
Gutachten auch nach Aktenlage. Unabhängiger medizinischer Gerichts - Gutachter und Obergutachten für alle Gerichte, Nachlass - Gerichte und Gutachten Staatsanwaltschaften. Auch § 109 SGG Gutachten. Gutachten Covid 19, Neurologie, Neurochirurgie, Intensivmedizin, Neuropsychiatrie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Psychosomatik, Unfall, Gutachten Arbeitsunfall, Gutachten Wegeunfall, Gutachten Berufskrankheit, Klage gegen Berufsgenossenschaft, Gutachten Impfschaden, Impfung. Gutachten Testierfähigkeit, Gutachter Testierfähigkeit, Gutachten für Nachlassgerichte, Gutachten Behandlungsfehler, Rehabilitation, Krankenhausvergütung, Abrechnung von Behandlungen, GOÄ, Gutachten für Staatsanwaltschaften, Gutachten für Gerichte, Anwälte, Versicherungen. Gutachten auch nach Aktenlage. Gerichtsfeste Gutachten werden stets zeitnah und zeitgerecht und deutschlandweit erstellt. Methodenkritische Stellungnahmen für Versicherungen. Gutachten Berufsunfähigkeit für Versicherungen, Unfallversicherung, Berufs - unfähigkeits - Versicherung. Gutachten für BG oder DRV werden aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit nicht erstellt.
Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
Chefarzt Neurologie
Post - Adresse: PD Dr. Hans Jörg Stürenburg
Hauptstrasse 59
31542 Bad Nenndorf
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Fax: 05723 - 707472
h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
Gutachten auch nach Aktenlage.​
Gutachtenanfragen bitte stets und ausschliesslich über eMail:
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Gerichte, Nachlass - Gerichte und Staatsanwaltschaften: Akten bitte einfach zuschicken oder Anfrage über e-mail.
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Die Aufgabe eines neurologischen Sachverständigen ist hochkomplex und spezifisch. Alle Gutachten werden gewissenhaft, gründlich sowie nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft angefertigt.
Unabhängige Gutachten für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Anwälte, Behandlungsfehler, Unfallfolgen, Arbeitsunfall, Berufsunfähigkeit § 109 SGG. Methodenkritische Gutachten und Stellungnahmen für Versicherungen. Gutachten für Landgerichte, Amtsgerichte, Nachlassgerichte, Oberlandesgerichte, Familiengerichte, Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte, Landessozialgerichte. Gutachten neurologische und psychiatrische Störungen. Gutachten für Testierfähigkeit, Gutachter für Testierfähigkeit, Gutachten Medizin.
Unabhängige Gutachten für Versicherungen: Methodenkritische Analysen und kritische inhaltliche Analysen von Vorgutachten: bitte einfach eine e - Mail schicken.
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Aktenlage - Gutachten: Gutachten nach § 109 SGG: Es ist zulässig, den Antrag nach § 109 SGG darauf zu beschränken, dass ein Gutachten einfach nach Aktenlage eingeholt wird.
Gutachtenanfragen bitte stets über eMail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
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Gutachten zur Testierfähigkeit Gegengutachten Testierfähigkeit Parteigutachten Testierfähigkeit Gutachten Erbschaftsrecht Gutachten Testament anfechten Gutachten Testierunfähigkeit, Testierfähigkeit prüfen, Privatgutachten Testierfähigkeit. Liste Gutachterliste Testierfähigkeit Gutachten Liste Gutachter Liste. Spezialist für posthume Gutachten für Testierfähigkeit § 2229 IV BGB Gutachten Alzheimer neurologische Gutachten Neurologie Gutachten Nervenarzt Gutachten nervenärztliche Gutachten psychiatrische Gutachten Psychiatrie Gutachten Psychiatrie. ​Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN), der Deutschen Gesellschaft für neurologische Rehabilitation (DGNR), der Deutschen Gesellschaft für neurologische Intensivmedizin (DGNI), der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft (DMKG), der Deutschen Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB), des Deutschen Sozialrechtverbandes und der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie (DGG), Member of the World Federation for NeuroRehabilitation. Gutachter Neurologie Gutachter Psychiatrie Gutachten Gutachter Rehabilitation Gutachten Gutachter Intensivmedizin Gutachten, neurologischer Gutachter Gutachten, Gutachter Nervenarzt Gutachten, Gutachter Gutachten Deutsche Gesellschaft für Neurologie. Privatdozent Universitätsklinik Hamburg - Eppendorf (UKE). Lehrbeauftragter Medizinische Hochschule Hannover (MHH).
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Erfahrener Gutachter Nachlassgerichte / Amtsgerichte.​
Gutachten Nachlassgericht. Gutachten Amtsgericht / Nachlassgericht.
Testierfähigkeit Gutachten, erfahrener Gutachter Testierfähigkeit für Nachlassgerichte, Anwälte, Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte. Sachverständiger Testierfähigkeit und Begutachtung Testierunfähigkeit für Nachlassgerichte und Amtsgerichte.
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Methodenkritische Stellungnahmen für Anwälte und Versicherungen: Eine methodenkritische Stellungnahme überprüft ein bereits erstelltes Sachverständigengutachten auf Schwächen und Mängel. Welche inhaltlichen und fachlichen Aspekte werden geprüft: ​Sind wirklich alle Anforderungen an die erforderliche Qualität von Gutachten erfüllt worden? Gibt es Zweifel an der ärztlichen oder fachlichen Qualifikation des Gutachters? Erfolgte das gutachterliche Vorgehen anhand medizinisch - wissenschaftlich fundierter Methoden, Leitlinien und Standards? Ist das gesamte diagnostische Vorgehen stets logisch nachvollziehbar und stets umfassend dargestellt worden? Gibt es irgendwelche Hinweise auf Befangenheit des Gutachters? Führt am Ende die Begutachtung stets zu einer adäquaten und nachvollziehbaren logischen Antwort auf die gerichtlichen Fragestellungen und Beweisanodnungen? Gibt es irgendwelche Widersprüche im Gutachten? Wurden irgendwelche relevante Fakten im Detail ignoriert oder vergessen. Sind irgendwelche Kompetenzüberschreitungen und Fachgebietsüberschreitungen des Gutachters erkennbar? Können aus der Aktenlage heraus andere oder bessere Alternativen zu den sachverständigen Empfehlungen an das Gericht gerichtet werden? Ist das Gutachten für das Gericht deshalb nicht rechtssicher verwertbar?
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Medizinische Sachverständigen - Gutachten für Staatsanwaltschaft und Gerichte, Gutachter Staatsanwalt, Gutachten Staatsanwalt, Neurologischer, medizinischer Gutachter und Gutachten für Staatsanwälte und Richter: Ihnen als Staatsanwaltschaft oder Gericht liegt eine Anzeige vor wegen ärztlicher Fehlbehandlung, Behandlungsfehler, fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung aus der ex - ante - Sicht? Zur Rechtsfindung unterstütze ich Staatsanwaltschaften und Gerichte als medizinischer Sachverständiger mit zeitnahen sorgfältigen fachärztlichen wissenschaftlichen und gerichtsfesten Gutachten.​ Gerade auch in Fragen der Toxikologie, der Medikamentendosierungen, der Medikamentenwirkungen und der Medikamenten - Nebenwirkungen. Auch bei Pflegefehlern und verkehrsrechtlichen Straftaten. Gutachten Testierfähigkeit, Gutachter Testierfähigkeit.
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​Auch werden folgende unabhängige ärztliche Gutachten erstellt: Gutachten nach Unfällen und deren verbliebene Folgen für private Unfallversicherungen, Gutachten bei Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit für private Krankenversicherungen und Berufsunfähigkeits - Versicherungen, Gutachten für Haftpflichtversicherungen, Gutachten für Ministerien, ausführliche Aktenlage - Gutachten, Parteigutachten, Gegengutachten. Gutachten Staatsanwaltschaft, Gutachter Staatsanwaltschaft, Sachverständiger Staatsanwaltschaft. Ärztlicher Gutachter für Versicherungen, medizinische Gutachten für Versicherungen, Gutachter Berufsunfähigkeit für Versicherungen, Gutachten Berufsunfähigkeit für Versicherungen, Versicherungsgutachten auch nach Aktenlage, Gutachten nach Aktenlage. Gutachten Testierfähigkeit, Gutachter Testierfähigkeit.
https://www.hpk.uni-hamburg.de/resolve/id/cph_person_00004033​
Diese website ersetzt keinen Arztbesuch und keine rechtsanwaltliche Beratung.
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Testierfähigkeit im Zweifel: Was Angehörige wissen müssen:
Gutachten zur Testierfähigkeit: "Psychologische Gutachten" oder "psychologische Fachgutachten" machen im Erbrecht keinerlei Sinn. Ein Gutachten zur Testierfähigkeit muss immer durch einen Arzt erstellt werden, einen Facharzt für Neurologie / Nervenheilkunde. Ein Psychologe oder Diplom - Psychologe oder Master der Psychologie hat lediglich Psychologie studiert, ist eben kein Arzt, hat nicht Medizin studiert und hat dementsprechend auch keinerlei Facharztweiterbildung. Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich die fehlende Testierfähigkeit grundsätzlich nur mit Hilfe eines neurologischen Sachverständigen ermitteln.
Die besonderen Schwierigkeiten bei ihrer Feststellung kann nur ein Facharzt für Neurologie bewältigen. Was ist Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit? Testierfähigkeit die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Grundsätzlich geht das Erbrecht davon aus, dass jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig ist.
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
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Da diese allgemeine Definition für den Gebrauch in der Praxis meist unzureichend ist, haben Gerichte und Rechtslehre über Jahrzehnte versucht, die Grenze zwischen Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit konkreter zu beschreiben.
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Der Erblasser muss also imstande sein, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und auszudrücken.
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Dass er fähig sein muss, vernünftig zu handeln, bedeutet allerdings nicht, dass er auch tatsächlich vernünftig handeln muss.
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Aufgrund der Testierfreiheit darf jeder im Rahmen des gesetzlich zulässigen über seinen Nachlass bestimmen, solange er testierfähig ist.
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Testierunfähigkeit und Demenz: Eine Vielzahl von Krankheitsbildern kann zur Testierunfähigkeit führen. Zu nennen sind beispielsweise Demenzen, Psychosen, Psychoneurosen, Schizophrenien, affektive Störungen wie Manien und Depressionen, Medikamentennebenwirkungen oder andere.
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Art und Ausmaß der Krankheit entscheidend. Eine entsprechende Diagnose bedeutet jedoch keinesfalls, dass in diesen Fällen stets Testierunfähigkeit vorliegt.
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Entscheidend sind stets die Art und das Ausmaß der Erkrankung und ihre Auswirkung auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit im Einzelfall.
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Auch wenn in vielen Fällen ab einer mittelschweren Demenz Testierunfähigkeit gegeben sein wird, müssen auch hier die dargestellten Kriterien zur Testierfähigkeit sorgfältig geprüft werden. Unter Altersdemenz mittleren Grades leidende Erblasser, die eine vertraute Umgebung nicht erkennen, verwirrt und orientierungslos sind, nicht vorhandene Personen wahrnehmen und Wahnvorstellungen haben, dürften in diesem Zustand dann nicht testierfähig sein.
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Die Krankheitsverläufe bei Morbus Alzheimer oder einer gefäßbedingten Demenz sind in der Regel von einer fortschreitenden und Schwankungen unterliegenden Verschlechterung der geistigen Fähigkeiten geprägt.
Fehlende Testierfähigkeit ist damit einerseits in einem frühen Stadium weniger wahrscheinlich als bei einer fortgeschrittenen Erkrankung; andererseits lässt sich regelmäßig der Zeitpunkt der Schwelle zur Testierunfähigkeit teils nicht hinreichend genau bestimmen.
Fachkundige Begutachtung erforderlich: Die Beurteilung der Testierfähigkeit demenzkranker Menschen ist somit sehr kompliziert.
Da weder Rechtsanwälte noch Richter über die erforderlichen medizinischen bzw. neurologisch - psychiatrischen Kenntnisse verfügen, wird beim Streit über die Testierfähigkeit einer an Demenz erkrankten Person regelmäßig das Urteil eines Neurologen ausschlaggebend sein.
Dieser muss seinerseits über einschlägige Erfahrung und den notwendigen zivilrechtlichen Hintergrund verfügen.
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Wichtige Punkte für ein rechtssicheres Gutachten zur Testierfähigkeit
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Rechtliche Abgrenzung der Rolle: Der Gutachter bewertet nur psychopathologische Tatbestände, nicht die rechtliche Testierunfähigkeit, das entscheidet das Gericht.
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Beweislast der Symptomatik: Pathologische Störungen müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, bei Zweifeln wird Testierfähigkeit angenommen.
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Fachliche Qualifikation: Durchführung durch einen Facharzt für Neurologie.
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Untersuchungszeitpunkt: Die Beurteilung muss den exakten Zeitpunkt der Willenserklärung berücksichtigen.
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Schweigepflicht und Unterlagen: Posthume Daten dürfen an Gerichte weitergegeben werden, wenn dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entsprechend.
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Absolute Beurteilung: Keine graduelle Testierunfähigkeit, die Willensbildung war entweder frei oder nicht.
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Psychopathologische Kriterien: Fokus auf Beeinträchtigungen durch kognitive oder motivationale Störungen.
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Abgrenzung zu Betreuung: Eine gesetzliche Betreuung beweist prinzipiell keine Testierunfähigkeit.
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Vermeidung von Instrumentalisierung: Der Gutachter darf nicht parteiisch agieren.
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Spezielle rechtliche Kenntnisse des Gutachters sind unerlässlich.
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