Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
Erfahrener Gutachter für Nachlassgerichte / Amtsgerichte.
Gutachten werden stets zeitnah und zeitgerecht erstellt.
Medizinischer Sachverständiger Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.
Anfragen, e - Mails oder Gutachtenanfragen ausschliesslich über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin oder das Gericht.
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Ärztliche Gutachten Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.
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h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
Erfahrener Gutachter Nachlassgerichte, Gutachten Nachlassgericht.
Achtung: "Psychologische Gutachten" oder "psychologische Fachgutachten" machen im Erbrecht keinerlei Sinn. Ein Gutachten zur Testierfähigkeit muss immer durch einen Arzt erstellt werden, einen Facharzt für Neurologie / Nervenheilkunde. Ein Psychologe oder Diplom - Psychologe oder Master der Psychologie hat lediglich Psychologie studiert, ist eben kein Arzt, hat nicht Medizin studiert und hat dementsprechend auch keinerlei Facharztweiterbildung.
Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich die fehlende Testierfähigkeit grundsätzlich nur mit Hilfe eines neurologischen Sachverständigen ermitteln. Die besonderen Schwierigkeiten bei ihrer Feststellung kann nur ein Facharzt für Neurologie bewältigen.
Was ist Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit? Testierfähigkeit die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Grundsätzlich geht das Erbrecht davon aus, dass jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig ist.
§ 2229 Abs. 4 BGB regelt, wer in besonderen Fällen dennoch nicht die notwendige Fähigkeit besitzt, ein Testament zu errichten.
§ 2229 Abs 4 BGB: Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Da diese allgemeine Definition für den Gebrauch in der Praxis meist unzureichend ist, haben Gerichte und Rechtslehre über Jahrzehnte versucht, die Grenze zwischen Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit konkreter zu beschreiben.
Der Erblasser muss also imstande sein, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und auszudrücken.
Dass er fähig sein muss, vernünftig zu handeln, bedeutet allerdings nicht, dass er auch tatsächlich vernünftig handeln muss.
Aufgrund der Testierfreiheit darf jeder im Rahmen des gesetzlich zulässigen über seinen Nachlass bestimmen, solange er testierfähig ist.
Testierunfähigkeit und Demenz: Eine Vielzahl von Krankheitsbildern kann zur Testierunfähigkeit führen. Zu nennen sind beispielsweise Demenzen, Psychosen, Psychoneurosen, Schizophrenien, affektive Störungen wie Manien und Depressionen, Medikamentennebenwirkungen oder andere.
Art und Ausmaß der Krankheit entscheidend. Eine entsprechende Diagnose bedeutet jedoch keinesfalls, dass in diesen Fällen stets Testierunfähigkeit vorliegt.
Entscheidend sind stets die Art und das Ausmaß der Erkrankung und ihre Auswirkung auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit im Einzelfall.
Auch wenn in vielen Fällen ab einer mittelschweren Demenz Testierunfähigkeit gegeben sein wird, müssen auch hier die dargestellten Kriterien zur Testierfähigkeit sorgfältig geprüft werden. Unter Altersdemenz mittleren Grades leidende Erblasser, die eine vertraute Umgebung nicht erkennen, verwirrt und orientierungslos sind, nicht vorhandene Personen wahrnehmen und Wahnvorstellungen haben, dürften in diesem Zustand dann nicht testierfähig sein. Die Krankheitsverläufe bei Morbus Alzheimer oder einer gefäßbedingten Demenz sind in der Regel von einer fortschreitenden und Schwankungen unterliegenden Verschlechterung der geistigen Fähigkeiten geprägt. Fehlende Testierfähigkeit ist damit einerseits in einem frühen Stadium weniger wahrscheinlich als bei einer fortgeschrittenen Erkrankung; andererseits lässt sich regelmäßig der Zeitpunkt der Schwelle zur Testierunfähigkeit teils nicht hinreichend genau bestimmen.
Fachkundige Begutachtung erforderlich: Die Beurteilung der Testierfähigkeit demenzkranker Menschen ist somit sehr kompliziert.
Da weder Rechtsanwälte noch Richter über die erforderlichen medizinischen bzw. psychiatrischen Kenntnisse verfügen, wird beim Streit über die Testierfähigkeit einer an Demenz erkrankten Person regelmäßig das Urteil eines Neurologen ausschlaggebend sein.
Dieser muss seinerseits über einschlägige Erfahrung und den notwendigen zivilrechtlichen Hintergrund verfügen.
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Erbrechtliche Streitigkeiten treten zum Beispiel immer dann auf wenn der Erblasser zum Nachteil naher Angehöriger eine dritte Person begünstigt und in diesem Zusammenhang wegen mangelnder Testierfähigkeit die Gültigkeit des Testaments bestritten wird.
Dem liegt das Bürgerliche Gesetzbuch zugrunde. Volljährige sind grundsätzlich testierfähig Es regelt daher in § 2229 Abs. 4 BGB unter welchen Voraussetzungen keine Testierfähigkeit gegeben ist.
Demzufolge ist nach § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
So können intellektuelle Schwäche oder Demenz eine erhebliche Einschränkungen der kognitiven und emotionalen Funktionen bedingen, die bewirken können, dass die testierende nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Bei der Testierfähigkeit sind der Ausprägungsgrad der psychopathologischen Symptomatik zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes und seine Auswirkungen auf die Handlungskompetenz der testierenden Person entscheidend.
Die hierbei wesentlichen zu untersuchenden Kriterien liegen in den kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten, der Orientierung und affektiven, also emotionalen Funktionen begründet.
Oft sind leider vorliegende Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit erfahrungsgemäss formal oder inhaltlich falsch.
Ein Parteigutachten zur Testierfähigkeit kann dann helfen.
Gegebenenfalls kann man damit das Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit aushebeln oder zumindestens noch zu einem Vergleich der Parteien kommen.
Oder gegebenenfalls dann zu einem anderen Urteil in einer höheren Instanz.
Neurologisches Gutachten zur Beurteilung der Testierfähigkeit:
Bei der gutachterlichen neurologischen Beurteilung der Testierfähigkeit besteht die Schwierigkeit zunächst darin, dass der Begutachtete in der Regel bereits verstorben ist.
Die sachverständige neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgt auf der Grundlage von Befunden, Stellungnahmen und Vorbefunden.
Die Schwierigkeit besteht auch darin, dass die neurologische gutachterliche Beurteilung des Schweregrads der kognitiven und intellektuellen Einschränkungen des Verstorbenen zudem teils auch auf der Grundlage von Zeugenaussagen erfolgen muss.
Im Hinblick auf eine hierauf basierende neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung sind Aussagen wichtig, die im Zusammenhang zu Veränderungen der . kognitiven und psychischen Ausgangslage stehen.
Hierin einzubeziehen sind zum Beispiel auch Aspekte der räumlichen Orientierungsfähigheit und Störungen der Merkfähigkeit und weitere.
Zudem sollte in diesem Zusammenhang die Intensität und der Schweregrad bzw. das Ausmaß der Vergesslichkeit beurteilt werden.
Weiterhin ist bedeutsam, ob es Hinweise auf Störungen der intellektuellen Fähigkeiten gibt.
Auch weitere neurologische Funktionsbeeinträchtigungen, wie beispielsweise in den Bereichen Wortfindungsstörungen, Aphasie sind von Bedeutung.
Eine bei der Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgende Bewertung des neurologischen Demenzgrades muss bei der Beurteilung wissenschaftlichen diagnostischen wie differentialdiagnostischen Erhebungsmethoden folgen und fundierte Schlussfolgerungen auf der Beurteilungsebene erkennbar werden lassen.
Das bedeutet zum Beispiel, dass auch die pharmakologische neurologische Behandlung sowie hiermit in Zusammenhang stehende Wirkungen und Nebenwirkungen besonderes beachtet sowie in die Gesamtbewertung stets einfließen müssen.
Im Hinblick auf die gutachterliche neurologische Validierung der Testierfähigkeit ist insgesamt der Grad der retrospektiv nachweisbaren kognitiven Beeinträchtigungen der Testierenden von entscheidender Bedeutung.
Hierfür sind Kenntnisse der entsprechenden neurologischen Krankheitsbilder besonders wichtig, da sich die dementielle Entwicklung in der kognitiven Leistungsfähigkeit unterscheidet.
Demenentsprechend sind Angaben über den neurologischen Verlauf und die hiermit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen der dementiellen Erkrankungen wichtig und erforderlich sowie hierbei auch der neurologische Typ der Demenz.
Methodenkritische Stellungnahmen für Anwälte:
Eine methodenkritische Stellungnahme überprüft ein bereits erstelltes Sachverständigengutachten auf Schwächen und Mängel.
Welche inhaltlichen und fachlichen Aspekte werden geprüft:
Sind wirklich alle Anforderungen an die erforderliche Qualität von Gutachten erfüllt worden? Gibt es Zweifel an der ärztlichen oder fachlichen Qualifikation des Gutachters? Erfolgte das gutachterliche Vorgehen anhand medizinisch - wissenschaftlich fundierter Methoden, Leitlinien und Standards? Ist das gesamte diagnostische Vorgehen stets logisch nachvollziehbar und stets umfassend dargestellt worden? Gibt es irgendwelche Hinweise auf Befangenheit des Gutachters? Führt am Ende die Begutachtung stets zu einer adäquaten und nachvollziehbaren logischen Antwort auf die gerichtlichen Fragestellungen und Beweisanodnungen? Gibt es irgendwelche Widersprüche im Gutachten? Wurden irgendwelche relevante Fakten im Detail ignoriert oder vergessen. Sind irgendwelche Kompetenzüberschreitungen und Fachgebietsüberschreitungen des Gutachters erkennbar? Können aus der Aktenlage heraus andere oder bessere Alternativen zu den sachverständigen Empfehlungen an das Gericht gerichtet werden? Ist das Gutachten für das Gericht deshalb nicht rechtssicher verwertbar?
Das Nachlassgericht ist ein spezialisiertes Amtsgericht, das in Deutschland mit der Abwicklung von Erbschaften und Nachlässen betraut ist. Es spielt eine zentrale Rolle im Erbrecht, da es für die gerichtliche Feststellung und Verwaltung des Erbes zuständig ist, wenn ein Mensch verstorben ist. Zu den Aufgaben des Nachlassgerichts gehören unter anderem die Eröffnung des Testaments, die Feststellung der Erben, die Bestimmung der Erbschaftssteuer sowie die Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.
Ein Nachlassgericht wird in der Regel dann aktiv, wenn es einen Erbfall zu regeln gilt. Nach dem Tod eines Menschen muss das Nachlassgericht den Erbschein ausstellen, der den Erben offiziell bestätigt und ihnen das Recht gibt, in Bezug auf das Erbe zu handeln. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Prüfung des Testaments oder, falls keines vorhanden ist, die gesetzliche Erbfolge. Wenn ein Testament vorliegt, muss das Nachlassgericht sicherstellen, dass es den formalen Anforderungen entspricht und korrekt eröffnet wird.
Das Nachlassgericht überwacht auch den Ablauf der Erbschaftssteuer und sorgt dafür, dass alle relevanten Verpflichtungen, wie etwa die Zahlung von Schulden des Erblassers oder die Verteilung des Nachlasses, ordnungsgemäß abgewickelt werden. Falls es Streitigkeiten unter den Erben gibt, kann das Nachlassgericht als Mediator eingreifen oder gegebenenfalls gerichtliche Verfahren einleiten.
Zusätzlich zu den erbrechtlichen Aufgaben kann das Nachlassgericht auch mit der Bestellung eines Nachlassverwalters oder eines Testamentsvollstreckers beauftragt werden, falls es zu Unklarheiten über die Verwaltung des Nachlasses kommt. In diesen Fällen sorgt es dafür, dass die Nachlassregelungen des Verstorbenen korrekt umgesetzt werden.
Insgesamt trägt das Nachlassgericht maßgeblich dazu bei, den Erbprozess rechtlich zu ordnen und sicherzustellen, dass die Nachlassabwicklung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
Testierfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im deutschen Erbrecht: Eine Analyse aktueller Rechtssprechung
Die Testierfähigkeit ist ein Kernprinzip des deutschen Erbrechts und gewährleistet, dass der letzte Wille eines Erblassers dessen freie und bewusste Entscheidung widerspiegelt. Gemäß § 2229 BGB hängt die Testierfähigkeit von Alter und geistiger Gesundheit ab, wobei insbesondere psychische Erkrankungen eine zentrale Rolle spielen können. Angesichts der Vielzahl psychischer Störungen – von Depressionen über Schizophrenie bis hin zu bipolaren Erkrankungen – stellt die Beurteilung der Testierfähigkeit in diesem Kontext eine besondere Herausforderung dar. Dieser Beitrag untersucht die Testierfähigkeit bei psychischen Erkrankungen anhand aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), beleuchtet die gesetzlichen Grundlagen, analysiert praktische Schwierigkeiten und bietet einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen.
Gesetzliche Grundlagen der Testierfähigkeit
Die rechtliche Basis der Testierfähigkeit findet sich in § 2229 BGB. Absatz 1 legt das Mindestalter von 16 Jahren fest, während Absatz 2 Personen ausschließt, die sich „in einem dauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ befinden, „der die freie Willensbestimmung ausschließt“. Bei psychischen Erkrankungen liegt der Fokus auf den Begriffen „dauernd“, „krankhaft“ und „freie Willensbestimmung“. Eine psychische Störung muss nicht nur vorübergehend sein, sondern einen stabilen, pathologischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob sie die Einsichtsfähigkeit – das Verständnis der Testamentsinhalte und deren Tragweite – oder die Willensfreiheit – die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln – dauerhaft beeinträchtigt. Die offene Formulierung des Gesetzes ermöglicht eine flexible Anwendung, erfordert jedoch eine präzise Differenzierung zwischen verschiedenen psychischen Krankheitsbildern. Während neurodegenerative Erkrankungen wie Demenz oft kognitive Defizite verursachen, können psychische Erkrankungen sowohl kognitive als auch emotionale oder volitive (willensbezogene) Einschränkungen mit sich bringen, was die Beurteilung komplexer macht.
Psychische Erkrankungen und Testierfähigkeit: Rechtsprechung des BGH
Der BGH hat in zahlreichen Entscheidungen die Testierfähigkeit bei psychischen Erkrankungen konkretisiert, wobei er stets den Zeitpunkt der Testamentserrichtung als maßgeblich hervorhebt (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 – IV ZR 173/20). Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen verschiedenen Störungsbildern und deren Auswirkungen auf die Willensbildung.
Schizophrenie und wahnhafte Störungen
Ein häufig behandeltes Krankheitsbild ist die Schizophrenie. In einem Urteil vom 10. November 2021 (IV ZR 312/20) beurteilte der BGH die Testierfähigkeit eines Erblassers mit paranoider Schizophrenie. Der Erblasser hatte ein Testament errichtet, in dem er eine ihm unbekannte Person als Erben einsetzte, was die Angehörigen auf Wahnvorstellungen zurückführten. Der BGH stellte klar, dass Schizophrenie nicht per se die Testierunfähigkeit begründet. Entscheidend war, ob die wahnhaften Vorstellungen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung ausschlossen. Da ein Gutachten zeigte, dass der Erblasser trotz seiner Erkrankung die Tragweite seiner Verfügung verstand und keine direkte Verbindung zwischen Wahn und Testamentsinhalt bestand, wurde die Testierfähigkeit bejaht. Dieses Urteil unterstreicht, dass psychotische Symptome wie Wahnvorstellungen nur dann die Testierfähigkeit ausschließen, wenn sie unmittelbar auf den Testamentsinhalt einwirken und die rationale Entscheidungsfindung verhindern. Eine allgemeine Wahnanfälligkeit reicht dafür nicht aus.
Depressionen und affektive Störungen
Bei schweren Depressionen ist die Beurteilung ebenso differenziert. In einem Fall vom 18. Mai 2022 (IV ZR 92/21) prüfte der BGH die Testierfähigkeit einer Frau, die an einer wiederkehrenden depressiven Störung litt und kurz vor ihrem Suizid ein Testament errichtete. Die Angehörigen argumentierten, die Depression habe ihre Willensfreiheit aufgehoben. Der BGH verneinte dies: Eine Depression führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit, selbst wenn sie schwerwiegend ist. Entscheidend war, dass die Erblasserin die Bedeutung ihrer Verfügung verstand und keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Selbstüberschätzung oder Fremdbeeinflussung vorlagen. Temporäre emotionale Beeinträchtigungen, wie sie bei Depressionen auftreten, genügen nicht, solange die kognitive Einsichtsfähigkeit erhalten bleibt.
Bipolare Störungen
Bipolare Störungen stellen eine besondere Herausforderung dar, da sie zwischen manischen und depressiven Phasen wechseln. In einem Urteil vom 25. Januar 2023 (IV ZR 235/21) befasste sich der BGH mit einem Erblasser, der in einer manischen Phase ein Testament verfasste, das ungewöhnlich großzügige Zuwendungen an Dritte enthielt. Die Rechtsprechung verlangte hier eine genaue Analyse, ob die Manie die freie Willensbestimmung ausschloss. Der BGH entschied, dass eine manische Episode nur dann die Testierunfähigkeit begründet, wenn sie zu einer krankhaften Überschätzung der eigenen Vermögensverhältnisse oder zu einer völligen Impulskontrollstörung führt. Im vorliegenden Fall zeigte ein Gutachten, dass der Erblasser trotz erhöhter Stimmung die Konsequenzen seiner Verfügung überblickte, weshalb das Testament gültig blieb.
Beweislast und Gutachten
Die Beweislast liegt stets bei demjenigen, der die Testierunfähigkeit geltend macht (BGH, Urteil vom 18. Mai 2022 – IV ZR 92/21). Bei psychischen Erkrankungen ist dies besonders anspruchsvoll, da die innere Verfassung des Erblassers zum Testamentszeitpunkt oft nur schwer nachzuvollziehen ist. Der BGH fordert hochwertige psychiatrische Gutachten, die den konkreten Zustand zum Errichtungszeitpunkt beleuchten. Pauschale Diagnosen oder retrospektive Einschätzungen ohne zeitlichen Bezug werden regelmäßig abgelehnt. Ergänzend können Zeugenaussagen, etwa von Ärzten oder Notaren, herangezogen werden, wobei deren Gewicht von der Nähe zum Errichtungszeitpunkt abhängt.
Herausforderungen bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen
Die Beurteilung der Testierfähigkeit bei psychischen Erkrankungen ist mit mehreren Schwierigkeiten verbunden. Erstens variieren die Symptome stark zwischen Individuen und Zeitpunkten. Eine Schizophrenie kann bei einem Betroffenen stabile Remissionen ermöglichen, bei einem anderen zu dauerhaften Wahnvorstellungen führen. Zweitens sind psychische Störungen oft weniger greifbar als physische Erkrankungen, was die Objektivierbarkeit erschwert. Drittens besteht die Gefahr, dass Angehörige psychische Diagnosen instrumentalisieren, um unerwünschte Testamente anzufechten, was die Rechtsprechung vor die Aufgabe stellt, valide von vorgeschobenen Einwänden zu unterscheiden.
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht dies: Ein Erblasser mit diagnostizierter Schizophrenie setzte eine Pflegeeinrichtung als Erbin ein, statt seiner Familie. Die Kinder fochten das Testament an und verwiesen auf die Erkrankung. Ein psychiatrisches Gutachten bestätigte zwar die Diagnose, zeigte aber, dass der Erblasser zum Errichtungszeitpunkt keine akuten psychotischen Symptome hatte und seine Entscheidung rational begründen konnte. Das Testament blieb gültig, was die Notwendigkeit präziser zeitlicher Zuordnung unterstreicht. Ein weiteres Problem ist die Abgrenzung zur Anfechtbarkeit wegen unzulässiger Einflussnahme (§ 2078 BGB). Der BGH hat klargestellt, dass eine psychische Erkrankung, die den Erblasser anfälliger für Manipulation macht, nicht automatisch die Testierunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 10. November 2021 – IV ZR 312/20). Vielmehr muss die Störung selbst die Willensbildung ausschließen, unabhängig von äußeren Einflüssen.
Historischer Kontext und medizinischer Fortschritt
Die Behandlung psychischer Erkrankungen im Kontext der Testierfähigkeit hat sich seit Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 stark gewandelt. Im 19. Jahrhundert wurden psychische Störungen oft pauschal als „Geisteskrankheit“ betrachtet, was zu einer rigiden Ausschließung Betroffener führte. Mit dem Fortschritt der Psychiatrie, insbesondere seit dem 20. Jahrhundert, wurden Krankheitsbilder wie Schizophrenie oder bipolare Störungen differenzierter beschrieben, was die Rechtsprechung beeinflusste. Heute berücksichtigt der BGH moderne diagnostische Kriterien, etwa aus dem DSM-5 oder der ICD-11, und verlangt eine enge Verknüpfung zwischen medizinischen Befunden und rechtlichen Anforderungen.
Vergleich mit anderen Rechtsordnungen
Im englischen Recht wird die Testierfähigkeit bei psychischen Erkrankungen nach dem „Banks v Goodfellow“-Test geprüft, der verlangt, dass der Erblasser keine „disorders of the mind“ aufweist, die seine Entscheidung verzerren. Im Gegensatz zum deutschen Recht liegt die Beweislast jedoch bei demjenigen, der die Testierfähigkeit verteidigt, was die Anfechtung erleichtert. Das französische Recht (Art. 901 Code civil) fordert allgemein „geistige Gesundheit“, ohne spezifische Kriterien für psychische Störungen festzulegen, was den Gerichten mehr Spielraum gibt. Diese Unterschiede verdeutlichen die deutsche Tendenz zu einer präzisen, gutachtenbasierten Beurteilung. Die Testierfähigkeit bei psychischen Erkrankungen ist ein komplexes Feld, das eine Balance zwischen Testierfreiheit und Schutz vor fehlerhaften Verfügungen erfordert. Die Rechtsprechung des BGH zeigt eine klare Linie: Psychische Störungen schließen die Testierfähigkeit nur dann aus, wenn sie dauerhaft und krankhaft die freie Willensbestimmung verhindern. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Juristen und Psychiatern sowie hochwertige Beweismittel. Angesichts der steigenden Prävalenz psychischer Erkrankungen und der Komplexität moderner Diagnostik wird dieses Thema künftig noch größere Bedeutung erlangen. Die Herausforderung besteht darin, die Autonomie des Erblassers zu wahren, ohne die Rechte potenzieller Erben zu gefährden – ein Spannungsfeld, das die Rechtsprechung weiter prägen wird.
Häufige Fragen und Antworten zur Testierfähigkeit:
1. Was ist Testierfähigkeit? Antwort: Testierfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, ein rechtsgültiges Testament zu errichten. Sie setzt voraus, dass die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und geistig in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des Testaments zu verstehen. Juristischer Beleg: § 2229 BGB.
2. Ab welchem Alter ist man in Deutschland testierfähig? Antwort: Das Mindestalter für die Testierfähigkeit beträgt 16 Jahre. Juristischer Beleg: § 2229 Abs. 1 BGB.
3. Benötigen Minderjährige die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, um ein Testament zu errichten? Antwort: Nein, Minderjährige benötigen keine Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, um ein Testament zu errichten. Juristischer Beleg: § 2229 Abs. 2 BGB.
4. Welche geistigen Voraussetzungen müssen für die Testierfähigkeit erfüllt sein?
Antwort: Die Person muss in der Lage sein, die Bedeutung einer Willenserklärung einzusehen und danach zu handeln. Dies schließt Personen mit krankhaften Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen aus, die diese Fähigkeit beeinträchtigen. Juristischer Beleg: § 2229 Abs. 4 BGB. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
5. Führt eine Demenzerkrankung automatisch zur Testierunfähigkeit?
Antwort: Nein, eine Demenzerkrankung führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Entscheidend ist der Schweregrad der Erkrankung und ob die Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die notwendigen geistigen Fähigkeiten besaß. Juristischer Beleg: OLG München, 1.7.2013, Az. 31 Wx 266 /12. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
6. Was sind "klare Momente" im Kontext der Testierfähigkeit bei Demenz?
Antwort: "Klare Momente" (lucide Intervalle) sind Phasen, in denen eine Person mit Demenz vorübergehend geistig klar ist. Das deutsche Recht erkennt solche Momente bei Demenz jedoch nicht an, das heisst die Testierfähigkeit wird bei einer Demenz nicht anhand einzelner klarer Momente beurteilt. Dies gilt allerdings nicht bei Prädelir oder Delir oder Intoxikationen. Juristischer Beleg: OLG München, 1.7.2013, Az. 31 Wx 266 / 12. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
7. Wie wird die Testierfähigkeit bei Zweifeln beurteilt? Antwort: Bei Zweifeln wird eine neurologische Begutachtung angeordnet, um festzustellen, ob die Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war.
8. Welche Rolle spielen Notare bei der Testierfähigkeit? Antwort: Notare können selbst die Testierfähigkeit nicht prüfen, weil sie medizinische Laien sind. Notare haben keinerlei Expertise die Testierfähigkeit festzustellen. Ein neurologisches Gutachten ist also stets erforderlich.
9. Können Personen unter Betreuung ein Testament errichten? Antwort: Ja, Personen unter Betreuung können ein Testament errichten, sofern sie die geistigen Voraussetzungen erfüllen. Die Betreuung allein führt nicht zur Testierunfähigkeit. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
10. Welche Erkrankungen können die Testierfähigkeit beeinträchtigen? Antwort: Erkrankungen wie Demenz, Psychosen, Schizophrenie, affektive Störungen und weitere Erkrankungen können die Testierfähigkeit beeinträchtigen. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
11. Ist eine Person mit mittelschwerer Demenz stets testierfähig? Antwort: Personen mit mittelschwerer Demenz sind häufig (aber nicht automatisch) testierunfähig. Dies muss jedoch im Einzelfall gutachterlich neurologisch geprüft werden. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
12. Kann Alkoholismus die Testierfähigkeit beeinträchtigen? Antwort: Alkoholismus kann die Testierfähigkeit beeinträchtigen, muss aber nicht. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
13. Was passiert, wenn eine Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung intoxikiert (vergiftet durch Alkohol, Drogen oder Medikamente) war? Antwort: Wenn die Intoxikation das Bewusstsein stört, kann (aber muss nicht) das Testament ungültig sein, da die Person zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen. Juristischer Beleg: § 2229 Abs. 4 BGB. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
14. Dürfen Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren ein eigenhändiges Testament errichten? Antwort: Nein, Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur notarielle Testamente errichten, kein eigenhändiges Testament. Juristischer Beleg: § 2247 Abs. 4 BGB.
15. Wie kann ein Testament wegen fehlender Testierfähigkeit angefochten werden?
Antwort: Ein Testament kann im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht oder vor einem Zivilgericht angefochten werden. Juristischer Beleg: § 2353 BGB, § 2082 BGB. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
16. Wer trägt die Beweislast bei der Anfechtung wegen fehlender Testierfähigkeit?
Antwort: Die Beweislast liegt bei der anfechtenden Partei, da es eine Vermutung der Testierfähigkeit gibt. Juristischer Beleg: Rechtsprechung, z.B. BGH, 23.6.1999, IV ZR 199/98. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
17. Welche Beweise sind bei der Anfechtung eines Testaments erforderlich?
Antwort: Erforderlich sind oft ärztliche Berichte, Zeugenaussagen von Notaren, Ärzten oder anderen Beteiligten und neurologische Sachverständigengutachten. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
18. Wie kann man die Anfechtung eines Testaments wegen fehlender Testierfähigkeit vermeiden? Antwort: Durch ein neurologisches Gutachten zum Zeitpunkt der Errichtung.
19. Was ist bei Personen mit bekannten geistigen Einschränkungen zu beachten?
Antwort: Es ist ratsam, ein neurologisches Gutachten einzuholen.
20. Gibt es eine Vermutung der Testierfähigkeit? Antwort: Ja, es gibt eine Vermutung der Testierfähigkeit, das heisst, die anfechtende Partei muss die Testierunfähigkeit beweisen. Juristischer Beleg: Rechtsprechung, z.B. BGH, 23.6.1999, IV ZR 199/98. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
21. Sind viele gerichtlich eingeholte Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit falsch?
Ja. Viele Gutachter, die von den Gerichten benannt werden, kennen sich leider mit der Fragestellung Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit tatsächlich nicht ausreichend aus, kennen die Rechtslage nicht, können die Rechtslage nicht korrekt anwenden, erstatten im Detail widersprüchliche Gutachten, erstatten keine präzisen und differenzierten Gutachten und machen nachweisbare und erhebliche Denkfehler und Beurteilungsfehler. Und kommen so zu falschen Beurteilungen.
Die Testierfähigkeit wird hauptsächlich durch § 2229 BGB geregelt. Dieser Paragraf legt fest, dass Minderjährige ab 16 Jahren testierfähig sind, ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Für die geistige Kompetenz ist § 2229 Abs. 4 BGB entscheidend, der Personen mit krankhaften Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen von der Testierfähigkeit ausschließt, wenn sie die Bedeutung einer Willenserklärung nicht einsehen können. Die Beurteilung der Testierfähigkeit ist oft komplex und erfordert eine neurologische Begutachtung. Verschiedene Erkrankungen wie Demenz, Psychosen und Intelligenzminderungen können die Testierfähigkeit beeinträchtigen. Bei Demenz ist nicht jeder Betroffene automatisch testierunfähig; es kommt auf den Einzelfall an. Andere Bedingungen wie Alkoholismus oder Intoxikation können ebenfalls relevant sein, wenn sie das Verständnis beeinträchtigen. Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur notarielle Testamente errichten, was eine zusätzliche Schutzmaßnahme darstellt. Ein Testament kann wegen fehlender Testierfähigkeit angefochten werden, wobei die Beweislast bei der anfechtenden Partei liegt. Erforderliche Beweise umfassen neurologische Gutachten, ärztliche Berichte und Zeugenaussagen.
Kosten für Gutachten zur Testierfähigkeit: Wer zahlt?
In Erbschaftsstreitigkeiten wird die Testierfähigkeit des Erblassers oft zum Streitpunkt. Ein Gutachten zur Testierfähigkeit durch einen qualifizierten Gutachter für Testierfähigkeit kann hier Klarheit schaffen. Doch wer trägt die Kosten für ein solches Gutachten? Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) München geben hierzu wichtige Antworten, sowohl für das Erbscheinverfahren als auch für Streitigkeiten um ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Zweifel an der geistigen Fähigkeit eines Verstorbenen, ein Testament zu verfassen, machen ein Gutachten zur Testierfähigkeit oft notwendig. Dies betrifft typischerweise das Erbscheinverfahren, das die Erben feststellt, oder das Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das den Testamentsvollstrecker legitimiert.
Die zentrale Frage: Wer übernimmt die Kosten für dieses Gutachten?
Das OLG München hat klargestellt (ZEV 2017, 14 8,154), dass im Erbscheinverfahren die Erben die Kosten für ein Gutachten zur Testierfähigkeit tragen können. Der Grund: Die Klärung durch einen Gutachter für Testierfähigkeitdient den Erben, indem sie die rechtmäßigen Erben bestimmt. In einem Beschluss vom 27. August 2019 (Aktenzeichen 31 Wx 235/17) wurde dies auch auf Testamentsvollstreckerzeugnisse ausgeweitet, da die Interessenlage vergleichbar ist.
Nach § 84 FamFG trägt grundsätzlich derjenige die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels, der es eingelegt hat. Doch § 81 FamFG erlaubt eine flexible Verteilung nach Billigkeit. Das OLG München nutzt diese Regelungen, um die Kosten fair aufzuteilen.
Im Erbscheinverfahren tragen die Erben die Kosten für das Gutachten zur Testierfähigkeit, da sie davon profitieren. Hätte der Erblasser zu Lebzeiten einen Gutachter für Testierfähigkeit beauftragt, wären die Kosten vom Nachlass gedeckt worden. Das Gutachten klärt, wer rechtmäßig erbt, und ist daher unerlässlich.
Auch beim Testamentsvollstreckerzeugnis können die Erben die Kosten tragen. Das Gutachten zur Testierfähigkeitprüft, ob das Testament gültig ist, was auch die Erben betrifft. War das Gutachten objektiv erforderlich, werden die Kosten ihnen auferlegt.
Die Rechtsprechung des OLG München zeigt: Die Kosten für ein Gutachten zur Testierfähigkeit können den Erben sowohl im Erbscheinverfahren als auch bei Streitigkeiten um ein Testamentsvollstreckerzeugnis auferlegt werden, wenn es objektiv notwendig war. Dies gibt Erben und Testamentsvollstreckern eine klare Orientierung.
https://www.hpk.uni-hamburg.de/resolve/id/cph_person_00004033
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