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Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

 

Medizinischer Sachverständiger Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.

Anfragen, e - Mails oder Gutachtenanfragen ausschliesslich über den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin oder das Gericht.

 

Ärztlicher Gutachter Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.

Gutachter Nachlassgericht. Sachverständiger Nachlassgericht. Privatgutachter Testierfähigkeit. Privatgutachten Testierfähigkeit. Obergutachter Testierfähigkeit.

Obergutachten Testierfähigkeit. Parteigutachter Testierfähigkeit. Gutachter Erbrecht. Testierfähigkeit Gutachten. Testament anfechten, Testaments - Anfechtung.

Gutachter Geschäftsfähigkeit, Gutachten Geschäftsfähigkeit. Gutachter Erbschleicher, Gutachten Erbschleicher, Gutachter Erbschleicherei, Gutachten Erbschleicherei.

Methodenkritische Stellungnahmen.

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h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

Was ist Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit? Testierfähigkeit die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Grundsätzlich geht das Erbrecht davon aus, dass jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig ist. 

 

§ 2229 Abs. 4 BGB regelt, wer in besonderen Fällen dennoch nicht die notwendige Fähigkeit besitzt, ein Testament zu errichten.

§ 2229 Abs 4 BGB: Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

 

Da diese allgemeine Definition für den Gebrauch in der Praxis meist unzureichend ist, haben Gerichte und Rechtslehre über Jahrzehnte versucht, die Grenze zwischen Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit konkreter zu beschreiben.

 

Der Erblasser muss also imstande sein, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und auszudrücken.

 

Dass er fähig sein muss, vernünftig zu handeln, bedeutet allerdings nicht, dass er auch tatsächlich vernünftig handeln muss.

Aufgrund der Testierfreiheit darf jeder im Rahmen des gesetzlich zulässigen über seinen Nachlass bestimmen, solange er testierfähig ist.

Testierunfähigkeit und Demenz: Eine Vielzahl von Krankheitsbildern kann zur Testierunfähigkeit führen. Zu nennen sind beispielsweise Demenzen, Psychosen, Psychoneurosen, Schizophrenien, affektive Störungen wie Manien und Depressionen, Medikamentennebenwirkungen oder andere.

Art und Ausmaß der Krankheit entscheidend. Eine entsprechende Diagnose bedeutet jedoch keinesfalls, dass in diesen Fällen stets Testierunfähigkeit vorliegt.

 

Entscheidend sind stets die Art und das Ausmaß der Erkrankung und ihre Auswirkung auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit im Einzelfall.

 

Auch wenn in vielen Fällen ab einer mittelschweren Demenz Testierunfähigkeit gegeben sein wird, müssen auch hier die dargestellten Kriterien zur Testierfähigkeit sorgfältig geprüft werden. Unter Altersdemenz mittleren Grades leidende Erblasser, die eine vertraute Umgebung nicht erkennen, verwirrt und orientierungslos sind, nicht vorhandene Personen wahrnehmen und Wahnvorstellungen haben, dürften in diesem Zustand dann nicht testierfähig sein. Die Krankheitsverläufe bei Morbus Alzheimer oder einer gefäßbedingten Demenz sind in der Regel von einer fortschreitenden und Schwankungen unterliegenden Verschlechterung der geistigen Fähigkeiten geprägt. Fehlende Testierfähigkeit ist damit einerseits in einem frühen Stadium weniger wahrscheinlich als bei einer fortgeschrittenen Erkrankung; andererseits lässt sich regelmäßig der Zeitpunkt der Schwelle zur Testierunfähigkeit teils nicht hinreichend genau bestimmen.

 

Fachkundige Begutachtung erforderlich: Die Beurteilung der Testierfähigkeit demenzkranker Menschen ist somit sehr kompliziert.

Da weder Rechtsanwälte noch Richter über die erforderlichen medizinischen bzw. psychiatrischen Kenntnisse verfügen, wird beim Streit über die Testierfähigkeit einer an Demenz erkrankten Person regelmäßig das Urteil eines Neurologen ausschlaggebend sein.

 

Dieser muss seinerseits über einschlägige Erfahrung und den notwendigen zivilrechtlichen Hintergrund verfügen.

Ausschliesslich Gutachten - Anfragen von Gerichten, Anwältinnen oder Anwälten können berücksichtigt werden.

e-mail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

 

 

Erbrechtliche  Streitigkeiten treten zum Beispiel immer dann auf wenn der Erblasser zum Nachteil naher Angehöriger eine dritte Person begünstigt und in diesem Zusammenhang wegen mangelnder Testierfähigkeit die Gültigkeit des Testaments bestritten wird.

Dem liegt das Bürgerliche Gesetzbuch zugrunde. Volljährige sind grundsätzlich testierfähig Es regelt daher in § 2229 Abs. 4 BGB unter welchen Voraussetzungen keine Testierfähigkeit gegeben ist. 

Demzufolge ist nach § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 
 

So können intellektuelle Schwäche oder Demenz eine erhebliche Einschränkungen der kognitiven und emotionalen Funktionen bedingen, die bewirken können, dass die testierende nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Bei der Testierfähigkeit sind der Ausprägungsgrad der psychopathologischen Symptomatik zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes und seine Auswirkungen auf die Handlungskompetenz der testierenden Person entscheidend. 

 

Die hierbei wesentlichen zu untersuchenden Kriterien liegen in den kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten, der Orientierung und affektiven, also emotionalen Funktionen begründet. 

Oft sind leider vorliegende Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit erfahrungsgemäss formal oder inhaltlich falsch. 

Ein Parteigutachten zur Testierfähigkeit kann dann helfen. ​

 

Gegebenenfalls kann man damit das Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit aushebeln oder zumindestens noch zu einem Vergleich der Parteien kommen. 

 

Oder gegebenenfalls dann zu einem anderen Urteil in einer höheren Instanz.

 
Neurologisches Gutachten zur Beurteilung der Testierfähigkeit: 

Bei der gutachterlichen neurologischen Beurteilung der Testierfähigkeit besteht die Schwierigkeit zunächst darin, dass der Begutachtete in der Regel bereits verstorben ist. 

 

Die sachverständige neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgt auf der Grundlage von Befunden, Stellungnahmen und Vorbefunden.

 

Die Schwierigkeit besteht auch darin, dass die neurologische gutachterliche Beurteilung des Schweregrads der kognitiven und intellektuellen Einschränkungen des Verstorbenen zudem teils auch auf der Grundlage von Zeugenaussagen erfolgen muss.

 

Im Hinblick auf eine hierauf basierende neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung sind Aussagen wichtig, die im Zusammenhang zu Veränderungen der . kognitiven und psychischen Ausgangslage stehen.

Hierin einzubeziehen sind zum Beispiel auch Aspekte der räumlichen Orientierungsfähigheit und Störungen der Merkfähigkeit und weitere.

Zudem sollte in diesem Zusammenhang die Intensität und der Schweregrad bzw. das Ausmaß der Vergesslichkeit beurteilt werden. 

 

Weiterhin ist bedeutsam, ob es Hinweise auf Störungen der intellektuellen Fähigkeiten gibt. 

 

Auch weitere neurologische Funktionsbeeinträchtigungen, wie beispielsweise in den Bereichen Wortfindungsstörungen, Aphasie sind von Bedeutung.

Eine bei der Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgende Bewertung des neurologischen Demenzgrades muss bei der Beurteilung wissenschaftlichen diagnostischen wie differentialdiagnostischen Erhebungsmethoden folgen und fundierte Schlussfolgerungen auf der Beurteilungsebene erkennbar werden lassen.

 

Das bedeutet zum Beispiel, dass auch die pharmakologische neurologische Behandlung sowie hiermit in Zusammenhang stehende Wirkungen und Nebenwirkungen besonderes beachtet sowie in die Gesamtbewertung stets einfließen müssen.

 

Im Hinblick auf die gutachterliche neurologische Validierung der Testierfähigkeit ist insgesamt der Grad der retrospektiv nachweisbaren kognitiven Beeinträchtigungen der Testierenden von entscheidender Bedeutung.

 

Hierfür sind Kenntnisse der entsprechenden neurologischen Krankheitsbilder besonders wichtig, da sich die dementielle Entwicklung in der kognitiven Leistungsfähigkeit unterscheidet.

 

Demenentsprechend sind Angaben über den neurologischen Verlauf und die hiermit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen der dementiellen Erkrankungen wichtig und erforderlich sowie hierbei auch der neurologische Typ der Demenz.

Methodenkritische Stellungnahmen für Anwälte: 

 

Eine methodenkritische Stellungnahme überprüft ein bereits erstelltes Sachverständigengutachten auf Schwächen und Mängel. 

 

Welche inhaltlichen und fachlichen Aspekte werden geprüft: ​

 

Sind wirklich alle Anforderungen an die erforderliche Qualität von Gutachten erfüllt worden? Gibt es Zweifel an der ärztlichen oder fachlichen Qualifikation des Gutachters? Erfolgte das gutachterliche Vorgehen anhand medizinisch - wissenschaftlich fundierter Methoden, Leitlinien und Standards? Ist das gesamte diagnostische Vorgehen stets logisch nachvollziehbar und stets umfassend dargestellt worden? Gibt es irgendwelche Hinweise auf Befangenheit des Gutachters? Führt am Ende die Begutachtung stets zu einer adäquaten und nachvollziehbaren logischen Antwort auf die gerichtlichen Fragestellungen und Beweisanodnungen? Gibt es irgendwelche Widersprüche im Gutachten? Wurden irgendwelche relevante Fakten im Detail ignoriert oder vergessen. Sind irgendwelche Kompetenzüberschreitungen und Fachgebietsüberschreitungen des Gutachters erkennbar? Können aus der Aktenlage heraus andere oder bessere Alternativen zu den sachverständigen Empfehlungen an das Gericht gerichtet werden? Ist das Gutachten für das Gericht deshalb nicht rechtssicher verwertbar?

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