Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
Einfach benennen. Obergutachten, Parteigutachten, Gegengutachten, Privatgutachten:
Parteigutachten, auch Privatgutachten, bezeichnet ein Gutachten, das zu Beweiszwecken von einer Partei in Auftrag gegeben wurde, nicht vom Prozessgericht.
Der Begriff des Privatgutachtens bedeutet nicht, dass der einseitig und außergerichtlich (und damit „privat“) beauftragte Sachverständige weniger kompetent wäre.
Legt eine Partei ein Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert.
Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).
Vorsicht: Fristversäumnis bedeutet, das der Prozess verloren ist!
Er darf in diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
Es muss den Widersprüchen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen.
Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Gegebenenfalls muss das Gericht gem. § 412 ZPO ein neues Gutachten anordnen.
Besteht ein Widerspruch zwischen den Äußerungen verschiedener Sachverständiger, ist der Tatrichter zur Aufklärung des Widerspruchs auch dann verpflichtet, wenn es dabei um Privatgutachten geht. Unterlässt das Gericht eine Aufklärung der Widersprüche, handelt es verfahrensfehlerhaft und verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Gem. § 109 SGG kann Sachverständigenbeweis durch einen bestimmten, vom Kläger benannten Arzt geführt werden. Das Antragsrecht besteht in beiden Tatsacheninstanzen jeweils einmal. Der von der Partei benannte Gutachter wird durch das Gericht beauftragt. Die für das Gutachten vorzuschießenden Kosten sind von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht umfasst (§ 73a Abs. 3, § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein Privatgutachten ersetzt nicht ein Gerichtsgutachten. Ein Privatgutachten ist jedoch imstande, Zweifel an einem Gerichtsgutachten zu erwecken bzw. liefert Grundlage für ergänzende Fragen an den Sachverständigen. Neurologische Gutachter, neurologische Gutachten, Gutachtersuche, suche neurologische Gutachter, suche neurologischen Gutachter, suche psychiatrischen Gutachter, suche neuropsychologischen Gutachter, Liste neurologische Gutachter, Liste neurologischer Gutachter, neurologisches Gutachten. Wird die Qualität des Gutachtens vom Gericht in Frage gestellt, kann dies dazu führen, dass ein zweiter Gutachter vom Gericht mit der Erstellung einer Expertise beauftragt wird. Parteigutachten sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für sich allein nicht zum Beweis geeignet und fallen insoweit auch nicht unter den Begriff der Urkunde. Sie gelten vielmehr als bloße Parteibehauptungen. Dies schließt aber nicht aus, dass sie zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen Indizien den Beweis zu erbringen vermögen.
Klage gegen BG, Klage gegen Berufsgenossenschaft, Klage Arbeitsunfall, Antrag 109 SGG.
Vergütung für medizinische Gutachten: Vergütung von Gutachten nach § 109 SGG: Selbst wenn bei einem Gutachten nach § 109 SGG der Antragsteller einen Kostenvorschuss zu leisten und die Gutachtenkosten zu tragen hat, wird der Sachverständige auch hier ausschließlich im Auftrag des Gerichts tätig.
Daher besteht auch ausschließlich zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht ein Vergütungsverhältnis, das sich wie bei Sachverständigengutachten gem. § 103 SGG nach dem JVEG richtet.
Besteht der begründete Verdacht, dass sich während des Gerichtsverfahrens – nach Einholung des Erstgutachtens – der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert, muss das Gericht ein erneutes medizinisches Gutachten einholen, wenn das für die Beurteilung des Leistungsvermögens erheblich ist.
Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).
Gegenstand des Verfahrens war die Erwerbsminderungsrente des Klägers. Sozialgericht und Landessozialgericht hatten zuvor die Klage abgewiesen.
Der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gab das BSG statt und verwies das Verfahren zurück an das LSG Niedersachsen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Das Erstgutachten lag in der langandauernden gerichtlichen Auseinandersetzung über zwei Instanzen bereits mehr als vier Jahre zurück, als ein aktueller ärztlicher Befundbericht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers hindeutete.
Mit dem Erstgutachten wurde dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt. Mit Verweis auf den Befundbericht beantragte der Kläger die Einholung eines Zweitgutachtens.
Das LSG lehnte die Einholung eines weiteres Sachverständigengutachtens auf dem selben medizinischen Fachgebiet ab, weil es nicht an die Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubte.
Nach Ansicht des LSG ergaben sich aus dem aktuellen Befundbericht keine neuen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand des Klägers.
Das BSG sieht das anders und hat die Voraussetzungen definiert.
Erforderlich ist zwingend ein Beweisantrag. Soll die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich sein, muss der Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu Protokoll gestellt werden.
Es verweist zunächst darauf, dass das Erstgutachten bereits mehr als viereinhalb Jahre zurück lag und die Röntgenaufnahmen, auf denen es aufbaute zum Teil noch älter waren, teilweise mehr als fünf Jahre.
Weiter führt es aus, das im aktuellen Befundbericht, im Gutachten nicht erwähnte und deshalb dort nicht berücksichtigte medizinische Befunde enthalten sind. Im Erstgutachten wird zudem schon auf ein mögliches Fortschreiten der Erkrankung hingewiesen.
Diese Anhaltspunkte genügen dem BSG, um die Notwendigkeit eines weiteren medizinischen Gutachtens zu bejahen. Das LSG hätte also dem Beweisantrag folgen und ein weiteres Gutachten einholen müssen. Genau das wird es jetzt nachholen.
Die Entscheidung des BSG betrifft sowohl die Erwerbsminderungsrente, als auch den Grad der Behinderung (GdB), die MdE nach Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit.
Die grundsätzlichen Überlegungen zur Einholung eines Zweitgutachtens dürften aber auch für andere Verfahren interessant sein, bei denen es auf den Gesundheitszustand ankommt.
§ 109 SGG (109 Gutachten): Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein vom Kläger bestimmter Arzt gutachterlich als 109 Gutachter gehört werden.
Das Gericht kann einen Antrag nur dann ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtstreites verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichtes in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Dies kommt in der Praxis so gut wie nicht vor.
Es macht jedoch von vorne herein keinen Sinn, den behandelnden Arzt in dem Verfahren als 109 Gutachter vorzuschlagen.
Üblicherweise und verständlicherweise gehen die Gerichte von einer Art Befangenheit des behandelnden Arztes aus.
In einem Fall, in dem der behandelnde 109 Arzt vorgeschlagen wurde, schreibt das Gericht:
„Unter diesen Umständen mag der benannte 109 Gutachter sachverständiger Zeuge sein oder ein Privatgutachten erstatten können; wegen der Behandlung und Vorkenntnis hält das Sozialgericht ihn aber als Gutachter für ungeeignet.“
Gutachter Testierfähigkeit, Gutachten Testierfähigkeit: Gerichtsgutachten oder Parteigutachten zur Testierfähigkeit oder Testierunfähigkeit werden erstellt.
Die Testierfähigkeit kann sich nur allgemein auf die Errichtung und Aufhebung von Testamenten beziehen, nicht auf einen bestimmten Teil oder eine bestimmte Art von Testamenten, insbesondere auch nicht auf Testamente mit einem bestimmten Inhalt.
Es gibt auch keine nach Schwierigkeitsgrad des Testaments abgestufte Testierfähigkeit; die Testierfähigkeit liegt daher entweder in vollem Umfang vor oder fehlt vollständig.
Entsprechend wird u.a. durch das Nachlassgericht entschieden, ob ein Sachversrändigengutachten zur Beurteilung der Testierfähigkeit nach § 2299 Abs. 4 BGB eingeholt wird oder nicht.
Erst nach abschließender Validierung über die zu beurteilende Testierfähigkeit des Erblassers kann das Nachlassgericht die Erbscheinerteilung beschließen.
DEFINITION DER TESTIERFÄHIGKEIT: Die Testierfähigkeit setzt die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben.
Das umfasst auch die Gründe, welche für und gegen die Anordnungen sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können.
Das schließt nicht aus, dass er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt. Testierfähigkeit muss vom Beginn der Testamentserrichtung bis zu deren Abschluss vorliegen.
Dementsprechend ist beim eigenhändigen Testament die Anfertigung der Schrift und deren Unterzeichnung durch den Erblasser maßgeblich, während es beim öffentlichen Testament auf die Erklärung des letzten Willens bzw. die Übergabe der Schrift mit der Erklärung, dass diese Schrift seinen letzten Willen enthalte, sowie die Genehmigung der Niederschrift durch den Erblasser ankommt.
Ein späterer Verlust der Testierfähigkeit hat keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Testaments.
Testierunfähigkeit hat die Unwirksamkeit des vom Erblasser errichteten Testaments zur Folge.
Ob Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments gegeben war, ist in einem zweistufigen Beurteilungssystem zu ermitteln: Zunächst ist zu prüfen, ob eine geistige Störung vorlag.
Ist dies der Fall, ist sodann zu klären, ob diese den Ausschluss der freien Willensbestimmung (Einsichts - und Handlungsfähigkeit) zur Folge hatte. Gemäß dem Gesetzeswortlaut fallen hierunter „krankhafte Störungen der Geistestätigkeit“, „Geistesschwäche“ sowie „Bewusstseinsstörungen“. Mit den ersten beiden Begriffen fasst Abs. 4 lediglich sachlich diejenigen Gesichtspunkte zusammen, die gem. §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB zur Nichtigkeit einer Willenserklärung führen. Zwischen der krankhaften Störung der Geistestätigkeit und der Geistesschwäche besteht ein Unterschied nur dem Grade nach, wobei der erste Begriff der umfassendere ist. Eine Bewusstseinsstörung ist diesen Zuständen gleichgestellt. Dabei handelt es sich um eine nicht unbedingt krankhafte erhebliche Trübung der Geistestätigkeit.
STÖRUNGEN DER GEISTESFÄHIGKEIT UND IHRE AUSWIRKUNGEN AUF DIE TESTIERFÄHIGKEIT:
Beispiele hierfür sind hochgradige Trunkenheit, schwerer Rausch, Entziehungserscheinungen bei Alkohol -, Rauschgift - oder Medikamentensüchtigen, manische seelische Depressionen, schwere Gedächtnisschwäche, epileptische Anfälle, Hypnose, hochgradiges Fieber oder Erschöpfungszustände seelischer oder körperlicher Art. Eine geistige Erkrankung oder Bewusstseinsstörung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese mit der Erkrankung oder Bewusstseinsstörung nicht in Verbindung steht, d.h. hierdurch bedingt nicht beeinflusst ist. Testierunfähigkeit liegt nur vor, wenn die Erwägungen und Willensentschlüsse des Erblassers nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst sind, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von jenen krankheitsspezifischen Einwirkungen beherrscht werden.
Testierunfähigkeit
Qualitätskriterien für Gutachten
Im Rahmen eines Gutachtens müssen also folgende anerkannte Qualitätskriterien eingehalten werden:
Kriterien für eine Anamnese:
Sichtung der Fremdunterlagen,
wesentliche eigenanamnestische Angaben,
Beschwerdeschilderung,
biographische Anamnese.
Kriterien für Untersuchungsbefunde:
Allgemeinstatus
Bewertung von klinischen Untersuchungen
Bewertung anhand von medizinisch-technischen Untersuchungen
Kriterien für Diagnose:
Vollständigkeit
Schlüssigkeit
Rangfolge
Verschlüsselung nach geltenden Richtlinien
Kriterien für Epikrise:
Schlüssigkeit in der zusammenfassenden Darstellung der Anamnese, des Krankheitsverlaufs, aller Befunde und der Diagnose, Erörterung von Widersprüchlichkeiten, Darstellung von Problemen im Rahmen der Begutachtung,
ausreichende Ergebnisdarstellung. Diese einzelnen Positionen sind bei einer Bewertung eines Sachverständigengutachtens in diesem Bereich erheblich.
Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).
Post - Adresse:
PD Dr. Hans Jörg Stürenburg
Hauptstrasse 59
31542 Bad Nenndorf
Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB):
Gutachterprofil: PD Dr. Stürenburg: https://dgnb-ev.de/gutachter/profile/1417
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