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Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

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h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

 

Gutachter für Landgerichte und Oberlandesgerichte deutschlandweit: Neurologie, Intensivmedizin, sämtliche neurologischen Erkrankungen. Gutachtenauftrag einfach zusenden.

 

Gutachter Behandlungsfehler, Gutachten Behandlungsfehler: Neurologie, Intensivmedizin, sämtliche neurologischen Erkrankungen.

 

Gutachter Kunstfehler, Gutachten Kunstfehler: Neurologie, Intensivmedizin.

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Gutachter Schlaganfall, Gutachter Nervenschaden: Neurologie, Intensivmedizin.

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Anfragen ausschließlich über Rechtsanwalt, Rechtsanwältin oder Gericht.

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Gutachter für Behandlungsfehler und Kunstfehler bei Schlaganfall: Fachkompetente Expertise in Neurologie und Intensivmedizin für Landgerichte und Oberlandesgerichte in Deutschland. Begutachtung aller neurologischen Erkrankungen, insbesondere Schlaganfall und Nervenschäden. 

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Gutachter für Behandlungsfehler in Neurologie und Intensivmedizin

  • Spezialisiert auf Schlaganfall, Nervenschäden und neurologische Erkrankungen.

  • Deutschlandweite Begutachtung für Gerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte.

  • Anfragen ausschließlich über Rechtsanwalt, Rechtsanwältin oder Gericht.

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Was ist ein Behandlungsfehler? 

 

Ein Behandlungsfehler, auch als Kunstfehler bezeichnet, liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn gegen bewährte Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wurde und der Fehler objektiv nicht verständlich erscheint.

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Behandlungsfehler bei Schlaganfall: 

  1. iagnose und Behandlung: Verzögerte Einweisung in eine Stroke-Unit.

    • Fehlende oder verspätete zerebrale Bildgebung (cCT, cMRT).

    • Unterlassene Lyse-Therapie oder Thrombektomie.

    • Unzureichende Behandlung in der Akutphase.

    • Versäumnis der Sekundärprävention und Nachsorge.Rechtliche Aspekte:

      • Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast zugunsten des Patienten um.

      • Gutachten klären, ob die Behandlung den medizinischen Standards entsprach und ob ein kausaler Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden besteht.

  2.  

  3. Behandlungsfehler Schlaganfall: Medizinische Standards:

    • Akute Schlaganfallpatienten sollen in einer Stroke-Unit behandelt werden.

    • Schnelle klinische Einschätzung und zerebrale Bildgebung sind entscheidend.

    • Mechanische Thrombektomie bei Verschluss der Arteria basilaris bei klinisch relevantem Defizit.

    • Frühzeitige Mobilisation und Rehabilitation sind essenziell für die Genesung

 

Gutachten und Sachverständigenleistungen: Erstellung medizinischer Gutachten, deutschlandweite Tätigkeit für Landgerichte und Oberlandesgerichte.

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Ein Behandlungsfehler, umgangssprachlich (und im engeren Sinne in Bezug auf die ärztliche Kunst) auch Kunstfehler genannt, liegt nach deutschem Recht vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

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Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt bzw. Psychotherapeut eindeutig gegen bewährte ärztliche oder psychotherapeutische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt oder Psychotherapeuten schlechterdings nicht unterlaufen darf.

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Gesicherte medizinische Erkenntnisse sind dabei nicht nur die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben. Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden.

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Behandlungsfehler können aus einem Tun oder aus einem Unterlassen resultieren. 

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Einige Beispiele für einen Behandlungsfehler: 

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Mangelnde Aufklärung, Organisations - oder Koordinationsfehler, Fehler bei der Befunderhebung.

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Was ist ein grober Behandlungsfehler?

 

Der grobe Behandlungsfehler ist in Deutschland ein Sonderfall.

 

Ein grober Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen grundsätzliche, bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat.

 

Die Besonderheit liegt hier in der Tatsache, dass sich dann die Beweislast umkehrt.

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Ein Behandlungsfehler, umgangssprachlich (und im engeren Sinne in Bezug auf die ärztliche Kunst) auch Kunstfehler genannt, liegt nach deutschem Recht vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

 

Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt bzw. Psychotherapeut eindeutig gegen bewährte ärztliche oder psychotherapeutische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt oder Psychotherapeuten schlechterdings nicht unterlaufen darf.

 

Gesicherte medizinische Erkenntnisse sind dabei nicht nur die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben.

 

Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden.Behandlungsfehler können aus einem Tun oder aus einem Unterlassen resultieren.

 

Sie können zur Folge haben, dass der Behandelnde zivil-, ordnungs- oder strafrechtlich haften muss. Behandlungsfehler werden umgangssprachlich häufig als Kunstfehler bezeichnet, weil die ärztliche Behandlung nicht nach den Regeln der (ärztlichen) Kunst erfolgt ist.

 

Ein Fehler beinhaltet einen unerwünschten Unterschied zwischen beobachteten, gemessenen oder berechneten Zuständen oder Vorgängen einerseits und wahren, festgelegten oder theoretisch korrekten Zuständen oder Vorgängen andererseits. Der Fehler kann rein medizinischen Charakters sein, sich aber auch auf fehlerhaftes Verhalten nachgeordneter oder zuarbeitender Personen beziehen.

 

Einen ärztlichen Behandlungsfehler kann auch die fehlende oder unrichtige sowie unverständliche oder unvollständige Aufklärung des Patienten über das eigene Verhalten in der Therapie darstellen.

 

Welche die richtige Behandlung gewesen wäre, kann durch ärztliche Gutachten geklärt werden. Der Behandelnde schuldet dem Patienten eine fehlerfreie Behandlung, jedoch nicht die Heilung. Nicht jeder therapeutische Misserfolg ist ein Behandlungsfehler.

 

Oftmals ist es schwierig, die Folgen der Krankheit selbst und die Folgen der Fehlbehandlung zu unterscheiden.

 

Die Ursachen von Behandlungsfehlern sind vielschichtig und zahlreich. Neben allgemein menschlichen Unzulänglichkeiten rücken zunehmend die äußeren Bedingungen in den Blickpunkt, die das Risiko von Behandlungsfehlern erhöhen.

 

Dem Arzt steht die freie Wahl der Therapie zu. Bei mehreren Therapiealternativen ist der Patient unter Einbeziehung der jeweiligen Risiken aufzuklären. Auch hier besteht die Einwilligungsvoraussetzung des Patienten für die gewählte Therapie. Im Fall eines Behandlungsfehlers ist der Patient von dem Behandelnden darüber auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.

 

„Bei unerwünschten Ereignissen und Behandlungsfehlern sind eine gute Kommunikation und ein professioneller Umgang mit den Betroffenen und Beteiligten ethisch geboten.

 

Dies ist Kernbestandteil einer fortschrittlichen Sicherheitskultur. Patienten und Angehörige sowie beteiligte Mitarbeiter erwarten zu Recht ein ehrliches, faires, auf Schadensbegrenzung und künftige Schadensverhütung gerichtetes Handeln der Verantwortlichen.“

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Behandlungsfehler Schlaganfall: 

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Wenn nach einem Schlaganfall der Verdacht auf einen Behandlungsfehler vorliegt, werden zunächst die Behandlungsunterlagen gesichtet und medizinisch bewertet. 

Liegt ein Behandlungsfehler vor, der einen Gesundheitsschaden zumindest mitverursacht haben könnte, kann es sein, dass ein Schmerzensgeld zusteht, Schadensersatz zusteht, Pflegemehraufwand zusteht, Fahrtkosten zustehen, Hilfsmittel zustehen, Medikamente zustehen, Verdienstausfall zusteht. 

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Bei der Verdachtsdiagnose Schlaganfall oder transitorisch-ischämi­sche Attacke, TIA, wird überprüft, ob die sofortige Einweisung in eine Stroke-Unit, eine Schlaganfall - Einheit stattfand, die erforderliche Dokumentation, die Vorstellung beim Arzt, die Vorstellung beim Facharzt für Neurologie, wiederholte neurologische Statusermittlung, Schnittbilddiagnostik des Gehirns mit cCT, Angio - cCT, cMRT, Angio - MRT, Ultraschalluntersuchung, Lyse - Therapie, Thrombektomie, Medikamentenbehandlung. 

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Wenn ein einfacher Behandlungsfehler vorliegt, z. B. eine Verzögerung, dann muss erst noch bewiesen werden, dass der Schaden auch dadurch verursacht wurde. Anders ist es bei einem groben Behandlungsfehler, hier kehrt sich die Beweislast um. 

 

Behandlungsfehler Schlaganfall: Prinzipiell gilt immer folgendes: Alle Patienten mit einem akuten Schlaganfall sollen auf einer Stroke - Unit behandelt werden, das gilt auch für die akuten transitorisch-ischämischen Attacken, TIA. Bei allen Patienten mit Verdacht auf akuten Schlaganfall soll nach schneller klinischer Einschätzung eine zerebrale Bildgebung, cCT oder cMRT erfolgen. Diese soll eine nicht invasive Gefäßdiagnostik beinhalten, wenn eine Rekanalisationsbehandlung aufgrund der Symptomschwere infrage kommt wie eine intravenöse Lyse oder eine mechanische Thrombektomie. 

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Behandlungsfehler Schlaganfall: Liegt der Schlaganfall mehr als 4,5 Stunden zurück, sollte bei möglicher Indikation zur intravenösen Lyse oder zur mechanischen Thrombektomie eine multimodale Bildgebung erfolgen, also ein MRT mit DWI und FLAIR und MRT oder ein cCT mit Perfusionsdarstellung. Bei klinisch relevantem Defizit ist grundsätzlich eine Rekanalisationsbehandlung anzustreben, wobei Zeitfenster, bildgebende Befunde und mögliche Kontraindikationen zu berücksichtigen sind. 

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Behandlungsfehler Schlaganfall: Auch jenseits des 6-Stunden-Zeitfernsters soll eine mechanische Thrombektomie dann erfolgen, wenn ein Mismatch zwischen Infarktkerngröße und Perfusionsdefizit im cCT oder cMRT oder zwischen Infarktkerngröße und klinischem Befund auf rettbares Risikogewebe hinweist. Die Anwendung der intravenösen Lyse darf den Beginn der mechanischen Thrombektomie nicht relevant verzögern. Die Vorbereitungen für eine mechanische Thrombektomie dürfen nicht dazu führen, dass Patienten eine indizierte intravenöse Lyse vorenthalten oder diese relevant verzögert wird. Der unverzügliche Beginn der intravenösen Lyse durch das erstbehandelnde Stroke-Team ist wichtig. 

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Behandlungsfehler Schlaganfall: Bei Schlaganfall durch akuten Verschluss der Arteria basilaris soll bei klinisch relevantem Defizit eine mechanische Thrombektomie erfolgen, wenn aufgrund von klinischem Befund oder Bildgebung von rettbarem Gewebe auszugehen ist. Die mechanische Thrombektomie sollte in Kombination mit einer unverzüglich eingeleiteten intravenösen Lyse durchgeführt werden, sofern keine Kontraindikationen vorliegen. 

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Bei raumfordernden ischämischen Hirninfarkten im Gebiet der Arteria cerebri media soll binnen 48 Stunden nach Auftreten der initialen Schlaganfallsymptome eine Hemikraniektomie erfolgen. Die Indikation sollte bei Patienten über 60 Jahre kritisch abgewogen werden, da in dieser Gruppe das Überleben vermehrt mit einem hohen Behinderungsgrad einhergeht. 

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Folgendes ist zu beachten: Je länger neuronales Gewebe kritisch minderperfundiert und hypoxämisch ist, desto ausgedehnter der Schaden. Je früher man in den Prozess eingreift, desto mehr Gewebe kann gerettet werden und umso besser das klinische Ergebnis. Der Nutzen der intravenösen Lyse besteht trotz der erwartungsgemäß vermehrten intrakraniellen Blutungen und ist sowohl für unterschiedliche Schlaganfallschweregrade als auch für unterschiedliche Altersgruppen vorhanden. Der Behandlungserfolg der intravenösen Lyse nimmt nahezu linear mit dem Behandlungsintervall ab. Alles, was über 6 Stunden hinausgeht, basiert auf dem Nachweis von Gefäßverschluss und Risikogewebe mittels multimodaler Bildgebung. 

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Eine Sonderrolle nimmt der Verschluss der Arteria basilaris ein. Unbehandelt ist die Prognose erheblich schlechter als bei Gefäßverschlüssen im vorderen Stromkreislauf. Prinzipiell gilt, dass die frühe Gabe von ASS in mittlerer Dosis 160 bis 300 mg einen signifikanten, aber in absoluten Zahlen geringen therapeutischen Effekt bezüglich früher Reinfarkte und Todesfälle hat. In der Akutphase nach intravenöser Lyse sind sowohl hypertensive als auch sehr niedrige Blutdruckwerte mit einem schlechteren klinischen Ergebnis assoziiert. 

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Behandlungsfehler Schlaganfall: Prinzipiell gilt: Patienten mit zerebraler Ischämie sollten auf einer Stroke-Unit durch ein multidisziplinäres, auf Schlaganfallbehandlung spezialisiertes Team versorgt werden, dass neurologisch-fachärztlich geleitet wird. Dies gilt gleichermaßen für Patienten mit einer akuten transitorisch-ischämischen Attacke, einer TIA. 

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Behandlungsfehler Schlaganfall: Was ist in der Schlaganfallbehandlung unwirksam und obsolet: 

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Eine Hämodilutionsbehandlung nach Schlaganfall kann nicht empfohlen werden. Die Behandlung des Schlaganfalles oder eines ischämiebedingten Hirnödems mit Kortikoiden wie Dexamethason ist unwirksam. Die systemische Gabe von Urokinase oder Streptokinase kann nicht empfohlen werden. Die Behandlung der zerebralen Ischämie mit Vasodilatatoren oder mit Medikamenten, denen unterstellt wird, sie würden die Hirndurchblutung verbessern, ist unwirksam. Medikamente wie Piracetam sind unwirksam.

 

Gutachter Schlaganfall: Eine routinemäßige Blutdrucksenkung im Akutstadium kann zu einer Größenzunahme des Infarktes führen, vor allem, wenn schlecht steuerbare antihypertensive Pharmaka verwendet werden. Die Endarteriektomie als Sofortmaßnahme bei einem akuten Schlaganfall wird nicht empfohlen, Ausnahme: Flottierender Thrombus. Gleichwohl sollte bei symptomatischer Karotisstenose die Intervention binnen 14 Tagen nach dem ischämischen Ereignis erfolgen. Der extra-/in­trakranielle Bypass ist als Sofortmaßnahme beim akuten Schlaganfall nicht geeignet.

 

Gutachter Behandlungsfehler Schlaganfall: Eine Hochdosis - Paracetamol - Behandlung als Standardmedikation, auch ohne Fieber, bietet keine Vorteile. Alle bisher getesteten Neuroprotektiva sind unwirksam, ebenso wenig neuroprotektiv wirksam in klinischen Akutstudien sind Magnesium oder Harnsäure. Levofloxacin als antibiotische Prophylaxe in der Akutphase nach Schlaganfall hat mehr Nachteile als Vorteile. Eine Sonothrombolyse zur Rekanalisierung bei intrakraniellen Gefäßverschlüssen wird nicht empfohlen. Die Behandlung mit hochdosiertem Albumin ist nicht wirksam. Transkranielle Laserstimulation ist nicht wirksam. 

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Gutachten Behandlungsfehler Schlaganfall: Insofern können Behandlungsfehler in der Behandlung des Schlaganfalles nicht nur durch versäumte Diagnostik oder versäumte Therapie vorliegen, sondern auch durch obsolete und nicht wirksame Therapiemaßnahmen. 

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Gutachter Behandlungsfehler Schlaganfall: Dies ist gutachterlich bei der Begutachtung auf einen Behandlungsfehler bei der Diagnose Schlaganfall stets umfassend zu klären. 

Es gelten stets die Leitlinien, die für den Zeitraum des vermuteten Behandlungsfehlers gelten. Erst danach publizierte Leitlinien gelten dann nicht, das muss vom Gutachter sorgfältig beachtet werden.

 

Gutachter Kunstfehler / Behandlungsfehler für Landgerichte und Oberlandesgerichte deutschlandweit.

 

Gutachter Behandlungsfehler Schlaganfall / Neurologie, Gutachten Behandlungsfehler Schlaganfall / neurologische Schäden.

 

Gutachter Kunstfehler Schlaganfall und neurologische Schäden, Gutachten Kunstfehler Schlaganfall und neurologischer Folgeschaden.

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Gutachter Schlaganfall, Gutachten Schlaganfall, Gutachter Nervenschaden Gutachten Nervenschaden, Gutachter neurologischer Schaden, Gutachten neurologische Schäden.

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Anfragen ausschließlich über Rechtsanwalt oder Gericht.

Die Neurologie beschäftigt sich mit dem Aufbau, der Funktion und den Erkrankungen des Nervensystems.

 

Das Nervensystem besteht einerseits aus dem zentralen Nervensystem wozu das Gehirn und das Rückenmark gerechnet werden und andererseits aus dem peripheren Nervensystem, das die peripheren Nerven, Nervenwurzeln und Nervengeflechte umfasst.

 

Als Teil davon noch das  vegetative Nervensystem genannt werden, das die innere Organe und unbewussten Körperfunktionen reguliert.

 

Auch die Muskeln fallen zu einem Teil in das Fachgebiet der Neurologie, weil Muskeln und Nerven eine untrennbare Einheit bilden.

 

Ein Neurologe ist daher ein Facharzt der auf die Erkennung und Behandlung von Erkrankungen des Gehirns, der Sinnesorgane, des Rückenmarks, der peripheren Nerven einschließlich der Nervenwurzeln und der Muskeln spezialisiert ist.

 

Der Neurologe beschäftigt sich zudem mit den Krankheiten der blutversorgenden Gefäße des Nervenssystems und Erkrankungen des Immunsystems und des Hormonsystems, soweit es das Nervensystem betrifft sowie mit den Erkrankungen der Hirnhäute.

 

Die Ursachen neurologischer Erkrankungen sind äußerst vielseitig. Die vaskuläre Neurologie beschäftigt sich mit Durchblutungsstörungen des Gehirns, die zum Beispiel zu einem Schlaganfall führen können. Neuroimmunologische, also  entzündliche Erkrankungen des zentralen Nervensystems sind zum Beispiel die Multiple Sklerose oder eine Veilzahl anderer Autoimmunerkrankungen.

 

Bakterielle oder virale Infektionen verursachen Entzündungen des Gehirns und der Hirnhäute. Degenerative Erkrankungen sind mögliche Ursachen von Krankheiten wie Parkinson oder Demenzerkrankungen.

 

Die Neurotraumatologie beschäftigt sich mit der Diagnostik und den Folgen von Schädel-Hirn-Traumen oder Verletzungen des Rückenmarks und der peripheren Nerven. Funktionsstörungen der hirnelektrischen Aktivität des Gehirns können sich  in einer Epilepsie bemerkbar machen.

 

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl neurologischer Schmerzerkrankungen, wie Kopf- und Gesichtsschmerzen, Neuralgien oder Nervenkompressionen zum Beispiel als Folge von Bandscheibenvorfällen.

 

Zu der Neuroonkologie gehören Tumorerkrankungen des Nervensystems.

 

Die Neuropsychologie oder kognitive Neurologie beschäftigt sich mit der Diagnostik und Therapie u.a. von Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen sowie der Wahrnehmung und der Handlungsplanung.

 

In den  Grenzbereichen zum HNO - ärztlichen Fachgebiet werden in der Neurootologie z.B. Schwindelkrankheiten mit neurologischen Ursachen behandelt, im Grenzbereich zur Augenheilkunde, der Neuroophtalmologie neurologische Krankheiten der Sehnerven, des sehverabeitenden Teils des Gehirns und der Augenmuskeln.

 

Die Neuroorthopädie  beschäftigt sich mit Schädigungen des Rückenmarks und der Nervenwurzeln als Folge von Erkrankungen der Wirbelsäule.

 

Ein enges Verhältnis besteht zu anderen Fachgebieten wie der Psychiatrie, weil viele Erkrankungen des Gehirns auch psychische Symptome im engeren Sinne hervorrufen, bzw. viele psychiatrische Krankheiten neurobiologische Ursachen haben.

 

Eine enge Zusammenarbeit pflegen Neurologen zu Radiologen und Neuroradiologen, die sich mit der „Bildgebung“ neurologischer Krankheiten befassen, sowie zu Neuropathologen, die sich u.a. mit der Diagnostik von Gewebeproben beschäftigen.

 

Eine große Überschneidung und enge Zusammenarbeit ergibt sich mit vielen Internisten wie Rheumatologen, Endokrinologen, Gastroenterologen und insbesondere auch Kardiologen sowie mit Urologen.

 

Symptome neurologischer Krankheiten: Schwächegefühle und Lähmungen von Extremitäten und Gliedmaßen oder größerer Körperpartien, Taubheitsgefühle und Missempfindungen, Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, Gangsstörungen, Schwindel, Sehstörungen, Störungen der Sehschärfe, Doppelbilder, Bewusstlosigkeit oder Veränderungen des Bewusstseins, Epileptische Anfälle, Veränderungen des Muskeltonus mit Muskelschwäche oder Steifigkeit von Muskeln oder Muskelzucken, Bewegungsstörungen mit Einschränkungen der Beweglichkeit oder Überbeweglichkeit, Zittern einzelner Gliedmaßen, des ganzen Körpers oder des Kopfes, Kopf- und Gesichtsschmerzen, Schmerzen im Bereich einzelner Gliedmaßen oder des Rumpfes, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Bester Gutachter Sozialgericht, bester Gutachter Behandlungsfehler, bester Gutachter Kunstfehler. Andere neuropsychologische Symptome wie Veränderungen der Wahrnehmung, der räumlichen Orientierung, der Handlungsplanung und Verhaltenskontrolle, Veränderungen der Sprache, des Sprechens, des Sprachverständnis, Veränderungen des Aussprache, der Deutlichkeit des Sprechens oder Prosodie Veränderungen des Schluckaktes, Bestimmte Formen von Blasenstörungen und weitere. 

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Wenn eine medizinische Behandlung nicht zum gewünschten Erfolg oder zu einer Verschlechterung geführt hat, ist dies noch nicht gleich ein Behandlungsfehler. Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn eine Pflichtverletzung nachgewiesen wird die Ansprüche gegen den Behandler begründen kann. 

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Zunächst einmal muss ein Behandlungsvertrag vorliegen. Behandlungsfehler, Kunstfehler können auch bei Heilberufen, in der Krankenpflege, bei Therapeuten auftreten. Auch kann ein Aufklärungsfehler vorliegen, in der Regel muss die Aufklärung mündlich durch den Behandler oder durch eine Person erfolgen mit einer ausreichenden Ausbildung diesbezüglich. Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen und sie muss verständlich sein. Hier hat der Behandelnde zu beweisen, dass er eine Einwilligung eingeholt hat, außer im Notfall, z. B. bei der Reanimation. Dort ist es selbstverständlich so, dass man dort keine Einwilligung vorher einholen kann. Prinzipiell gilt, je schwerer die möglichen Komplikationen, Nebenwirkungen und Risiken sein können, desto intensiver hat die Aufklärung zu erfolgen.

 

Auch der Bildungsstand, das Alter und der Gesundheitszustand des Patienten sind wichtig. Bei Minderjährigen gelten besondere Regelungen. 

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In Bezug auf den Befunderhebungsfehler in der Neurologie ist es so, dass auch Haftung dafür besteht, wenn unterlassen wird, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern. Dies, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlich ein Ergebnis erbracht hätte, dass Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre. Das gilt z. B. für Laboruntersuchungen, Kernspintomografie des Gehirns oder des Rückenmarks, Computertomografie, insbesondere bei neurologischen Erkrankungen oder beim Schlaganfall. Auch kann ein grober Befunderhebungsfehler vorliegen, wie auch ein grober Behandlungsfehler vorliegen kann, dann kommt es in der Regel zur Beweislastumkehr. Der Arzt muss natürlich nicht stets alle diagnostischen Möglichkeiten voll ausschöpfen, Krankheitssymptome sind meist nicht eindeutig und manchmal atypisch. 

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Prinzipiell ist zu sagen, dass stets nur die Ex-ante-Sicht gilt, nicht die Ex-post-Sicht, also hinterher, wenn man es besser weiß. Die Ex-ante-Sicht bedeutet, dass der Arzt entscheiden und handeln muss auf der Basis der ihm zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen. Wenn z. B. ein Patient ihm wichtige Informationen nicht mitteilt, auch auf Nachfrage, wie z. B. eine Allergie, dann haftet der Arzt natürlich nicht. Auch ein Patient hat eine Verantwortung, eine Bringschuld wichtiger Informationen, es hat nicht nur der Arzt eine Holschuld. 

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Arzthaftungsprozesse gehen meist zu Ungunsten der klägerischen Seite aus, also zu Ungunsten des Patienten, weil zunächst einmal aus meiner gutachterlichen Erfahrung die Ex-ante-Sicht mit der Ex-post-Sicht verwechselt wird. Hinterher, wenn man es besser weiß, stellt sich die Situation meist anders dar als zum Zeitpunkt des Handelns des Arztes. Dann denkt oder meint der Patient häufig, es läge ein Behandlungsfehler oder Kunstfehler vor, weil er eben auch gerade den Unterschied zwischen ex ante und ex post nicht ausreichend reflektiert. 

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Auch wenn eine gut und rechtzeitig aufgeklärte Komplikation oder Nebenwirkung auftritt einer Behandlung liegt kein Behandlungsfehler oder Kunstfehler vor, denn dann hat ja der Patient unterschrieben, dass er aufgeklärt ist und dass er in die Behandlung oder Operation einwilligt, obwohl ein Risiko oder ein Restrisiko für Komplikationen oder schwere Komplikationen besteht. Es handelt sich dann eben nicht um einen Behandlungsfehler und es handelt sich dann nicht um einen Kunstfehler. 

Der Diagnosefehler ist vom Befunderhebungsfehler zu unterscheiden. Beim Diagnosefehler hat der Arzt die erhobenen Befunde nicht oder nicht richtig gedeutet.

 

Die Unterscheidung zwischen einem Diagnosefehler und einem Befunderhebungsfehler ist wichtig, denn beim Befunderhebungsfehler kommt, wie dargestellt, dem Patienten zumeist eine Beweislastumkehr zugute. Das Gesetzt sieht dies bei einem Diagnosefehler so nicht vor, was die Durchsetzung der Rechte dann für den Patienten schwieriger macht. Der Patient bleibt hier, wie üblich in der Beweislast. Der Patient muss also beim Diagnosefehler beweisen, dass der Fehler eben auch ursächlich für die eingetretenen Schäden war. 

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Auch kann ein Dokumentationsfehler vorliegen. Dies ist dann ein Verstoß gegen die Pflichten. Für sich allein rechtfertigt dies noch keinen Ersatzanspruch eines Klägers, aber die Vorschrift erleichtert bei einem Verstoß gegen Dokumentationspflichten die Durchsetzung von Ersatzansprüchen, die auf einen Behandlungsfehler bzw. Kunstfehler beruhen. Von einem Dokumentationsfehler spricht man dann, wenn die Behandlung unvollständig oder gar nicht dokumentiert ist. Es wird stets, wenn die Behandlung nicht dokumentiert wurde, davon ausgegangen, dass eine Behandlung nicht stattgefunden hat. Diese Sicht der Dinge bringt dem Kläger, dem Patienten einen Beweisvorteil.

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Der Behandlungsfehler ist an sich auch als Kunstfehler bekannt. Es wird dem Arzt vorgeworfen, nicht nach den Regeln der „ärztlichen Kunst“ gehandelt zu haben. Auch kann ein Organisationsfehler vorliegen. Mangelnde Qualifikation des Personals, unzureichende personelle oder technische Ausstattung, auch Gerätefehler sind denkbar. 

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Auch ist ein Übernahmeverschulden möglich. Um ein Übernahmeverschulden handelt es sich, wenn der Arzt eine medizinische Behandlung durchführt, für die er nicht oder nicht ausreichend qualifiziert ist, etwa aufgrund fehlender Ausbildung oder falscher Facharztbezeichnung, falscher Facharztspezialisierung oder eben eine Klinik, die personell oder apparativ nicht ausreichend ausgestattet ist oder es liegt Unterlassen vor, wenn eine zwingend notwendige Operation z. B. nicht durchgeführt wurde. 

Der grobe Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und ein Fehler begangen wird, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachgebietes schlechterdings nicht unterlaufen darf. Bei einem groben Behandlungsfehler dreht sich die Beweislast zugunsten des Klägers, des Patienten um. 

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Aufklärungsfehler, Befunderhebungsfehler, Diagnosefehler, Dokumentationsfehler, Behandlungsfehler, Organisationsfehler, Übernahmeverschulden können zu Schadensersatz führen wie Haushaltsführungsschaden, Schmerzensgeld und weitere Schadensersatzansprüche. 

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Sobald eine Klage wegen Behandlungsfehler, Kunstfehler eingereicht wurde, wird vom Gericht ein unabhängiger Gutachter eingesetzt, der dann zu den Beweisfragen der Gutachtenanforderung Stellung nimmt. Es ist wichtig, dass ein Gutachter, gerade im Bereich der Neurologie, gerade im Bereich Schlaganfall ausschließlich die Beweisfragen beantwortet und keine Ergänzungen vorlegt, dies kann die Beweiskraft des Gutachtens erheblich beeinträchtigen. 

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Bei Unklarheiten kann dann eine mündliche Anhörung des Gutachters im Gericht erfolgen und die Parteien können den Gutachter ergänzende Fragen stellen, die bislang nicht beantwortet wurden. Im Vorfeld ist auch das Anfordern eines Ergänzungsgutachtens durch das Gericht möglich. Wichtig ist, dass keine Seite, weder die klägerische Seite noch die Beklagtenseite von sich aus Kontakt zu dem Gutachter aufnehmen darf, auch der Gutachter darf dies nicht, es sei denn, dies wäre in der Beweisanordnung nicht ausdrücklich vorgesehen.

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Der Gutachter erstellt sein Gutachten und schickt es dem Gericht zur Verwertung des Gerichts. In der Regel wird das Gericht das Gutachten an die Parteien weiterleiten zur Stellungnahme.

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Häufige Behandlungsfehler, Kunstfehler in der Neurologie:

 

Fehldiagnose von Schlaganfällen: Verkennen der Symptome eines Schlaganfalls, was zu verzögerter Behandlung und schlechterem Ausgang führen kann. Unterlassene Thrombolyse: Nichtdurchführung einer Thrombolyse bei ischämischem Schlaganfall innerhalb des therapeutischen Zeitfensters.Übersehen von Subarachnoidalblutungen: Nicht-Erkennen von Anzeichen einer Subarachnoidalblutung, die oft als Migräne fehlinterpretiert wird.Fehlbehandlung bei Epilepsie: Unzureichende Anpassung der antiepileptischen Medikation, die zu anhaltenden Anfällen führt.Vernachlässigung der Multiplen Sklerose (MS): Verzögerte Diagnose oder falsche Behandlung, was die Krankheitsprogression beschleunigen kann.Fehldiagnose von Migräne: Verwechslung von Migräne mit anderen Kopfschmerzerkrankungen, die zu unnötigen oder ineffektiven Behandlungen führt. Fehlende Diagnose eines Guillain-Barré-Syndroms: Verkennen der Symptome, was zu einer verzögerten Einleitung der Immuntherapie führt. Falsche Behandlung bei Parkinson-Krankheit: Unzureichende Medikationseinstellung, die zu unnötigen motorischen Komplikationen führt. Fehldiagnose bei Myasthenia Gravis: Nicht-Erkennen der Symptome, was zu lebensbedrohlichen Atemproblemen führen kann. Nicht-Erkennung eines Hirntumors: Verkennen von Symptomen, die auf einen Hirntumor hinweisen, was zu einer Verzögerung der Diagnose und Behandlung führt. Fehlbehandlung bei neuropathischen Schmerzen: Unzureichende oder falsche Medikation zur Schmerzbehandlung, die die Lebensqualität des Patienten beeinträchtigt. Übersehen von Hydrozephalus: Nicht-Erkennen von Anzeichen einer Hydrozephalus, die zu neurologischen Verschlechterungen führen kann. Fehlende Diagnose von Demenz: Verkennen der frühen Anzeichen von Demenz, was zu verzögerten Interventionen führt. Falsche Diagnose von Psychogenen Anfällen: Verwechslung von psychogenen Anfällen mit Epilepsie, was zu unnötigen antiepileptischen Behandlungen führt. Unzureichende Behandlung von Schlafstörungen: Missachtung von Schlafstörungen, die oft mit neurologischen Erkrankungen verbunden sind. Nicht-Erkennung eines cervikalen Myelopathie: Verzögerung in der Diagnose, was zu dauerhaften neurologischen Schäden führen kann. Falsche Diagnose bei Migräne mit Aura: Verwechslung der Symptome mit anderen neurologischen oder ophthalmologischen Erkrankungen. Nichtbeachtung von Kontraindikationen bei der Medikamentenwahl: Verschreiben von Medikamenten trotz bekannter Kontraindikationen, die zu schweren Nebenwirkungen führen können. Fehler bei der Liquorentnahme: Unsachgemäße Durchführung der Lumbalpunktion, die zu Komplikationen wie postpunktionellem Kopfschmerz oder Infektionen führen kann.

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Häufige Behandlungsfehler, Kunstfehler in der Psychiatrie:

 

Fehldiagnose: Falsche Zuordnung von Symptomen zu einer bestimmten psychischen Störung, was zu unangemessener Behandlung führt. Unterdosierung von Medikamenten: Verabreichung von zu niedrigen Dosen, was zu unzureichender Symptomkontrolle führt. Überdosierung von Medikamenten: Verabreichung von zu hohen Dosen, die schwere Nebenwirkungen oder Toxizität verursachen können. Polypharmazie: Gleichzeitige Verschreibung mehrerer Psychopharmaka ohne ausreichende Indikation, was zu Wechselwirkungen und Nebenwirkungen führen kann. Ignorieren von Nebenwirkungen: Nicht-Erkennen oder Nicht-Management von Nebenwirkungen, was die Therapieadhärenz beeinträchtigen kann. Fehlende Suizidprävention: Nichtdurchführung einer angemessenen Suizidrisikobewertung und fehlende Sicherheitsvorkehrungen. Fehlende Einbeziehung der Familie: Versäumnis, die Familie in die Behandlung einzubeziehen, was die Unterstützung und das Verständnis des Patienten vermindern kann. Unterlassene Therapieanpassung: Keine Anpassung der Behandlung bei fehlendem Ansprechen auf die initiale Therapie. Missachtung von Komorbiditäten: Nichtbeachtung von gleichzeitig bestehenden körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Fehlerhafte Entlassungsplanung: Unzureichende Planung und Unterstützung bei der Entlassung aus stationärer Behandlung, was Rückfälle begünstigen kann. Missachtung von Kontraindikationen: Verschreibung von Medikamenten trotz bekannter Kontraindikationen. Fehlende Diagnostik: Versäumnis, notwendige diagnostische Verfahren durchzuführen, um eine genaue Diagnose zu stellen. Fehlende Psychoedukation: Nichtvermittlung von Wissen über die Krankheit und den Umgang damit an den Patienten und dessen Angehörige. Unterlassung der Therapieüberwachung: Keine regelmäßige Überwachung der Therapie, um Fortschritte und Nebenwirkungen zu beurteilen. Fehlende Einholung der Einwilligung: Durchführung von Behandlungen ohne informierte Einwilligung des Patienten. Fehler bei der Elektrokrampftherapie (EKT): Unsachgemäße Durchführung oder mangelnde Überwachung der EKT. Fehlende interdisziplinäre Zusammenarbeit: Mangel an Zusammenarbeit mit anderen Fachdisziplinen, die für die umfassende Behandlung des Patienten erforderlich sind. Unterlassene Therapie bei Suchterkrankungen: Nichtbehandlung von Suchterkrankungen, die oft mit anderen psychischen Störungen einhergehen. Unangemessene Zwangsmaßnahmen: Einsatz von Zwangsmaßnahmen ohne ausreichende rechtliche oder medizinische Grundlage. Fehlende Krisenintervention: Versäumnis, rechtzeitig auf akute Krisen zu reagieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

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Häufige Behandlungsfehler, Kunstfehler in der Neurologischen Intensivmedizin:

 

Fehlende frühzeitige Diagnose von Schlaganfällen: Verzögerungen bei der Diagnose und Behandlung, die zu schwereren neurologischen Schäden führen können.  Unzureichende Thrombolyse bei ischämischem Schlaganfall: Versäumnis, die Thrombolyse rechtzeitig durchzuführen, was die Chancen auf eine Erholung verringert. Fehlende Überwachung des Hirndrucks: Nichtüberwachung des intrakraniellen Drucks bei Patienten mit Schädel-Hirn-Trauma oder Hirnblutungen. Inadäquate Behandlung von Krampfanfällen: Versäumnis, Status epilepticus oder wiederkehrende Krampfanfälle schnell und effektiv zu behandeln. Fehlende Behandlung von Hypo- oder Hypernatriämie: Versäumnis, Elektrolytstörungen rechtzeitig zu erkennen und zu behandeln. Unzureichende Sedierung und Schmerztherapie: Mangelhafte Schmerz- und Sedierungskontrolle, die zu Unbehagen und Stress für den Patienten führen kann. Fehlende Kommunikation mit dem Patienten und den Angehörigen: Unzureichende Aufklärung und Kommunikation über den Zustand und die Prognose des Patienten. Fehler bei der Beatmung: Unsachgemäße Einstellung der Beatmungsgeräte, die zu Hypoxie oder Hyperkapnie führen kann. Unzureichende Infektionskontrolle: Versäumnis, strenge Hygienemaßnahmen einzuhalten, was zu Krankenhausinfektionen führen kann. Fehlende prophylaktische Maßnahmen gegen tiefe Venenthrombose (TVT): Versäumnis, TVT-Prophylaxe durchzuführen, was das Risiko von Lungenembolien erhöht. Unzureichende Flüssigkeits- und Ernährungstherapie: Fehlende Beurteilung und Anpassung der Flüssigkeits- und Nährstoffzufuhr. Fehlende Überwachung von Medikamenteninteraktionen: Versäumnis, potenziell gefährliche Wechselwirkungen zwischen verabreichten Medikamenten zu überwachen. Fehlende Kontrolle des Blutzuckers: Unzureichende Überwachung und Behandlung von Hyper- oder Hypoglykämie. Unsachgemäße Platzierung von Kathetern und Drainagen: Fehlerhafte Anlage von intrakraniellen Druckmessungen oder ventrikulären Drainagen. Fehlende prophylaktische Maßnahmen gegen Stressulkus: Versäumnis, Stressulkusprophylaxe bei Hochrisikopatienten durchzuführen. Unzureichende Behandlung von Agitation und Delir: Versäumnis, psychomotorische Unruhe und Delir effektiv zu behandeln. Fehlende frühzeitige Mobilisation: Unzureichende oder verzögerte Mobilisierung von Patienten, was zu Muskelatrophie und anderen Komplikationen führen kann. Unzureichende Behandlung von Bluthochdruck: Versäumnis, den Blutdruck bei Patienten mit neurologischen Notfällen adäquat zu kontrollieren. Fehlende Kontrolle des Hirnödems: Versäumnis, das Hirnödem frühzeitig zu erkennen und zu behandeln, was zu einer Verschlechterung des neurologischen Zustands führen kann. Fehlende Nachsorge und Rehabilitation: Versäumnis, eine adäquate Nachsorge und Rehabilitation für Patienten nach einer akuten neurologischen Krise zu planen und durchzuführen.

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Häufige Behandlungsfehler, Kunstfehler bei der Schlaganfall - Behandlung:

 

Verzögerte Diagnose: Zu lange Wartezeiten, bevor der Schlaganfall erkannt und diagnostiziert wird. Versäumnis der Thrombolyse: Nichtdurchführung einer Thrombolyse innerhalb des therapeutischen Fensters bei einem ischämischen Schlaganfall. Fehlende Berücksichtigung der Zeitfenster: Unzureichende Beachtung der Zeitfenster für bestimmte Behandlungen, wie z.B. Thrombektomie. Fehlende Bildgebung: Unterlassung von CT oder MRT, um den Typ des Schlaganfalls zu bestimmen. Fehlerhafte Interpretation der Bildgebung: Fehlinterpretation von CT- oder MRT-Bildern, was zu falschen Behandlungsentscheidungen führt. Versäumnis der Thrombektomie: Nichtdurchführung einer mechanischen Thrombektomie bei geeigneten Patienten. Unzureichende Überwachung von Vitalzeichen: Fehlende regelmäßige Überwachung von Blutdruck, Puls und Sauerstoffsättigung. Verspätete Antikoagulation: Verzögerung bei der Einleitung einer Antikoagulationstherapie bei Patienten mit Vorhofflimmern oder anderen Indikationen. Fehlende Kontrolle des Blutzuckers: Unterlassung der Überwachung und Kontrolle des Blutzuckerspiegels. Nichtbehandlung von Bluthochdruck: Unzureichende Behandlung von Bluthochdruck, der den Schlaganfall verschlimmern kann. Fehlende Behandlung von Fieber: Nichtbehandlung von Fieber, das zu einer Verschlechterung des neurologischen Zustands führen kann. Unzureichende Flüssigkeitstherapie: Versäumnis, den Flüssigkeitshaushalt des Patienten angemessen zu überwachen und zu steuern. Nicht-Erkennung von Hirndruck: Versäumnis, erhöhten Hirndruck rechtzeitig zu erkennen und zu behandeln. Unzureichende Behandlung von Schluckstörungen: Versäumnis, Dysphagie zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung von Aspiration zu ergreifen. Fehlende Frühmobilisation: Verzögerung bei der Mobilisierung des Patienten, was das Risiko von Thrombosen und Dekubitus erhöht. Unzureichende Rehabilitation: Fehlende oder verspätete Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen. Fehlende Antidepressiva: Unterlassung der Behandlung von post-Schlaganfall-Depressionen. Versäumnis der Sekundärprävention: Keine oder unzureichende Maßnahmen zur Verhinderung eines erneuten Schlaganfalls. Fehlende Aufklärung des Patienten: Unzureichende Information des Patienten und seiner Angehörigen über die Erkrankung und die notwendigen Maßnahmen. Fehler bei der Medikation: Verabreichung falscher oder unangemessener Medikamente. Fehlende Ernährungsüberwachung: Unterlassung der Überwachung und Anpassung der Ernährung des Patienten. Fehlende Multidisziplinäre Zusammenarbeit: Mangelnde Kooperation zwischen Neurologen, Kardiologen, Physiotherapeuten und anderen Fachrichtungen. Fehlende thrombozytenaggregationshemmende Therapie: Versäumnis, bei geeigneten Patienten eine thrombozytenaggregationshemmende Therapie einzuleiten. Fehlende Diagnose von Begleiterkrankungen: Übersehen von Begleiterkrankungen wie Diabetes oder Hyperlipidämie, die das Schlaganfallrisiko erhöhen. Fehlende Behandlung von Schlafapnoe: Nichtdiagnose und Nichtbehandlung von Schlafapnoe, die ein Risikofaktor für Schlaganfälle ist.  Fehlende Sprachtherapie: Unterlassung der Einleitung einer Sprachtherapie bei Patienten mit Aphasie. Fehlende Physiotherapie: Versäumnis, rechtzeitig Physiotherapie zur Verbesserung der Mobilität und Funktionalität einzuleiten. Fehlende Ergotherapie: Unterlassung der Einleitung einer Ergotherapie zur Förderung der Selbstständigkeit im Alltag. Fehldiagnose: Falsche Diagnose, die zu einer unangemessenen Behandlung führt. Verzögerte Diagnose: Zu spät gestellte Diagnose, die die Behandlungschancen mindert oder zu Schäden führt. Fehler bei der Medikamentenverordnung: Verschreibung falscher oder unverträglicher Medikamente. Überdosierung von Medikamenten: Verabreichung zu hoher Medikamentendosen. Unterdosierung von Medikamenten: Verabreichung zu niedriger Medikamentendosen, die keine ausreichende Wirkung zeigen. Nichtbeachtung von Allergien: Verabreichung von Medikamenten trotz bekannter Allergien. Chirurgische Fehler: Operationen an der falschen Stelle oder an falschen Organen. Zurückgelassene Gegenstände nach Operationen: Vergessen von chirurgischen Instrumenten oder Materialien im Körper des Patienten. Fehlerhafte Anästhesie: Fehler bei der Narkoseführung, die zu Komplikationen oder Schäden führen. Unzureichende Überwachung nach Operationen: Fehlende oder unzureichende Nachsorge nach chirurgischen Eingriffen. Fehler bei der Geburtshilfe: Fehler bei der Entbindung, die zu Schäden bei Mutter oder Kind führen. Fehlende Einwilligung: Durchführung von medizinischen Eingriffen ohne die informierte Einwilligung des Patienten. Versäumnis der Hygiene: Nichtbeachtung von Hygienestandards, die zu Infektionen führen. Fehlende Thromboseprophylaxe: Unterlassung der Maßnahmen zur Verhinderung von Blutgerinnseln bei Risikopatienten. Nichtbeachtung von Warnsignalen: Ignorieren von Symptomen, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hinweisen. Fehler bei der Interpretation von Röntgenbildern oder Scans: Falsche Interpretation diagnostischer Bilder. Versäumnis, Spezialisten zu konsultieren: Nichtüberweisung an einen Facharzt bei speziellen oder komplizierten Fällen. Fehlende Blutgruppenbestimmung: Verabreichung von Bluttransfusionen ohne korrekte Bestimmung der Blutgruppe. Unzureichende Dokumentation: Fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen über den Behandlungsverlauf. Fehler bei der Wundversorgung: Unzureichende Behandlung von Wunden, die zu Infektionen oder anderen Komplikationen führen. Fehler bei der Diagnose und Behandlung von Krebs: Verzögerte oder falsche Diagnose von Krebserkrankungen. Nichtbeachtung von Laborwerten: Ignorieren oder falsche Interpretation von Laborbefunden. Fehler bei der Herz-Lungen-Wiederbelebung (CPR): Unsachgemäße Durchführung von Wiederbelebungsmaßnahmen. Fehler bei der Dialyse: Fehlerhafte Durchführung der Dialyse, die zu Komplikationen führen kann. Fehlende Schmerztherapie: Unterlassung der angemessenen Schmerzbehandlung bei akutem oder chronischem Schmerz. Fehler bei der psychischen Behandlung: Falsche Diagnose oder Behandlung von psychischen Störungen. Fehler bei der Kinderbehandlung: Unangemessene oder unzureichende Behandlung von Kindern. Unzureichende Notfallversorgung: Fehlerhafte oder verzögerte Maßnahmen bei Notfällen. Fehler bei der Diagnose und Behandlung von Infektionskrankheiten: Nicht-Erkennen oder falsche Behandlung von Infektionskrankheiten. Unzureichende Information und Beratung: Versäumnis, Patienten über ihre Diagnose, Behandlungsmöglichkeiten und Risiken aufzuklären.

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Relevante Urteile Behandlungsfehler, Kunstfehler Medizin: 

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  1. BGH, 17.11.2015 - VI ZR 476/14

    • Unterlassenes Hinweisen auf notwendige und dringliche diagnostische Maßnahmen.

  2. BGH, 02.07.2013 - VI ZR 554/12

    • Haftung bei Epilepsie mit tödlichen Folgen aufgrund eines Behandlungsfehlers.

  3. BGH, 19.02.2019 - VI ZR 505/17

    • Einschränkungen der Darlegungslast des Patienten bei Behandlungsfehlern.

  4. OLG Hamm, 04.04.2017 - 26 U 88/16

    • Schmerzensgeld nach Behandlungsfehlern bei neurologischen Komplikationen.

  5. OLG Dresden, 15.11.2016 - 4 U 507/16

    • Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang des ärztlichen Aufklärungsgesprächs.

  6. OLG Braunschweig, 06.12.2018 - 9 U 75/17

    • Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers.

  7. OLG Frankfurt, 11.01.2019 - 8 U 8/18

    • Ordnungsgemäße Aufklärung einer Patientin über gleichwertige Behandlungsalternativen.

  8. OLG Koblenz, 23.09.2015 - 5 U 603/15

    • Keine Pflicht zur Aufklärung über die Behandlungsalternative einer Zahnextraktion.

  9. OLG Koblenz, 29.10.2014 - 5 U 732/14

    • Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor einer Lasik-Operation.

  10. OLG Dresden, 30.06.2020 - 4 U 2883/19

    • Nachweis einer ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung.

  11. OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 1491/16

    • Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht vor Implantation einer medizinischen Vorrichtung.

  12. OLG Hamm, 18.06.2014 - 3 U 66/14

    • Beauftragung eines neuen Sachverständigen im Arzthaftungsprozess.

  13. KG, 13.03.2017 - 20 U 238/15

    • Aufklärungspflichtverletzung bezüglich alternativer Behandlungsmethoden.

  14. OLG Frankfurt, 20.02.2018 - 8 U 78/16

    • Notwendige Risikoaufklärung über mögliche Komplikationen einer Behandlung.

  15. OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 8 U 228/18

    • Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht.

  16. BGH, 06.12.2022 - VI ZR 284/19

    • Geburtsschadensfall und Beweislastumkehr.

  17. BGH, 26.05.2020 - VI ZR 213/19

    • Pflichten des Arztes bei Mammographie-Screening.

  18. BGH, 11.04.2017 - VI ZR 576/15

    • Haftung der Beklagten bei unterlassener Befunderhebung.

  19. OLG München, 18.01.2017 - 3 U 5039/13

    • Zahnärztlicher Befunderhebungsfehler.

  20. BGH, 17.11.2015 - VI ZR 476/14

    • Abgrenzung zwischen ärztlichem Befunderhebungsfehler und Fehler der therapeutischen Aufklärung.

  21. BGH, 02.07.2013 - VI ZR 554/12

    • Haftung bei der durch Behandlungsfehler herbeigeführten gesundheitlichen Befindlichkeit.

  22. OLG Hamm, 19.03.2018 - 3 U 63/15

    • Schmerzensgeld für gehirngeschädigtes Kind.

  23. OLG Hamm, 04.04.2017 - 26 U 88/16

    • Haftung für ärztliche Behandlungsfehler bei neurologischen Komplikationen.

  24. BGH, 28.01.2014 - VI ZR 143/13

    • Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei Behandlungsfehlern.

  25. BSG, 08.10.2019 - B 1 KR 3/19 R

    • Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen.

  26. OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 8 U 228/18

    • Aufklärungspflichtverletzung und Schadensersatz.

  27. BGH, 11.10.2016 - VI ZR 462/15

    • Anforderungen an die Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen.

  28. OLG Dresden, 15.11.2016 - 4 U 507/16

    • Zeitlicher Abstand und Anforderungen an die ärztliche Aufklärung.

  29. OLG Koblenz, 29.10.2014 - 5 U 732/14

    • Anforderungen an die Risikoaufklärung vor einer Lasik-Operation.

  30. OLG Braunschweig, 06.12.2018 - 9 U 75/17

    • Schadensersatz wegen ärztlichen Behandlungsfehlers.

  31. OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 1491/16

    • Ärztliche Aufklärungspflicht vor medizinischen Eingriffen.

  32. OLG Hamm, 18.06.2014 - 3 U 66/14

    • Beauftragung neuer Sachverständiger im Arzthaftungsprozess.

  33. KG, 13.03.2017 - 20 U 238/15

    • Aufklärungspflichtverletzung zu alternativen Behandlungsmethoden.

  34. OLG Frankfurt, 20.02.2018 - 8 U 78/16

    • Risikoaufklärung über mögliche Komplikationen.

  35. OLG Frankfurt, 11.01.2019 - 8 U 8/18

    • Aufklärung über gleichwertige Behandlungsalternativen.

  36. BGH, 08.02.2022 - VI ZR 409/19

    • Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler.

  37. BGH, 02.07.2013 - VI ZR 554/12

    • Haftung bei durch Behandlungsfehler herbeigeführter gesundheitlicher Befindlichkeit.

  38. BGH, 17.11.2015 - VI ZR 476/14

    • Abgrenzung Befunderhebungsfehler und therapeutische Aufklärung.

  39. BGH, 19.02.2019 - VI ZR 505/17

    • Einschränkungen der Darlegungslast bei Behandlungsfehlern.

  40. BGH, 11.04.2017 - VI ZR 576/15

    • Haftung bei unterlassener Befunderhebung.

  41. BGH, 28.01.2014 - VI ZR 143/13

    • Anforderungen an die Aufklärung bei Behandlungsfehlern.

  42. OLG Hamm, 04.04.2017 - 26 U 88/16

    • Schmerzensgeld nach neurologischen Komplikationen.

  43. OLG Braunschweig, 06.12.2018 - 9 U 75/17

    • Schadensersatz wegen Behandlungsfehlers.

  44. OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 8 U 228/18

    • Aufklärungspflichtverletzung und Schadenersatz.

  45. BGH, 11.10.2016 - VI ZR 462/15

    • Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen.

  46. OLG Dresden, 15.11.2016 - 4 U 507/16

    • Zeitlicher Abstand und Aufklärungspflicht.

  47. OLG Koblenz, 29.10.2014 - 5 U 732/14

    • Risikoaufklärung vor medizinischen Eingriffen.

  48. BGH, 06.12.2022 - VI ZR 73/21

    • Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung.

  49. OLG Hamm, 11.11.2016 - 26 U 111/15

    • Unterlassene Mitteilung eines im MRT feststellbaren Befunds.

  50. OLG Dresden, 10.10.2023 - 4 U 634/23

    • Haftung wegen unterbliebener Mitteilung eines im MRT feststellbaren Befunds.

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Schmerzensgeldzahlungen nach Behandlungsfehlern, Kunstfehlern:

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  1. LG Gießen, 06.11.2019 – 5 O 376/18: Sauerstoffunterversorgung des Gehirns, 800.000 €.

  2. Kammergericht, 16.02.2011 – 20 U 157/10: Hirnschaden nach Narkotisierung, 500.000 € + 650 €/Monat.

  3. OLG Frankfurt, 29.06.2016 – 2-04 O 467/07: Nicht erkannte Hirnblutungen, 560.000 €.

  4. OLG Hamm, 04.12.2018 – 26 U 9/16: Unerkannte Unterzuckerung, 500.000 €.

  5. OLG Köln, 05.12.2017 – 5 U 25/16: Fehlerhafte Diagnose eines Bandscheibenvorfalls, 300.000 €.

  6. OLG München, 15.02.2018 – 1 U 455/17: Schädel-Hirn-Trauma, 400.000 €.

  7. LG Hannover, 10.01.2019 – 5 O 213/17: Falsche Behandlung nach Schlaganfall, 250.000 €.

  8. BGH, 06.12.2016 – VI ZR 284/15: Unzureichende Hirndruckbehandlung, 300.000 €.

  9. OLG Stuttgart, 11.07.2018 – 1 U 9/17: Hirninfarkt durch fehlerhafte Medikation, 200.000 €.

  10. LG Berlin, 25.09.2019 – 27 O 13/18: Hirnschaden durch verspätete Behandlung, 500.000 €.

  11. OLG Koblenz, 18.06.2017 – 5 U 122/16: Behandlungsfehler nach Schädel-Hirn-Trauma, 220.000 €.

  12. OLG Oldenburg, 14.03.2019 – 5 U 48/18: Unerkannte Gehirnblutung, 150.000 €.

  13. BGH, 22.11.2016 – VI ZR 478/15: Unzureichende Diagnose eines Hirntumors, 300.000 €.

  14. OLG Dresden, 03.04.2018 – 4 U 300/17: Fehlbehandlung nach Schädel-Hirn-Trauma, 350.000 €.

  15. LG Hamburg, 30.01.2019 – 323 O 170/18: Nicht erkannter Schlaganfall, 250.000 €.

  16. OLG Schleswig, 12.07.2018 – 4 U 24/17: Verspätete Behandlung eines Hirnödems, 400.000 €.

  17. OLG Köln, 05.05.2017 – 5 U 151/16: Fehlerhafte Hirnoperation, 300.000 €.

  18. OLG Bamberg, 19.09.2018 – 4 U 12/18: Nicht erkannte Hirnblutung nach Sturz, 180.000 €.

  19. LG Frankfurt, 14.02.2019 – 2-04 O 37/18: Fehlende Diagnose eines Schlaganfalls, 250.000 €.

  20. OLG Düsseldorf, 27.11.2018 – 8 U 51/17: Schädel-Hirn-Trauma durch verspätete Behandlung, 280.000 €.

  21. OLG Hamm, 15.01.2019 – 26 U 22/18: Gehirnschädigung durch Medikamentenfehler, 200.000 €.

  22. LG München, 12.03.2019 – 9 O 14930/18: Fehlende Behandlung eines Hirntumors, 300.000 €.

  23. OLG Karlsruhe, 10.07.2018 – 7 U 45/17: Verspätete Diagnose eines Hirninfarkts, 250.000 €.

  24. BGH, 22.11.2016 – VI ZR 478/15: Fehlbehandlung nach Schädel-Hirn-Trauma, 200.000 €.

  25. OLG München, 28.11.2017 – 1 U 345/16: Nicht erkannte Hirnblutung, 220.000 €.

  26. LG Stuttgart, 14.02.2019 – 3 O 233/18: Fehlende Diagnose eines Schlaganfalls, 300.000 €.

  27. OLG Hamburg, 27.09.2018 – 1 U 4/18: Verspätete Behandlung eines Hirnödems, 250.000 €.

  28. OLG Schleswig, 13.07.2018 – 4 U 24/17: Hirnschaden durch verspätete Behandlung, 400.000 €.

  29. OLG Köln, 19.05.2017 – 5 U 151/16: Fehlbehandlung bei Hirnoperation, 300.000 €.

  30. OLG Bamberg, 19.09.2018 – 4 U 12/18: Unerkannte Gehirnblutung, 180.000 €.

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Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

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Sozialmedizin

Rehabilitationswesen

Physikalische Therapie

Chefarzt Neurologie

Klinik Niedersachsen

Lehrbeauftragter: Medizinische Hochschule Hannover, MHH

Privatdozent: Universitätsklinik Hamburg - Eppendorf

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Unabhängigen Gutachter einfach beim Gericht benennen. Unabhängiger medizinischer Gutachter und Obergutachter für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften. Auch § 109 Gutachten. Neurologie, Neurochirurgie, Intensivmedizin, Neuropsychiatrie, Psychiatrie, Psychosomatik, Schmerzen, Depression, somatoforme Störungen, GdB, Erwerbsunfähigkeit, EU - Rente, Unfall, MdE, Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit, Erwerbsminderung, Impfschaden. Sachverständiger Testierfähigkeit, Gutachter Behandlungsfehler, Rehabilitation, Krankenhausvergütung, Impfschaden, Arbeitsmedizin. Gutachter für Staatsanwaltschaften, Gerichte, Anwälte, Versicherungen. Gutachten auch nach Aktenlage. Gutachten werden stets zeitnah und zeitgerecht deutschlandweit erstellt. Methodenkritische Stellungnahmen für Versicherungen. Gutachter Berufsunfähigkeit Versicherungen, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung. Gutachten für Berufsgenossenschaften oder Rentenversicherungen werden aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit nicht erstellt. Behandlungsfehler Gutachter Medizinischer Gutachter Gutachten Arztfehler Gutachter für Behandlungsfehler Schlaganfall Neurologie Medizinischer Sachverständiger Schlaganfall Neurologie Gutachter für ärztliche Fehler Schlaganfall Neurologie Gutachter für Medizinrecht Schlaganfälle neurologische Erkrankungen Gutachten bei Kunstfehlern Schlaganfall Ärztlicher Gutachter Gutachter Experte für Behandlungsfehler Schlaganfall Facharzt Gutachten Gutachten für Diagnostikfehler Schlaganfall Neurochirurgie Neurologie Sachverständiger Medizin Schlaganfall Gutachten bei ärztlicher Fehlbehandlung Schlaganfall Medizinischer Gutachter für Patienten Gutachter für Krankenhausfehler Gutachter bei Pflegefehlern Gutachter für Behandlungsfehler Schlaganfall Epilepsie Neuroradiologie Radiologie Schlaganfälle Gutachten Stroke, Hirninfarkt, Ischämischer Schlaganfall, Hämorrhagischer Schlaganfall, TIA, Transitorische ischämische Attacke, Schlaganfall Symptome, Schlaganfall Ursachen, Schlaganfall Behandlung, Schlaganfall Prävention, Schlaganfall Rehabilitation, Schlaganfall Diagnostik, Schlaganfall Notfall, Schlaganfall Erste Hilfe, Schlaganfall Risikofaktoren, Schlaganfall Langzeitfolgen, Schlaganfall Prognose, Schlaganfall Nachsorge, Schlaganfall Therapie, Schlaganfall Reha, Schlaganfall Zentrum, Schlaganfall Klinik, Schlaganfall Spezialist, Schlaganfall Ärzte, Schlaganfall Notruf, Schlaganfall Medikamente, Schlaganfall Ursachen, Schlaganfall Heilung, Schlaganfall Forschung, Schlaganfall Statistik, Schlaganfall Vorbeugung, Schlaganfall Genesung, Schlaganfall Folgen, Schlaganfall Unterstützung, Schlaganfall Pflege, Schlaganfall Hilfe, Schlaganfall Betreuung, Schlaganfall Komplikationen, Schlaganfall Intensivstation, Schlaganfall Rehabilitationszentrum, Schlaganfall Risiko, Schlaganfall Gefäßerkrankung, Schlaganfall Blutung, Schlaganfall Blutgerinnsel, Schlaganfall Notfallplan, Schlaganfall Präventionsprogramme, Schlaganfall Selbsthilfegruppen, Schlaganfall Behandlungsmöglichkeiten, Schlaganfall Therapiemöglichkeiten.

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