können (erste Beurteilungsebene) kommen nicht etwa nur Demenzen („Alzheimer“) in Betracht, sondern auch andere erhebliche psychische Störungen wie z.B. wahnhafte Syndrome, hirnorganisch bedingte Wesensänderungen (z.B. auch bei chronischem Alkoholismus), Psychosen aller Art und ausgeprägte affektive Störungen. 

Entscheidend ist nicht die genaue psychiatrische Diagnose, sondern der seit gut einhundert Jahren vorgegebene rechtliche Krankheitsbegriff. 

Dieser bezieht sich auf psychopathologisch definierte Syndrome, wobei deren Ursachen und die biologischen Befunde rechtlich ohne wesentliche Bedeutung sind, das gilt auch für die bildgebenden Verfahren. 

Zwei Beurteilungsebenen müssen betrachtet werden.

Da das Vorhandensein einer krankheitswertigen psychischen Störung auf der ersten Beurteilungsebene lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für Testierunfähigkeit ist, müssen immer auch die Voraussetzungen der zweiten Beurteilungsebene überprüft werden, also die Auswirkungen der Störung auf die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung. 

Eine freie Willensbestimmung hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung ist nur möglich, wenn der Testator die dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkte sachlich prüfen und gegeneinander abwägen kann, wobei ihm eine dem allgemeinen Verständnis entsprechende Würdigung der Außendinge und Lebensverhältnisse möglich sein muss. 

Die Willensbildung des Testators darf nicht eingeschränkt sein.

Eine krankheitsbedingte Unfreiheit der Willensbildung kann sich darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. 

Der Testierende muss in der Lage sein, sich die für und gegen eine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe zu vergegenwärtigen, sich darüber ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil eigenständig zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. 

 

Welche Symptome können die freie Willensbildung beeinträchtigen?

Aus diesen rechtlichen Vorgaben folgt, dass insbesondere die folgenden psychopathologischen Symptome die Freiheit der Willensbestimmung ausschließen können: 

Ausgeprägte Gedächtnisstörungen, mangelnder Überblick über die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und Zusammenhänge, pathologisch veränderter Realitätsbezug, affektive Enthemmung oder Affektdominanz, dysexekutive Syndrome, krankheitsbedingt erhöhte Fremdbeeinflussbarkeit, mangelnde Kritik - und Urteilsfähigkeit und viele weitere. 

Liegen begründete Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers vor, so muss das Nachlassgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht selbständig weitere Beweise erheben und ein neurologisches Sachverständigengutachten einholen. 

Da diese Begutachtungen erst nach dem Tode des Erblassers erfolgen, sind besonders gründliche Beweisermittlungen sowie spezielle neurologische Fachkenntnisse des Gutachters erforderlich. 

Post - Adresse:  

PD Dr. Hans Jörg Stürenburg

Hauptstrasse 59

31542 Bad Nenndorf

 

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