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Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

Gutachten auch nach Aktenlage.

Methodenkritische Stellungnahmen für Versicherungen.​​

Die Aufgabe eines neurologischen Sachverständigen ist hochkomplex und spezifisch. Alle Gutachten werden gewissenhaft, gründlich sowie nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft angefertigt.

Eine Beratung zu laufenden oder geplanten Gerichtsverfahren ist nicht möglich.

Die Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens erfolgt ausschliesslich durch das Gericht, entweder nach § 106 SGG oder nach § 109 SGG. Eine Vorab - Beurteilung von medizinischen Unterlagen ist nicht möglich. Eine rechtliche Beratung ist nicht möglich. 

Gutachten PTBS, Gutachten Posttraumatische Belastungsstörung,

Gutachter PTBS, Gutachter Posttraumatische Belastungsstörung: 

 

Ein Gutachten im Bereich psychischer Traumafolgestörungen dient der fachlichen Beurteilung, ob eine posttraumatische Belastungsstörung PTBS oder eine andere trauma - assoziierte psychische Erkrankung vorliegt und wie diese diagnostisch, funktionell und kausal korrekt einzuordnen ist.

 

Insbesondere ein PTBS Gutachten hat in gerichtlichen, versicherungsrechtlichen, arbeitsmedizinischen und sozialrechtlichen Verfahren eine erhebliche Bedeutung.

 

Ein professionelles Gutachten zur posttraumatischen Belastungsstörung muss nachvollziehbar darstellen, welche Beschwerden bestehen, wie diese diagnostisch bewertet werden und welche Auswirkungen sich daraus auf Alltag, Beruf und soziale Teilhabe ergeben.

Ein PTBS Gutachten wird häufig nach belastenden Ereignissen wie Unfällen, Gewalterfahrungen, beruflichen Extrembelastungen, Bedrohungssituationen, traumatischen Verlusten oder anderen psychisch außergewöhnlichen Belastungen benötigt.

 

Ziel eines posttraumatische Belastungsstörung Gutachtens ist nicht die pauschale Bestätigung subjektiver Beschwerden, sondern die fachlich fundierte Prüfung, ob die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt sind und welche funktionellen Einschränkungen tatsächlich vorliegen.

Ein Gutachten zur posttraumatischen Belastungsstörung spielt insbesondere dann eine wichtige Rolle, wenn Gerichte, Versicherungen oder Rechtsanwälte eine unabhängige Einschätzung benötigen.

 

Dabei stehen häufig Fragen der Kausalität, der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsfähigkeit, der Belastbarkeit, der Prognose oder der Anerkennung psychischer Unfallfolgen im Mittelpunkt. Gerade bei psychischen Traumafolgestörungen sind fachlich belastbare Gutachten entscheidend, da Symptome häufig nicht unmittelbar objektivierbar sind und deshalb eine besonders sorgfältige diagnostische Herleitung erforderlich ist.

Ein fachlich hochwertiges posttraumatische Belastungsstörung Gutachten berücksichtigt außerdem Differenzialdiagnosen und mögliche konkurrierende Ursachen.

 

Nicht jede psychische Belastungsreaktion erfüllt automatisch die Kriterien einer PTBS. Deshalb muss ein Gutachten sorgfältig prüfen, ob beispielsweise depressive Störungen, Angststörungen, Anpassungsstörungen, somatoforme Beschwerden, Persönlichkeitsfaktoren oder bereits vorbestehende psychische Erkrankungen vorliegen. Gerade im gerichtlichen Kontext ist eine nachvollziehbare Differenzialdiagnostik von zentraler Bedeutung.

Die Rechtsprechung stellt an ein posttraumatische Belastungsstörung Gutachten hohe Anforderungen. Gerichte verlangen regelmäßig eine methodisch nachvollziehbare und wissenschaftlich begründete Herleitung der Diagnose. So befasste sich das OLG Celle im Urteil vom 22.01.2020, Az. 14 U 106/18, mit gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalls und der Frage einer unfallbedingten PTBS.

 

Das Gericht stellte heraus, dass ein Gutachten die diagnostischen Kriterien nachvollziehbar darstellen und alternative Ursachen differenziert prüfen muss.

In einem weiteren Urteil des OLG Celle vom 15.06.2022, Az. 14 U 148/21, wurde betont, dass ein PTBS Gutachten nicht auf bloßen Vermutungen oder unzureichend gesicherten Tatsachen beruhen darf. Das Gericht setzte sich ausführlich mit der Qualität psychiatrischer Sachverständigengutachten auseinander und stellte klar, dass insbesondere bei psychischen Traumafolgestörungen eine sorgfältige Konsistenz - und Plausibilitätsprüfung erforderlich ist. 

Auch das OLG München entschied am 13.07.2023, Az. 24 U 37/20, zur Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht befasste sich mit konkurrierenden psychischen und körperlichen Ursachen und der gutachterlichen Bewertung funktioneller Einschränkungen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte im Urteil vom 21.07.2023, Az. L 8 U 3422/20, ebenfalls hohe Anforderungen an die diagnostische Validität eines PTBS Gutachtens und betonte die Bedeutung einer nachvollziehbaren differenzialdiagnostischen Prüfung.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied am 04.07.2024, Az. L 3 U 24/20, zur Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls. Auch das Sozialgericht Hamburg setzte sich im Verfahren S 40 U 273/18 mit der haftungsausfüllenden Kausalität einer PTBS auseinander. Das Landessozialgericht Schleswig - Holstein befasste sich im Urteil vom 02.05.2022, Az. L 8 U 2/19, mit der Bewertung konkurrierender psychiatrischer Gutachten und der Frage, unter welchen Voraussetzungen psychische Traumafolgen als Unfallfolge anerkannt werden können.

Von besonderer Bedeutung sind zudem Entscheidungen des Bundessozialgerichts. Im Urteil vom 22.06.2023, Az. B 2 U 11/20 R, ging es um die Frage, ob eine PTBS bei einem Rettungssanitäter als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkannt werden kann. Das Gericht betonte, dass bei beruflich bedingten Traumafolgestörungen eine differenzierte Betrachtung der konkreten Belastungssituation erforderlich ist.

 

Im Urteil vom 28.06.2022, Az. B 2 U 9/20 R, setzte sich das Bundessozialgericht mit psychischen Unfallfolgen und deren rentenrechtlicher Bewertung auseinander.

Auch §109 Gutachten nach §109 SGG haben im Bereich PTBS Gutachten eine Bedeutung.

 

Nach dieser Vorschrift können Klägerinnen und Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren eine zusätzliche Begutachtung durch einen Sachverständigen ihres Vertrauens beantragen. Gerade bei komplexen psychischen Erkrankungen wie der posttraumatischen Belastungsstörung kann ein §109 Gutachten relevant werden, wenn unterschiedliche diagnostische Einschätzungen bestehen oder Zweifel an einem bereits vorliegenden Gutachten geäußert werden.

 

Auch ein §109 Gutachten muss jedoch dieselben fachlichen Anforderungen erfüllen wie jedes andere gerichtliche Gutachten. Erforderlich sind eine nachvollziehbare Diagnostik, eine transparente Kausalitätsprüfung, eine differenzialdiagnostische Abgrenzung sowie eine wissenschaftlich fundierte Herleitung der Schlussfolgerungen.

Ein fachlich fundiertes Gutachten kann dazu beitragen, psychische Folgen traumatischer Ereignisse nachvollziehbar einzuordnen, funktionelle Einschränkungen realistisch zu bewerten und eine belastbare Grundlage für gerichtliche, sozialrechtliche, arbeitsmedizinische oder versicherungsrechtliche Entscheidungen zu schaffen. Insbesondere bei komplexen Verfahren im Zusammenhang mit PTBS, psychischen Unfallfolgen oder anderen posttraumatischen Störungen sind sorgfältig erstellte Gutachten von zentraler Bedeutung.

h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

PTBS: ​Die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung, kurz PTBS, als Berufserkrankung ist im Gutachten zur PTBS sozialrechtlich nicht schematisch, sondern anhand der Voraussetzungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu prüfen.

 

Eine PTBS ist bislang keine ausdrücklich in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführte Listen-Berufskrankheit. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Anerkennung ausgeschlossen wäre.

Vielmehr kommt eine Anerkennung als sogenannte Wie-Berufskrankheit nach Paragraf 9 Absatz 2 SGB VII in Betracht, wenn nach neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen eine bestimmte Berufsgruppe durch ihre versicherte Tätigkeit besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist und diese Einwirkungen abstrakt-generell geeignet sind, eine PTBS zu verursachen.

 

Das Bundessozialgericht hat insoweit klargestellt, dass Paragraf 9 Absatz 2 SGB VII keine allgemeine Härteklausel ist, sondern eine strenge rechtliche Ersatzfunktion für noch nicht in die Berufskrankheitenliste aufgenommene Einwirkungs-Krankheits-Kombinationen erfüllt.

 

Bereits das Sozialgericht Stuttgart hatte mit Urteil vom 8. November 2018, Aktenzeichen S 1 U 1682/17, hervorgehoben, dass eine PTBS nicht automatisch als Berufskrankheit anerkannt werden könne, weil sie nicht in der Berufskrankheitenliste enthalten sei und für die Anerkennung als Wie-Berufskrankheit besondere wissenschaftliche Voraussetzungen erfüllt sein müssten. 

Für ein Gutachten zur Anerkennung einer PTBS als Berufskrankheit ist deshalb zunächst zu unterscheiden zwischen allgemeiner beruflicher Belastung, arbeitsorganisatorischem Stress, Personalknappheit, Konflikten am Arbeitsplatz und tatsächlich traumatisierenden Ereignissen im Sinne anerkannter Diagnosemanuale.

 

Nicht jede psychische Dekompensation im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit begründet bereits eine Berufskrankheit. Erforderlich ist vielmehr eine vollbeweislich gesicherte Diagnose der PTBS, eine genaue berufliche Expositionsanalyse, eine belastbare Arbeitsanamnese, eine Prüfung der dokumentierten Ereignisse, eine differenzialdiagnostische Abgrenzung gegenüber anderen psychischen Erkrankungen sowie eine sozialrechtliche Kausalitätsbewertung. Die DGUV hat nach dem grundlegenden Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Juni 2023 hierzu eigene Praxishinweise zur Sachbearbeitung veröffentlicht, in denen das BSG-Urteil zur PTBS bei Rettungssanitätern als Erkrankung nach Paragraf 9 Absatz 2 SGB VII ausdrücklich aufgegriffen wird. 

Die wichtigste Entscheidung zur Anerkennung einer PTBS als Wie-Berufskrankheit ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Juni 2023, Aktenzeichen B 2 U 11/20 R. In diesem Verfahren ging es um einen Rettungssanitäter, der über viele Jahre hinweg wiederholt mit schwersten traumatisierenden Ereignissen konfrontiert war, unter anderem mit Amoklaufgeschehen, Suiziden und anderen extrem belastenden Einsatzsituationen. Das Bundessozialgericht stellte in seinen Leitsätzen fest, dass die posttraumatische Belastungsstörung eine Krankheit ist, die wegen der besonderen Einwirkungen, denen Rettungssanitäter im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ausgesetzt sind, die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung als Wie-Berufskrankheit bei dieser Personengruppe erfüllen kann.

 

Das Gericht hob das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2019 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

 

Damit wurde die zuvor ablehnende Linie, die sich unter anderem aus dem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. November 2018 und dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2019 ergeben hatte, entscheidend korrigiert. 

Nach der Zurückverweisung entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 14. November 2025, Aktenzeichen L 8 U 3211/23 ZVW, dass die PTBS des langjährig tätigen Rettungssanitäters wie eine Berufskrankheit anzuerkennen ist. Der Kläger war fast drei Jahrzehnte im Rettungsdienst tätig und nach den gerichtlichen Feststellungen zahlreichen schwerwiegenden Einsatzsituationen ausgesetzt, darunter Einsätze im Zusammenhang mit dem Amoklauf von Winnenden, Suiziden, schweren Unfällen, Bahnunglücken und erfolglosen Babyreanimationen. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Kläger nach einzelnen Einsätzen akute Belastungsreaktionen entwickelt hatte und dass die wiederholten traumatischen Ereignisse in ihrer Gesamtheit geeignet waren, die PTBS rechtlich wesentlich zu verursachen.

 

Für die Begutachtung einer PTBS ist diese Entscheidung besonders bedeutsam, weil sie zeigt, dass nicht zwingend ein einzelnes isoliertes Extremereignis im Vordergrund stehen muss, sondern auch eine langjährige Kumulation beruflicher Traumakonfrontationen als sogenannte Belastungskette oder Building-Block-Konstellation rechtlich relevant sein kann. 

Auch die neuere Rechtsprechung zu anderen Berufsgruppen bestätigt, dass die Anerkennung einer PTBS als Berufskrankheit nicht auf Rettungssanitäter beschränkt gedacht werden darf. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24. März 2026, Aktenzeichen B 2 U 19/23 R, entschieden, dass eine PTBS auch bei Leichenumbettern als Wie-Berufskrankheit nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In dem Fall hatte der Kläger über Jahre hinweg Weltkriegstote im In- und Ausland exhumiert und identifiziert.

 

Berufsgenossenschaft, Sozialgericht und Landessozialgericht hatten die Anerkennung zunächst abgelehnt, weil die PTBS nicht als Listen-Berufskrankheit geregelt sei. Das Bundessozialgericht verwies den Fall jedoch zurück und verlangte eine erneute Prüfung, ob Leichenumbetter nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt sind und ob diese Einwirkungen abstrakt-generell eine PTBS verursachen können. 

Für ein sozialmedizinisches oder psychiatrisches Gutachten zur Anerkennung einer PTBS als Berufserkrankung bedeutet dies, dass die gutachterliche Argumentation weder zu weit noch zu eng geführt werden darf. Einerseits reicht eine bloße Diagnose der PTBS nicht aus, um die Anerkennung als Berufskrankheit zu begründen.

 

Andererseits darf die Anerkennung auch nicht schematisch mit dem Hinweis abgelehnt werden, die PTBS stehe nicht in der Berufskrankheitenliste. Maßgeblich ist vielmehr, ob die konkrete Berufsgruppe nach der aktuellen Rechtsprechung und nach medizinisch - wissenschaftlichen Erkenntnissen einer spezifisch erhöhten Traumakonfrontation ausgesetzt ist, ob die individuelle versicherte Tätigkeit des Betroffenen diese Einwirkungen tatsächlich aufweist und ob zwischen diesen Einwirkungen und der diagnostizierten PTBS ein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang besteht.

Im Ergebnis ist die Anerkennung einer PTBS als Berufskrankheit insbesondere bei Berufen mit wiederholter Konfrontation mit Tod, schwerer Gewalt, schwersten Verletzungen, Suiziden, Katastrophenlagen, Reanimationen, Leichenbergungen oder vergleichbaren Extremsituationen möglich, aber stets einzelfallabhängig.

 

Für ein Gutachten PTBS Berufskrankheit sind deshalb die Begriffe Anerkennung PTBS als Berufserkrankung, PTBS als Wie-Berufskrankheit, Gutachten PTBS, Berufskrankheit Rettungsdienst, PTBS Polizei, PTBS Feuerwehr, traumatische Ereignisse im Beruf und sozialrechtliche Kausalität nicht nur suchmaschinenrelevant, sondern zugleich inhaltlich zentral.

 

Entscheidend ist eine nachvollziehbare Verbindung aus gesicherter Diagnose, dokumentierter Exposition, berufsgruppenspezifischer Risikoerhöhung, Ausschluss überwiegender konkurrierender Ursachen und rechtlicher Wesentlichkeitsbewertung.

 

Nur wenn diese Voraussetzungen tragfähig begründet werden, kann eine PTBS im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden.

Klage gegen die BG.

 

Klage gegen die Berufsgenossenschaft. Wenn Sie die Berufsgenossenschaft verklagen. Wenn Sie die BG verklagen.

Unabhängigen Gutachter nach § 109 SGG einfach beim Sozialgericht benennen.

eMail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

Gutachten im Auftrag der Berufsgenossenschaften erstelle ich aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit definitiv nicht.

 

Ein Arbeitsunfall, ein Wegeunfall oder eine Berufskrankheit bedeuten oft gesundheitliche Einschränkungen.

Die Bezeichnung „Arbeitsunfall“ aber auch "Wegeunfall" ist gleichzusetzen mit den ebenfalls häufig verwendeten Begriffen „Betriebsunfall“ oder „Berufsunfall“. 

 

Als Unfall zählen in diesem Sinne „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Geschieht der Unfall einer versicherten Person bei einer versicherten Arbeits-Tätigkeit, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. 

 

Die versicherte Tätigkeit ist dabei im Wesentlichen die Arbeit. 

Auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit können als Arbeitsunfälle zählen. Man spricht dann von Wegeunfällen. 

Im Gegensatz zu den plötzlich eintretenden Arbeitsunfällen entwickeln sich Berufskrankheiten langsam, teilweise über Jahrzehnte. 

 

Die Berufsgenossenschaft muss hier zahlen, wenn der Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit nachgewiesen ist und es sich um eine, der nach der Berufskrankheiten - Verordnung (BKV) anerkannten Berufskrankheiten handelt.

Liste der Berufskrankheiten, Berufserkrankungen:

Mechanische Einwirkungen
 

  1. 2101  Schwere oder wiederholt rückfällige Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze

  2. 2102  Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke über- durchschnittlich belastenden Tätigkeiten

  3. 2103  Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werk- zeugen oder Maschinen

  4. 2104  Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen

  5. 2105  Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck

  6. 2106  Druckschädigung der Nerven

  7. 2107  Abrißbrüche der Wirbelfortsätze

  8. 2108  Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-

    wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben

  9. 2109  Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswir- belsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zu chronischen oder chronisch- rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschrän- kungen (der Halswirbelsäule) geführt haben

  10. 2110  Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbel- säule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwir- kung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwer- den und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbel- säule) geführt haben


2112 Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbarer Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwir- kungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht


2113 Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltun- nel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handge- lenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen


2114 Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar - Hammer - Syndrom und Thenar - Hammer - Syndrom)


2115 Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nerven- systems bei Instrumentalmusikern durch feinmotori- sche Tätigkeit hoher Intensität


2116 Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumu- lativen Dosis von mindestens 9 500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden

22 Druckluft

2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft

23 Lärm

2301 Lärmschwerhörigkeit

24 Strahlen

2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung
2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

 

Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten


3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war


3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten 3103 Wurmkrankheit der Bergleute, verursacht durch

Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis 3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber

baua: Praxis kompakt Liste der Berufskrankheiten 3

 

Erkrankungen durch anorganische Stäube

  1. 4101  Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)

  2. 4102  Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit

    aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)

  3. 4103  Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch

    Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura

  4. 4105  Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippen- fells, des Bauchfells oder des Perikards

  5. 4106  Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen

  6. 4107  ErkrankungenanLungenfibrosedurchMetallstäubebei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen

  7. 4108  Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat)

  8. 4109  Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen

  9. 4110  Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase

  10. 4111  Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre]

  11. 4112  Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO2) bei nachgewiesener Quarzstaub- lungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose)

  12. 4113  Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(μg/m3) x Jahre]

 

Erkrankungen durch organische Stäube

 

4201 Exogenallergische Alveolitis
4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen

durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub

(Byssinose)
4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasenneben-

höhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz

 

Obstruktive Atemwegserkrankungen

4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie)

4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen


Was ist eine Berufskrankheit, Berufserkrankung?
 

Der Begriff „Berufskrankheit“ ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch definiert:
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die ein Versicherter durch seine berufliche Tätigkeit erleidet und die von der Bun- desregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet ist.


(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregie- rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- tes als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tä- tigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind [...].

 

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Be- zeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

Die Berufskrankheiten sind in der Anlage zur Berufskrank- heiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245), aufgeführt.

Die Liste der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten umfasst derzeit 82 Positionen. Sie wurde erstmals im Jahr 1925 erstellt und wird seitdem entsprechend dem wissenschaftli- chen Erkenntnisfortschritt ergänzt. Ob die wissenschaftlichen Voraussetzungen für (die Anerkennung) neue(r) Berufskrank- heiten vorliegen, prüft der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Berufskrankheiten im konkreten Fall rechts- verbindlich festzustellen ist jedoch Aufgabe der Unfallversicherungsträger:

 

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversiche- rung – vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254):

§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer – Auszug –
(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorlie- gen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

 

§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten – Auszug –

Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medi- zinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle [...] unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten [...].

Weiterführende Informationen

 

Die wissenschaftlichen Begründungen und Merkblätter für jede Berufskrankheit richten sich vornehmlich an Ärzte und geben Hinweise für die Erstattung einer Berufskrankheiten- Verdachtsanzeige. Diese Dokumente sowie weiterführende Informationen und den jeweils aktuellen Stand der Liste der Berufskrankheiten finden Sie auf der Homepage der Bundes- anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Methodenkritische Stellungnahmen für Versicherungen.

Vergütung für medizinische Gutachten: Vergütung von Gutachten nach § 109 SGG: Selbst wenn bei einem Gutachten nach § 109 SGG der Antragsteller einen Kostenvorschuss zu leisten und die Gutachtenkosten zu tragen hat, wird der Sachverständige auch hier ausschließlich im Auftrag des Gerichts tätig. Daher besteht auch ausschließlich zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht ein Vergütungsverhältnis, das sich wie bei Sachverständigengutachten gem. § 103 SGG nach dem JVEG richtet. 

Besteht der begründete Verdacht, dass sich während des Gerichtsverfahrens - nach Einholung des Erstgutachtens - der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert, muss das Gericht ein erneutes medizinisches Gutachten einholen, wenn das für die Beurteilung des Leistungsvermögens erheblich ist.

 

Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).

§ 109 SGG (109 Gutachten): Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein vom Kläger bestimmter Arzt gutachterlich als 109 Gutachter gehört werden.
Das Gericht kann einen Antrag nur dann ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtstreites verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichtes in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Dies kommt in der Praxis so gut wie nicht vor. Es macht jedoch von vorne herein keinen Sinn, den behandelnden Arzt in dem Verfahren als 109 Gutachter vorzuschlagen. Üblicherweise und verständlicherweise gehen die Gerichte von einer Art Befangenheit des behandelnden Arztes aus. Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).

​eMail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

Post - Adresse: PD Dr. Hans Jörg Stürenburg, Hauptstrasse 59, 31542 Bad Nenndorf

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Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg,

Chefarzt Neurologie, Klinik Niedersachsen,

Bad Nenndorf, Region Hannover, Gutachter.

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