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Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

 

Medizinischer Sachverständiger Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.

 

Ärztlicher Gutachter Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.

Gutachter Nachlassgericht. Sachverständiger Nachlassgericht. Privatgutachter Testierfähigkeit. Privatgutachten Testierfähigkeit. Obergutachter Testierfähigkeit.

Obergutachten Testierfähigkeit. Parteigutachter Testierfähigkeit. Gutachter Erbrecht. Testierfähigkeit Gutachten. 

Gutachter testierfähig, Gutachter testierunfähig, Gutachten testierfähig, Gutachten testierunfähig.

Was ist Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit? Testierfähigkeit die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Grundsätzlich geht das Erbrecht davon aus, dass jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig ist. 

 

§ 2229 Abs. 4 BGB regelt, wer in besonderen Fällen dennoch nicht die notwendige Fähigkeit besitzt, ein Testament zu errichten.

§ 2229 Abs 4 BGB: Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

 

Da diese allgemeine Definition für den Gebrauch in der Praxis unzureichend ist, haben Gerichte und Rechtslehre über Jahrzehnte versucht, die Grenze zwischen Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit konkreter zu beschreiben.

 

Der aktuelle Stand stellt sich wie folgt dar:

 

Testierfähig ist, wer

  1. selbständig, frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen kann;

  2. die Vorstellung hat, dass er ein Testament errichtet;

  3. die Kenntnis hat, welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen;

  4. sich ein klares Urteil bilden kann, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen haben;

  5. seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann;

  6. sich über die Gründe, welche für und gegen die sittliche Berechtigung der Anordnungen sprechen, ein Urteil bilden kann und bei der Testamentserrichtung in der Lage ist, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vorzunehmen.

 

Der Erblasser muss also imstande sein, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und auszudrücken. Dass er fähig sein muss, vernünftig zu handeln, bedeutet nicht, dass er auch tatsächlich vernünftig handeln muss. Aufgrund der Testierfreiheit darf jeder im Rahmen des gesetzlich zulässigen über seinen Nachlass bestimmen – auch wenn die Verfügungen von anderen als offensichtlich unvernünftig empfunden werden.

Die Testierunfähigkeit ist ein Spezialfall der Geschäftsunfähigkeit und mit dieser nicht gleichzusetzen – auch wenn sich die Kriterien für die Beurteilung gleichen. Wurde für den Erblasser von einem Betreuungsgericht (ehemals Vormundschaftsgericht) eine rechtliche Betreuung angeordnet, hat dies keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Testierfähigkeit. Auch wer unter Betreuung steht, kann grundsätzlich noch testierfähig sein.

Testierunfähigkeit und Demenz: Eine Vielzahl von Krankheitsbildern kann zur Testierunfähigkeit führen. Zu nennen sind beispielsweise Demenzen, Psychosen, Psychoneurosen, Schizophrenien, affektive Störungen wie Manien und Depressionen oder auch schlichte Intelligenzminderungen.

Art und Ausmaß der Krankheit entscheidend. Eine entsprechende Diagnose bedeutet jedoch keinesfalls, dass in diesen Fällen stets Testierunfähigkeit vorliegt. Entscheidend sind stets die Art und das Ausmaß der Erkrankung und ihre Auswirkung auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit im Einzelfall. Auch wenn in vielen Fällen ab einer mittelschweren Demenz Testierunfähigkeit gegeben sein wird, müssen auch hier die dargestellten Kriterien zur Testierfähigkeit sorgfältig geprüft werden. Unter Altersdemenz mittleren Grades leidende Erblasser, die eine vertraute Umgebung nicht erkennen, verwirrt und orientierungslos sind, nicht vorhandene Personen wahrnehmen und Wahnvorstellungen haben, dürften in diesem Zustand regelmäßig nicht testierfähig sein. Die Krankheitsverläufe bei Morbus Alzheimer oder einer gefäßbedingten (vaskulären) Demenz sind in der Regel von einer fortschreitenden und Schwankungen unterliegenden Verschlechterung der geistigen Fähigkeiten geprägt. Fehlende Testierfähigkeit ist damit einerseits in einem frühen Stadium weniger wahrscheinlich als bei einer fortgeschrittenen Erkrankung; andererseits lässt sich regelmäßig der Zeitpunkt der Schwelle zur Testierunfähigkeit nicht hinreichend genau bestimmen.

 

Gibt es lichte Momente? Lange Zeit war in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch an der Demenz erkrankte Erblasser durch lichte Momente, auch „luzide Intervalle“ genannt, zwischenzeitlich wieder die Testierfähigkeit erlangen konnten, auch wenn sie zuvor schon wegen ihrer fortschreitenden Demenz als testierunfähig galten. In der medizinischen und psychiatrischen Forschung wurde der Begriff der hellen Momente in den letzten Jahrzehnten allerdings zunehmend abgelehnt. Der Grund hierfür ist, dass man nach derzeitigen Stand der Forschung von einem irreversiblen Verlauf von Demenzerkrankungen ausgeht. Mittlerweile hat sich auch die Rechtsprechung dieser Annahme angeschlossen. Wegweisend war hier ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 1.7.2013 (31 Wx 266/12). Demnach seien sogenannte lichte Momente bei Erblassers, die an chronisch-progredienter Demenz leiden, ausgeschlossen, da das Krankheitsbild medizinisch keine Verbesserung zulassen. 

Fachkundige Begutachtung erforderlich: Die Beurteilung der Testierfähigkeit demenzkranker Menschen ist somit komplex und gerade in Grenzfällen Laien nicht möglich. Insbesondere kann nicht aus der bloßen Äußerung eines Willens durch den Erblasser darauf geschlossen werden, dass dieser den Willen auch tatsächlich selbstbestimmt bilden konnte. Da weder Rechtsanwälte noch Richter über die erforderlichen medizinischen bzw. psychiatrischen Kenntnisse verfügen, wird beim Streit über die Testierfähigkeit einer an Demenz erkrankten Person regelmäßig das Urteil eines Neurologen ausschlaggebend sein.

 

Dieser muss seinerseits über einschlägige Erfahrung und den notwendigen zivilrechtlichen Hintergrund verfügen.

Welche Auswirkung hat Testierunfähigkeit auf die Wirksamkeit von Testamenten? Fehlt eine der beschriebenen Voraussetzungen für die Testierfähigkeit, ist das Testament unwirksam. Relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung ist allein der Moment der Testamentserrichtung. War der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig, ist das Testament unwirksam. Es bleibt auch dann unwirksam, wenn der Erblasser später wieder testierfähig wird. Er kann dann entweder ein neues Testament wirksam errichten oder das unwirksame alte Testament durch neuerliche Unterzeichnung bestätigen. Wird der Erblasser erst nach der Testamentserrichtung testierunfähig, berührt dies die Wirksamkeit des Testaments nicht.

Wie kann ich ein Testaments bei Zweifeln an der Testierfähigkeit nach dem Erbfall anfechten? Verstirbt eine unter Demenz leidende Person, die ein Testament errichtet hat, kann es zum Streit über die Wirksamkeit des letzten Willens kommen. Wer durch das Testament benachteiligt wurde, wird schnell die Auffassung vertreten, dass der Erblasser nicht mehr testierfähig war. Benachteiligt sind in der Regel Angehörige, die ohne Testament von der gesetzlichen Erbfolge profitieren würden. Ändert der Erblasser die gesetzlichen Erbquoten oder setzt er familienfremde Personen wie Freunde oder Pflegepersonal als Erben ein, wird das Testament in vielen Fällen unter Berufung auf die fehlende Testierfähigkeit angegangen werden. Die gerichtliche Klärung der Testierfähigkeit kann grundsätzlich im Rahmen einer Feststellungsklage vor den ordentlichen Zivilgerichten erfolgen. In den meisten Fällen wird der Rechtsstreit – zumindest zunächst – jedoch vor dem Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren geführt, weil entweder testamentarische oder gesetzliche Erben zu ihren Gunsten einen Erbschein beantragen.

Das Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht: Das Nachlassgericht geht entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zum Beweis des Gegenteils zunächst von der Testierfähigkeit des Erblassers aus. Werden von einem Beteiligten konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit vorgetragen, die über die bloße pauschale Behauptung fehlender Testierfähigkeit hinausgehen, muss das Gericht von Amts wegen dieser Frage nachgehen.

Das Gericht klärt die Frage der Testierfähigkeit vor allem durch die Würdigung des Vortrags der Parteien, die Vernehmung von Zeugen, sowie die Einholung schriftlicher Stellungnahmen und Sachverständigengutachten. Wichtige Bausteine der gerichtlichen Ermittlung durch das Nachlassgericht oder auch das Zivilgericht können sein:

  • Vortrag der Beteiligten: Der Vortrag der Beteiligten im Erbscheinsverfahren hinsichtlich der Testierfähigkeit wird gewürdigt. Relevant sind auffällige Verhaltensweisen des Erblassers die Rückschlüsse auf eine mögliche Testierunfähigkeit zulassen können. Beteiligte am Verfahren können nicht als Zeugen vernommen, sondern lediglich als Auskunftsperson oder Partei befragt werden.

  • Umstände der Beurkundung: Bei einem notariellen Testament holt das Nachlassgericht die schriftliche Stellungnahme des Notars ein.

  • Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater als Zeugen: Die berufliche Schweigepflicht von Anwälten, Notaren und Steuerberatern besteht grundsätzlich auch über den Tod des Mandanten hinaus. Hinsichtlich der Feststellung der Testierfähigkeit besteht jedoch in der Regel eine Aussagepflicht auch dieser Personen, weil die Klärung dieser Frage stets dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprechen dürfte.

  • Arzt als Zeuge: Auch Ärzte unterliegen einer beruflichen Schweigepflicht, aus der grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht folgt. Wie bei anderen Berufsgeheimnisträgern hängt die Befreiung von der Schweigepflicht vom tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten ab. Auch hier wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass derjenige, der ein Testament errichtet, ein Interesse daran hat, dass sein behandelnder Arzt bei Zweifeln an der Testierfähigkeit zur Aufklärung beiträgt. Dann besteht eine Aussagepflicht des Arztes.

  • Sonstige Zeugen: Als sonstige Zeugen für die gerichtliche Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers kommen Personen aus dem persönlichen und auch geschäftlichen Umfeld des Testierenden in Betracht.

  • Medizinischer Befund: Das Gericht verschafft sich Klarheit über den medizinischen Befund des Erblassers. Hierzu holt es schriftliche Stellungnahmen von behandelnden Ärzten ein und zieht gegebenenfalls eine Krankenakte bei. 

  • Betreuungsakte: War für den Erblasser eine gerichtliche Betreuung eingerichtet, kann die entsprechende Akte zur Klärung der Frage der Testierfähigkeit beitragen - auch wenn das Erfordernis der Betreuung nicht mit der Testierunfähigkeit gleichzusetzen ist.

  • Sonstige Unterlagen: Weitere für das Gericht relevante Unterlagen können z.B. Pflegedokumentationen, Gutachten der Pflegeversicherung und natürlich das Testament selbst sein.

  • Privatgutachten: Hat einer der Beteiligten bereits auf eigene Initiative ein Gutachten zur Testierfähigkeit erstellt, wird das Gericht dieses würdigen und den Gutachter gegebenenfalls als sachverständigen Zeugen laden.

  • Sachverständigengutachten: Das Gericht versucht zunächst aufgrund der oben genannten Punkte konkrete auffällige Verhaltensweisen des Erblassers vor dem Hintergrund des medizinischen Befunds aufzuklären und hieraus mögliche Schlüsse zu ziehen. Bei verbleibenden Zweifeln wird ein neurologischer Sachverständiger hinzugezogen. Der Sachverständige soll dabei nicht nur den medizinischen Befund, sondern auch dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Einsicht und zur selbstbestimmten Willensbildung klären und hierüber ein Gutachten erstellen. Das Gericht prüft, ob der festgestellte Sachverhalt sowie der rechtlich relevante Begriff der Testierfähigkeit dem Gutachten zugrunde liegen und ob es nachvollziehbar und schlüssig ist. 

  • Ist das Nachlassgericht nach dieser Aufklärung davon überzeugt, dass der Erblasser vor und nach der Testamentserrichtung anhaltend testierunfähig war, darf es von einer Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ausgehen. Verbleiben bei dem Gericht dagegen trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung Zweifel über die Testierfähigkeit, geht dies immer zulasten desjenigen, wer sich auf die Wirksamkeit des Testaments beruft. Das Testament wird daher im Zweifel für unwirksam erklärt.

Das Verfahren vor dem Zivilgericht: Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Testaments wegen Testierunfähigkeit ist zeitlich nicht an das Erbscheinsverfahren gebunden und kann grundsätzlich auch nach Ausstellung eines Erbscheins noch beim Zivilgericht vorgebracht werden. Auch bedarf die Berufung auf die Testierunfähigkeit keiner förmlichen Anfechtung des Testaments.

Bei Vorliegen von Anknüpfungstatsachen in Form von Testungen und Explorationsschilderungen von medizinisch qualifizierten Personen haben Beobachtungen von Laien kein Gewicht: Oberlandesgericht München: Aktenzeichen: 31 Wx 239 / 13.

 

Gründe: Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von dem Beschwerdeführer erstrebten Alleinerbscheins aufgrund des Testaments vom 24.12.2011 nicht vorliegen.
1. Die Erblasserin war nach Überzeugung des Senats im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB. Demgemäß ist das von ihr am 24.12.2011 errichtete Testament nichtig.
a) Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st. Rspr.; vgl. OLG München FamRZ 2007, 2009/2011 m.w.N.). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten (BayObLGZ 1999, 205/210 f.).
b) Der Senat ist der Überzeugung, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 24.12.2011 an einem demenziellen Syndrom litt, das so stark ausgeprägt war, dass ihr eine freie Willensbildung nicht mehr möglich war. Demgemäß war die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 24.12.2011 testierunfähig. Bei dieser Einschätzung hat der Senat insbesondere die Befunderhebungen der in dem Betreuungsverfahren als Sachverständige bestellten Dr. He. und Dr. W., die Krankenakten der Erblasserin, die von den Hausärzten Dr. M. und Frau K., von dem Neurologen Dr. P., dem Hämatologen Prof. Dr. Hi. und dem R. Klinikum München dem Senat übersandt wurden, sowie die Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. berücksichtigt.
Der Sachverständige Dr. D. hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und plausibel unter Würdigung der für die Frage der Testierfähigkeit maßgebenden Anknüpfungstatsachen in der ihm zur Verfügung stehenden Nachlassakte das Vorliegen eines demenziellen Syndroms für den Zeitpunkt 24.12.2011 dargelegt, das am ehesten im Rahmen einer senilen Demenz vom Alzheimer-Typ zu klassifizieren ist, wobei differenzialdiagnostisch ein Mischtyp zu erwägen ist.
aa) Dabei konnte der Sachverständige bei seiner medizinisch-psychiatrischen Diagnose von der Beschreibung ausgehen, wie sie in der "Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10)" gefasst ist. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellt diese zusammen mit den von medizinischen Fachgesellschaften (hier: deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde ) erarbeiteten Leitlinien ein anerkanntes Mittel dar, um das Vorliegen einer Demenz bestimmen zu können (vgl. Wetterling ErbR 2014, 94, 99). Diese hat der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung zugrunde gelegt. Einer Angabe von Literaturstellen in Bezug auf die wissenschaftliche Grundlage seiner Beurteilung war nicht erforderlich. Der Sachverständige verfügt im Hinblick auf seine Ausbildung als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und die Vielzahl der von ihm in der Vergangenheit bereits erstellten Gutachten über die für die Bestimmung der Testierfähigkeit bzw. - unfähigkeit erforderliche Sachkunde.
bb) Die Beurteilung des Sachverständigen fußt entgegen dem Beschwerdevorbringen auf konkreten Anhaltspunkten, die er aus den Befunderhebungen der die Erblasserin behandelnden bzw. untersuchenden Ärzte gewonnen hat. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, dass sich hierbei gravierende Widersprüche ergeben. Alle Befunderhebungen beschreiben psychopathologische Auffälligkeiten in dem Verhalten der Erblasserin:
(1) Der frühere Hausarzt Dr. M., der die Erblasserin vom 26.4.2010 bis 23.05.2011 behandelt hat, vermerkte am 19.8.2010 in der Patientenkarte, dass die Erblasserin im Rahmen eines "langen Gesprächs" Gedankensprünge zeige, depressiv wirke und kognitive Defizite aufweise, wenngleich sie "zeitlich und örtlich" orientiert sei. Die nach einem längeren Gespräch ausgestellte Überweisung an einen Neurologen, um die "Notwendigkeit der Einleitung einer rechtlicher Betreuung" zu prüfen, beruht auf der Diagnose "beginnendes dementielles Syndrom, Verwirrtheitszustände, zeitlich/örtlich orientiert".
(2) Die Patientenakte des die Erblasserin am 29.9.2010 und 24.2.2011 untersuchenden Neurologen
Dr. P. beinhaltet die Protokolle der durchgeführten DemTect-Tests. Beim ersten Termin erzielte die Erblasserin 9 von 18 Punkten. Das ist ein pathologisches Ergebnis. Trotz Verschreibung eines Antidementivum erreichte die Erblasserin bei der zweiten Untersuchung einen Wert von nur noch 7 Punkten. Dazu weist das Testprotokoll erhebliche Merkfähigkeitsstörungen auf. Handschriftlich wurde von dem Neurologen am 29.9.2010 zusätzlich vermerkt: "eine gedrückte Stimmung, eine Schlafstörung, eine allseits gegebene Orientierung, eine Auffassungsminderung sowie 0 von 3 Begriffen gemerkt"; am 24.2.2011 lautet der Eintrag u.a. "84, Donnerstag, Februar 2011, 0 von 3 Begriffen, Stimmung gut, schläft schlecht; DemTect: 7 von 18 Punkten, nicht geschäftsfähig (Doppelpfeil nach rechts) kann keine Vorsorgevollmacht unterschreiben (Pfeil nach rechts) Amtsgericht. Das cranielle CT vom 1.10.2010 zeigte Zeichen der Mark- und Rindenatrophie sowie mikroangiopathische periventrikuläre Marklagerveränderungen.
(3) Der Hämatologe Prof. Dr. Hi. teilte dem Hausarzt Dr. M. in einem Befund vom 14.4.2011 über eine ambulante Untersuchung der Erblasserin am 11.2.2011 mit, dass sie "etwas verwirrt" erschienen sei und nicht gewusst habe, weswegen sie sich vorstellen sollte.
(4) Im psychopathologischen Befund des Gutachtens der Psychiaterin Dr. He., die die Erblasserin am 18.5.2011 betreffend die medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung untersuchte, finden sich folgende Feststellungen: wach und bewusstseinsklar, im Affekt wechselhaft, häufig überexpressiv, schnell anklagend und gereizt, somit zeitweilig auch ungesteuert, dabei durchsetzungsfähig und nicht antriebsgemindert. Die Orientierungsqualitäten zu Zeit und Ort und Person seien noch ausreichend gut gewesen; die zur Situation - aufgrund der partiellen, v.a. Kurzzeit-Gedächtnisstörungen und der eingeschränkten Merkfähigkeit - deutlich pathologisch verzerrt. An keine der Untersuchungen bei Dr. P. habe sich die Erblasserin erinnern können. Konzentration, Auffassung und Abstraktionsvermögen schienen leicht gemindert; das formale Denken sei ungenau, sprunghaft und weitschweifig gewesen. Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, wie Wahn, Halluzinationen, Ich-Grenzstörungen oder Parasuizidalität hätten sich dabei nicht ergeben. Zusammenfassend kommt die Sachverständige zu dem Schluss, dass die Erblasserin schwere Teilleistungsstörungen im Bereich der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses und hierdurch - da sie selbst noch imstande ist, dieses partiell zu erkennen - Affektinstabilitäten mit zeitweiligen Entgleisungen. Als Diagnose vermerkte die Gutachterin mittelgradige Demenz vom Alzheimer-Typ (weiter fortschreitend) aufweise. Trotz bereits erheblicher Teilleistungsstörungen im Gedächtnisbereich könne die Erblasserin aber eine ausgezeichnete "Fassade" aufrechterhalten. Lediglich im Hinblick darauf, dass die Erblasserin ausreichende Alltagskompetenzen zeigte und eine Betreuung ausdrücklich ablehnte, empfahl die Gutachterin diesem Wunsch der Erblasserin (noch) nachzukommen.
(5) Der die Erblasserin im Rahmen eines Betreuungsverfahrens am 9.12.2011 untersuchende Sachverständige Dr. W. beschrieb die Erblasserin in seinem psychischen Befund als zeitlich und situativ nicht, zum Ort eingeschränkt, zur eigenen Person noch hinreichend orientiert. Er vermerkte Wortfindungsstörungen, Verlust der adäquaten Strukturierung der Denkvorgänge, phasenweise auftretendes Vorbeireden, eine Neigung zum Perseverieren, deutliche Einschränkungen von Auffassung, Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisfunktionen sowie weitestgehende Aufhebung von Urteils- und Kritikvermögen. So zeigten sich z.B. Gedächtnislücken der Erblasserin in Bezug auf Personen (z.B. konnte sie auch den Namen des Beschwerdeführers nicht in Beziehung setzen mit seiner Person als Großneffe), einfache Rechenaufgaben waren ihr nicht möglich. In der Bewertung kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin an einem leicht- bis mittelgradigen demenziellen Syndrom bei Demenz vom Alzheimer-Typ leide, das zur Folge habe, dass die Erblasserin ihren Willen in allen Bereichen nicht mehr frei bestimmen könne.
(6) Die die Erblasserin zuletzt ab 16.8.2011 behandelnde Hausärztin K. teilte dem Betreuungsgericht mit Schreiben vom 25.10.2011 mit, dass die Erblasserin zeitweise desorientiert sei und glaube, im Jahr 1922 zu leben. In ihrem ärztlichen Attest vom 16.7.2012 kam sie zu dem Schluss, dass der Erblasserin aufgrund ihrer Erkrankung (fortschreitende Demenz vom Alzheimer Typ) die Tragweite und Bedeutung der letztwilligen Verfügung vom 24.12.2011 nicht bewusst gewesen sei. In der elektronischen Patientenakte finden sich mehrere Vermerke betreffend Verhaltensauffälligkeiten der Erblasserin (z.B. 19.8.2011: Verdacht auf Demenz bei Morbus Alzheimer; 28.9.2011: sehr schwierig! Nicht zur Zeit orientiert, kann Gespräch nicht folgen; 24.10.2011: völlig desorientiert: hält mich für Schwester; Hand wäre vor 10 Jahren gebrochen, weiß nicht mehr, dass sie heute schon hier war; denkt es wir hätten Jahr 1921 oder 1922... lebt alleine !!! Demenz!!! Psychiater Betreuung?... ABL; 25.10.2011: Morbus Alzheimer (G30.9+G) + Demenz bei Alzheimer-Krankheit, nicht näher bezeichnet (G30.9) >F00.9+G; 2710.2011: wird zunehmend schlechter, war heute dreimal da vergißt es sofort wieder habe Schmerzen dann wieder keine RA?; 8.11.2011 Pat. War-eigentlicher Termin erst morgen !!; 13.11.2011 Hr. Zimmerman ist da; Pat. ißt zu wenig, trinkt zu wenig -z.T. sehr aggressiv, Wahnvorstellungen).
Insoweit ist allen Befunderhebungen gemeinsam, dass die die Erblasserin behandelnden bzw. untersuchenden Ärzte im Zeitraum von 2010 bis 2011 durchgehend erhebliche kognitive Ausfallerscheinungen der Erblasserin beschreiben, die auf ein demenzielles Syndrom hinweisen.
cc) Der Senat teilt den von dem Sachverständigen Dr. D. gezogenen Schluss, dass die ICD-10-Demenzkriterien in Bezug auf die Erblasserin spätestens im Mai 2011 erfüllt waren. Dieser wird belegt durch den progredienten Verlauf mit einer messbaren (mittels den von Dr. P. durchgeführten DemTect-Tests) und klinisch sichtbaren Verschlechterung der Symptomatik sowie den psychopathologen Befund mit starken Einschränkungen von Auffassung, Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit bei fehlender Krankheitseinsicht und der Unfähigkeit, den Grund und die Konsequenzen einer Vorsorgevollmacht zu verstehen. Zudem wird diese Einschätzung durch die Befunderhebung durch die Sachverständige Dr. He. bestätigt. Der für die Demenz charakteristische progrediente Krankheitsverlauf kommt bei der Exploration der Erblasserin durch Dr. W. zum Ausdruck. Angesichts der klinischen Symptome und dem von Dr. P. vorgelegten Befund einer craniellen Computertomografie vom 1.10.2012 ist der Senat aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. davon überzeugt, dass die Erblasserin an einem demenziellen Syndrom litt (am ehesten im Rahmen einer senilen Demenz vom Alzheimer-Typ; differenzialdiagnostisch zu erwägen: Mischtyp).
dd) Der Senat ist davon überzeugt, dass die demenzielle Symptomatik bei der Erblasserin am 24.12.2011 so stark ausgeprägt war, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, die Bedeutung und die Tragweite eines Testaments zu erfassen. Insoweit teilt der Senat die Einschätzung des Sachverständigen Dr. D., dass die Befunderhebungen von Dr. P. (Februar 2011), der Sachverständigen Dr. He. (Mai 2011) und Dr. W. (9.12.2011) sowie von Frau K. (Oktober 2011 bis Dezember 2011) eine eindeutig stetige Zunahme der psychopathologischen Auffälligkeiten der Erblasserin im Verlauf des Jahres 2011 belegen. Im Rahmen ihrer Exploration durch den
Sachverständigen Dr. W. waren die Störungen der Orientierung, der kognitiven Funktionen und des formalen Denkens bereits so stark ausgeprägt, dass dies den Schluss rechtfertigt, dass sie nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und die Tragweite einer letztwilligen Verfügung zu erfassen. Angesichts dieser erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, die sich mit den Feststellungen ihrer Hausärztin K. decken, kommt dem Umstand, dass sich die Erblasserin nach der Behauptung des Beschwerdeführers am 20.12.2011 nicht mehr durch Dr. P. untersuchen lassen wollte - was nach seiner Meinung den Schluss rechtfertige, dass sie sich an diesen Arzt erinnert habe - keine maßgebende Bedeutung zu. Die bei der Erblasserin festgestellten ausgeprägten Beeinträchtigungen der Denk- und Merkfähigkeit können bei einer senilen Demenz vom Alzheimer-Typ nicht wiedergewonnen werden (vgl. dazu auch OLG München ZEV 2013, 504, 506).
c) Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Beurteilung des Sachverständigen greifen nicht durch.
aa) Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, dass sich der Sachverständige in der Stellungnahme vom 10.7.2014 auch mit seinen Einwendungen gegen das Gutachten vom 6.2.2013 auseinandergesetzt hat und er hierzu vom Senat nicht beauftragt gewesen sei.
Der Auftrag des Senats umfasste die Würdigung der im Anschluss an die Entscheidung des Nachlassgerichts zur Akte gelangten Unterlagen (Bl. 118 ff) zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin und schloss daher auch die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers (Bl. 121; 123 ff.) mit ein. Demgemäß stellt die Stellungnahme des Sachverständigen keinen objektiven Grund dar, der vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken kann, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. dazu Zöller/Vollkommer ZPO 30. Auflage § 42 Rn. 9). Auch aus Form und Inhalt seiner gutachterlichen Stellungnahme ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen bestehen nicht. Der Sachverständige ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und insofern zur Erstellung von Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit befähigt (vgl. dazu Lauck in: Burandt/Rojahn 2. Auflage § 2229 Rn. 24). Er hat in der Vergangenheit seine Sachkunde in einer Vielzahl von Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit nachgewiesen und ist im vorliegenden Verfahren bei seiner Gutachterstellung vom Rechtsbegriff der Testierunfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB ausgegangen. Hierbei hat er zur Frage, ob bei der Erblasserin eine Demenz vorliegt, zu Recht auf die von den medizinischen Fachgesellschaften erarbeiteten Leitlinien anhand standardisierter Kriterien wie denen der ICD-10 zurückgegriffen (s.o.).
bb) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war der Sachverständige nicht gehalten im Rahmen seines Gutachtens Inhalt und Form der letztwilligen Verfügung der Erblasserin zur Beurteilung deren Testierfähigkeit zu würdigen. Der Senat hat bereits in der Verfügung vom 14.6.2013 darauf hingewiesen, dass ein Testament, das im Zustand der Testierunfähigkeit gefertigt wird, unwirksam ist, unabhängig davon, welche äußere Form das Testament hat. Inhalt und Form des Testaments stellen keine Indizien dafür dar, dass es dem Verfasser im Zeitpunkt der Errichtung möglich war, sich an Sachverhalt und Ereignisse zu erinnern, Zusammenhänge zu erfassen, Abwägungen vorzunehmen und insbesondere frei von den Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Demgemäß ist ein Rückschluss von dem Inhalt und der Form des errichteten Testaments auf die Testierfähigkeit des Testators grundsätzlich nicht möglich, sofern nicht in dem Testament selbst offenkundig wahnhafte Motive, krankheitsbedingte Realitätsverkennungen und andere relevante Pathologien des Verfassers zu Tage treten. Solche Wahnvorstellungen, die Gegenstand der von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen waren (BayObLG Report 1999, 36/38: Wahnvorstellungen, die die Enkelin betrafen; BayObLGZ 1991, 59/61: Wahnvorstellungen gegenüber der Schwester), liegen bei der Erblasserin gerade nicht vor (vgl. Gutachten von Dr. He. S. 4; Gutachten von Dr. D. vom 6.2.2013 S. 9).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob ein testierunfähiger Mensch in der Lage ist, ein Testament wie von der Erblasserin verfasst, eigenhändig und ohne fremde Hilfe in der hier vorliegenden Form zu errichten und niederzuschreiben, nicht geboten. Die hier in Frage stehende senile Demenz vom Alzheimer-Typ muss nicht zwingend in der Motorik einer Handschrift zum Ausdruck kommen. Demgemäß lässt sich aus dem Schriftbild des Testaments der Erblasserin nicht der Schluss ziehen, dass diese entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D. im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig war.
dd) Die Feststellungen des Notarztes am 4.1.2012, der die Erblasserin bei Anwendung der "Glasgow-Coma-Scale" als "konversationsfähig orientiert"; Bewusstsein "orientiert" und ihren psychischen Zustand als "unauffällig" beschrieben hat, kommt für die Beurteilung der Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine maßgebende Bedeutung zu. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die "Glasgow-Coma-Scale" ein Dokumentationsverfahren zur quantifizierenden Erfassung von Bewusstseinsstörungen in der Notfallmedizin darstellt. Die hierbei getroffenen Feststellungen wie auch die sonstigen Beschreibungen im Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes erfolgten im Rahmen eines Notfalleinsatzes aufgrund eines Sturzes der Erblasserin. Insofern liegt diesen Feststellungen keine umfassende psychopathologische Befunderhebung zugrunde.
ee) Eine Vernehmung der Kontaktpersonen aus dem sozialen Umfeld der Erblasserin ist nicht veranlasst. Der Senat hat bereits in seiner Verfügung vom 14.6.2013 darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen von Anknüpfungstatsachen in Form von Testungen und Explorationsschilderungen von medizinisch qualifizierten Personen den Beobachtungen von medizinischen Laien betreffend das Verhalten der Erblasserin kein maßgebendes Gewicht für die Beurteilung der Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zukommt.
Nachdem die behandelnden Ärzte bzw. die die Erblasserin untersuchenden Sachverständigen die bei ihnen geführten Patientenakten der Erblasserin übermittelt haben bzw. die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen vorliegen, hält es der Senat nicht für geboten, diese persönliche zu befragen. Entscheidungserhebliche weitere Erkenntnisse über den Inhalt der Patientenakten bzw. Gutachten hinaus sind von einer persönlichen Anhörung der Ärzte nicht zu erwarten.
ff) Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Erläuterung des Gutachtens des Sachverständigen ist zur weiteren Sachaufklärung nicht geboten. Damit wird der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2273). Es besteht daher - auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - grundsätzlich die Pflicht, dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen, wenn er nicht verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (vgl. BVerfG NJW 1998, 2273/2274). Es ist aber verfassungsrechtlich nicht unter allen Umständen geboten, einem Antrag auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen und Sachverständige mündlich anzuhören (vgl. BVerfG NJW 1998, 2273/2274). Denn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Amtsermittlungsprinzip gilt, ist auch der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass das Fachgericht selbst über den Umfang seiner Ermittlungen bestimmt, ohne hierbei an etwaige Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden zu sein (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1285/1286 betreffend Kindschaftsverfahren; BVerfGE 79, 51/62). Art. 103 Abs. 1 GG verlangt daher nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu geben. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (BVerfG NJW 1998, 2273/2274). Dem Antrag auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens ist jedenfalls dann stattzugeben, wenn das Gericht die Aufklärung des Sachverhalts im Wesentlichen einem Sachverständigen überlassen hat (vgl. BVerfG FamRZ 2001,1285/1286).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hält der Senat die mündliche Erläuterung des Gutachtens in einem Termin für nicht geboten. Das Gutachten wurde im Rahmen eines Erbscheinserteilungsverfahren erstellt, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (vgl. Gierl in: Burandt/Rojahn a.a.O. § 2358 Rn. 3 ff.). Dabei hat der Sachverständige den von ihm gewürdigten Sachverhalt nicht selbst aufgeklärt, sondern er legte seinem Gutachten die Ermittlungen des Nachlassgerichts und des Senats zugrunde. Mit dem Gutachten des Sachverständigen vom 6.2.2013 und seinen ergänzenden Ausführungen vom 10.7.2014 hat sich der Beschwerdeführer bereits in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 22.3.2013, 3.6.2013, 8.7.2013, 17.9.2013 und 10.9.2014 vertieft auseinandergesetzt und seine Einwendungen vorgetragen. Weitere entscheidungserheb
liche Erkenntnisse sind durch eine mündliche Erörterung der gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen in einem Termin nicht zu erwarten.
3. Der Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 30.9.2014 wurde nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt.
4. Der Beschwerdeführer hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG).
Für den Geschäftswert der Beschwerde ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels maßgeblich. Dies entspricht dem Wert des Nachlasses, den der Senat auf 80.000 EUR schätzt. Hierauf hat der Senat in seiner Verfügung vom 14.6.2013 hingewiesen.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Insbesondere ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG geboten.
Die Auffassung des Senats in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf mündliche Erläuterung des Sachverständigen in einem Termin steht nicht in Divergenz zu der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG Hamm (OLGZ 92, 409). Wenngleich darin das OLG Hamm zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlich erstatteten Gutachtens zu laden, zwingend zu entsprechen ist, sofern nicht eine rechtsmißbräuchliche Antragstellung vorliegt (vgl. Leitsatz 2), hat es ausdrücklich offen gelassen, ob nicht eine andere Beurteilung angebracht wäre, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung den Antragsteller gebeten hätte, seine Bedenken gegen das schriftliche Gutachten und die Richtung der beabsichtigten Fragen vorab schriftlich zu formulieren (OLGZ 92, 409/ 411). Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage, ob das Antragsrecht auf mündliche Erläuterung eines Gutachtens auch im Lichte des im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsprinzips zu würdigen ist, kam in dem von dem OLG Hamm entschiedenen Sachverhalt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Außerdem hat sich vorliegend der Beschwerdeführer mit seinen Schriftsätzen vom 22.3.2013, 3.6.2013, 8.7.2013, 17.9.2013 und 10.9.2014 vertieft mit der Beurteilung des Sachverständigen auseinandergesetzt und seine Einwendungen hiergegen dargelegt.

Die Testierfreiheit ist ein Grundrecht (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG). Danach kann der Erblasser eine Erbeinsetzung nach seinem freien Willen vornehmen und hierfür sind weder vernünftige noch von Dritten nachvollziehbare Gründe erforderlich (OLG Frankfurt/M. 1996). OLG Frankfurt/M., FamRZ (1996) 635-636

 

Die juristischen Voraussetzungen der Testierfähigkeit werden in §2229 BGB geregelt, dabei wird von dem Grundsatz ausgegangen, dass jeder Mensch mit Vollendung des 16. Lebensjahr testierfähig ist.  

 

Nicht  testierfähig ist nach §2229,IV BGB, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

 

Es gilt der Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet. Daher ist ein Erblasser so lange als testierfähig anzusehen, als nicht seine Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts nachgewiesen wird (OLG Frankfurt/M. 1996; BayObLG 1994). OLG Frankfurt / M., FamRZ (1996) 635-636; BayObLG, FamRZ (1994) 593.

 

Erbschein:

Über die Erteilung des Erbscheins entscheidet das örtlich zuständige Nachlassgericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 2353 BGB, 72 ff. FGG). Die Entscheidung des Gerichts kann vom Landgericht als Beschwerdegericht und vom Oberlandesgericht in 2. Instanz überprüft werden (§§ 19, 27, 28 FGG). Wenn die Gültigkeit eines Testaments wegen angeblicher Testierunfähigkeit bezweifelt wird, so kann der eingesetzte Erbe auf Feststellung seines Erbrechts klagen (§ 256 ZPO).

 

Beweislast:

Die Beweislast hat derjenige, der die Testierfähigkeit anzweifelt. D.h. in einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Klärung der Frage, ob der Erblasser noch testierfähig war, muss derjenige, der die Testierfähigkeit anzweifelt, den Beweis antreten, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments nicht mehr in der Lage dazu war. 

KG (7.9.1999)1 W 4291/98; OLG Jena (4.5.2005) 9W 612/04.

 

Wenn die Testierunfähigkeit trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht von Amts wegen festgestellt werden kann, so hat derjenige, der Feststellungslast hat (d.h. die Testierunfähigkeit annimmt) im Erbscheinsverfahren die daran geknüpften Nachteile zu tragen.

OLG Jena (4.5.2005) 9W 612/04.

 

Sonderfall:

Wenn das Testament nicht datiert und auch nicht auf Grund sonstiger Umstände datierbar ist, trifft die Feststellungslast denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war.

OLG Jena (4.5.2005) 9W 612/04

 

Rechtsprechung: 

Die Rechtsprechung, d.h. hohe deutsche Gerichte, haben zu der Frage der Testierfähigkeit Urteile gefällt, deren Bewertungsmaßstäbe in vergleichbaren Verfahren herangezogen werden. Die wesentlichen von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für die Annahme einer Testierunfähigkeit hat das OLG München 2007 zusammengestellt.

OLG München (14.08.2007) 31 Wx 16/07, FGPrax (2007) 274-276

 

Grundsätzlich müssen drei Voraussetzungen, die sich aus dem Gesetzestext des §2229,IV BGB ergeben, gleichzeitig erfüllt sein, damit nach juristischen Maßstäben eine Testierunfähigkeit vorliegt:

 

  1. Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung,

  2. Unfähigkeit, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen (kognitives Element) und nach dieser Einsicht zu handeln (voluntatives Element),

  3. Kausalität, d.h. die fehlende Einsichtsfähigkeit und die fehlende Freiheit der Willensbestimmung müssen auf der geistigen Störung beruhen.

Nach der Rechtsprechung liegt eine Testierfähigkeit nur dann vor, wenn der Erblasser in der Lage war, sich über die Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von den Einflüssen etwaiger Dritter zu handeln (vgl. BGH,1958; BayObLG 1962,2004; OLG Köln,1991). BGH, FamRZ (1958) 127-128; BayObLGZ (1962) 219-223; BayObLGZ (2004) 237-240; OLG Köln, FamRZ (1991) 1356-1358

 

Der Erblasser muss noch urteilsfähig gewesen sein in Bezug auf die Auswirkungen der testamentarischen Anordnungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen (BayObLG,1991; OLG Köln,1991). 

BayOLG, FamRZ (1991) 990-991; OLG Köln, FamRZ (1991) 1356-1358

 

Medizinische Gutachten

Die Testierunfähigkeit kann von einem Gericht nur auf Grund eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden. Der vom Gericht zu bestellende Sachverständige muss Neurologe oder Psychiater sein (BayObLG,1990).

 

Das zur Beurteilung der Testierfähigkeit eingeholte Gutachten bietet nur dann eine brauchbare Grundlage für eine abschließende Überzeugungsbildung, wenn in der Gesamtbeurteilung des Sachverständigen die Aussagen aller vom Gericht vernommenen Zeugen Eingang gefunden haben (OLG Frankfurt,1997). BayObLG (5.7.1990)  NJW-RR 90, 1419; OLG Frankfurt (22.12.1997)  20 W 264/95, FGPrax (1998) 62

 

Das Gericht kann von der Beurteilung des Sachverständigen abweichen, muss sich aber mit dem Gutachten sorgfältig auseinander setzen. Widersprechende Gutachten zwingen nicht automatisch zur Beauftragung eines Obergutachtens. Ein solches ist nach Ermessen des Gerichts nur bei besonders schwierigen Fällen, gravierenden Mängeln des Gutachtens oder überlegenen Forschungsmitteln des Obergutachters einzuholen.

 

Wenn in einem Privatgutachten Einwände gegen das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen erhoben werden, muss das Gericht diesen nachgehen und ggf. den Sachverhalt weiter aufklären. Es kann den Sachverständigen zur schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens auffordern, ihn zur weiteren mündlichen Befragung laden oder ein zusätzliches Gutachten einholen. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG Frankfurt 1997).

OLG Frankfurt (22.12.97) NJW-RR 98, 870.

 

Wenn das Gericht auf Grund seiner Beweiserhebung zu der Ansicht kommt, dass nicht genügend konkret für eine Testierunfähigkeit sprechende Tatsachen nachgewiesen sind, muss es keinen Sachverständigen beauftragen. Es kann auf Grund eigener Sachkunde von der Testierfähigkeit ausgehen (BayObLG,1990; 1997; KG,1999).

BayObLG (5.7.1990), NJW-RR 90, 1419-1420; BayObLG (7.3.1997) FamRZ 97, 1029

 

1. Partielle Testierfähigkeit

Eine so genannte partielle Testierunfähigkeit wird von der Rechtsprechung verneint. D.h. die Möglichkeit, dass die Fähigkeit, ein Testament zu verfassen, auf einige Teilbereiche begrenzt ist, wird von Juristen nicht anerkannt.Es gibt also keine nach Schwierigkeitsgrad des Testaments abgestufte Testierfähigkeit; die Fähigkeit zur Testamentserrichtung ist entweder gegeben oder fehlt ganz (BGH,1959;1989; BayObLG,1991). BayObLG (31.1.1991) NJW 92, 248;  BGH (13.05.1959) BGHZ 30, 113-117; BGH, NJW (1989) 1878 und NJW (1992) 2100.

 

2. Einflussnahme Dritter

Strittig ist oft in Erbscheinverfahren (Gerichtsverfahren zur Klärung der Frage, wer erbberechtigt ist, z.B. bei mehreren Testamenten), ob der Erblasser seine Willenserklärung unbeeinflusst von Dritten getroffen hat. Diese Annahme liegt nahe, wenn der Erblasser innerhalb kurzer Zeit Testamente mit verschiedenen begünstigten Erben verfasst hat, jeweils in Anwesenheit oder nach Besuch anderer möglicher Erben. Es ist nach der Rechtsprechung aber eine konkrete Bedrohung des Erblassers nachzuweisen, um eine Beeinflussung als gegeben anzunehmen (KG,2001). KG, NJW (2001) 903 - 907.

 

3. Testament eines Betreuten

Für die Beurteilung der Testierfähigkeit von unter Betreuung stehenden Personen gelten die gleichen Grundsätze, denn ein Betreuer hat keinen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Testamentserrichtung (§1903,II BGB). Wenn eine Betreuung nach der Abfassung eines Testaments durch ein Vormundschafts-gericht aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens eingerichtet wird, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht geschlossen werden, dass der Erblasser bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig war (OLG Celle, 2003). OLG Celle (11. 3. 2003) 6 W 16 / 03.

 

 

4. Einsetzung eines familienfremden Erben

Die Einsetzung eines familienfremden Erben ist möglich, denn nach  der im Grundgesetz garantierten Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) kann der Erblasser eine Erbeinsetzung nach seinem freien Willen vornehmen und hierfür sind weder vernünftige noch von Dritten nachvollziehbare Gründe erforderlich (OLG Frankfurt/M. 1996) 

OLG Frankfurt / M. FamRZ (1996) 635 - 636; OLG Celle (11. 3. 2003) 6 W 16 / 03.

Testierfähigkeit: Nicht jeder Arzt ist als Sachverständiger geeignet.

Im Erbscheinsverfahren war die Testierfähigkeit der Erblasserin unklar. Daher hat das Nachlassgericht ein Gutachten über deren Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in Auftrag gegeben. Als Sachverständigen bestimmte das Gericht einen Hochschulprofessor, seines Zeichens Facharzt für Allgemeinmedizin, Zusatzbeziechnung: Sportmedizin.

 

Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, eine Testierunfähigkeit lasse sich nicht feststellen. Darauf kündigte das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins aufgrund des streitigen Testaments an.

 

Hiergegen wehrte sich der im früheren Testament Begünstigte mit dem Argument, der berufene Sachverständige sei weder Neurologe noch Psychiater noch Nervenarzt ‒ und damit ungeeignet.

 

Und er hatte Erfolg. |

 

Das Nachlassgericht hätte seine Entscheidung nicht auf das Gutachten stützen dürfen, weil der berufene Gutachter nicht hinreichend qualifiziert war. Das Verfahren leide damit unter einem wesentlichen Verfahrensfehler ‒ so das OLG München (14.1.20, 31 Wx 466/19, Abruf-Nr. 214838) in seinem Beschluss.

 

Die Frage, ob ein Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich in der Regel nur mithilfe eines neurologischen, nervenärztlichen oder psychiatrischen Sachverständigen beantworten.

 

Mithin war der ausgewählte Hochschulprofessor für Allgemeinmedizin von vornherein nicht geeignet, die Testierfähigkeit zu beurteilen. Die Entscheidung war daher aufzuheben und an das Nachlassgericht zurückzugeben.

Nicht - Ärzte wie Diplom - Psychologen sind also prinzipiell dazu ebensowenig geeignet, weil sie weder Arzt sind, noch Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde oder Psychiatrie.

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