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Impressum (Angaben nach § 5 TMG)

Verfasser:                                           Priv. Doz. Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

Anschrift:                                             Hauptstrasse 59, 31542 Bad Nenndorf

Telefon:                                                 05723 - 707470

e - Mail: h.stuerenburg @ klinikniedersachsen.de

 

Ärztekammer:  Niedersachsen, Berliner Allee 20, 30175 Hannover, Deutschland

Berufsbezeichnung

Arzt  (Berufsbezeichnung verliehen in: Deutschland)

Berufsrechtliche Regelungen:

Berufsordnung der Landesärztekammer von  Niedersachsen, Heilberufegesetz des Landes  Niedersachsen. Die Regelungen finden sich auf der niedersächsischen Landesärztekammer - Homepage. Konto: PD Dr. med. Hans Jörg Stürenburg, IBAN: DE 4720 0700 2408 6588 0901

Steuer - Identifikationsnummer nach § 139b AO: 48762801599.

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https://www.online-presseportal.com/newsticker/neurologische-gutachter-nach-paragraph-109-fur-sozialgerichte-21490/ https://dgnb-ev.de/gutachter/profile/1417 https://www.prmaximus.de/136278

http://www.hrc1880.de/hrc/erfolge/ergebnisse.php?suche=%22St%C3%BCrenburg%2C+Hans+J%C3%B6rg%22

https://www.hpk.uni-hamburg.de/resolve/id/cph_person_00004033

Was ist ein Gutachten zur Testierfähigkeit und wann wird es benötigt?

Ein Gutachten zur Testierfähigkeit ist eine fachärztliche Bewertung, die prüft, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Konsequenzen seiner Entscheidung einsehen und frei handeln konnte. 

Es wird typischerweise postmortal erstellt, also nach dem Tod, und basiert auf medizinischen Akten, Zeugenaussagen und psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen. Die Beweislast für eine Testierunfähigkeit liegt bei demjenigen, der sie behauptet – oft in Erbschaftsstreitigkeiten vor dem Nachlassgericht.

Gerichte holen ein solches Gutachten ein, wenn Zweifel an der geistigen Verfassung bestehen, z. B. bei älteren Personen mit Demenz oder Suchterkrankungen. Nach ständiger Rechtsprechung darf nur ein qualifizierter Sachverständiger, in der Regel ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie, die Testierfähigkeit feststellen. 

Ein Allgemeinmediziner oder Psychologe reicht nicht aus, da spezielle Kenntnisse in forensischer Psychiatrie erforderlich sind. 

Voraussetzungen für die Testierfähigkeit nach BGB

  • Kognitive Einsicht: Der Erblasser muss die rechtlichen Folgen des Testaments verstehen.

  • Freie Willensbildung: Keine Beeinflussung durch Krankheit oder Dritte.

  • Zeitlicher Bezug: Die Fähigkeit muss genau zum Errichungszeitpunkt vorliegen.

Gutachten Testierfähigkeit bei spezifischen Erkrankungen

Bei Erkrankungen, die die Geistestätigkeit beeinträchtigen, ist ein Gutachten zur Testierfähigkeit essenziell. Im Folgenden analysieren wir ausgewählte Störungen basierend auf ICD-11-Klassifikationen und Rechtsprechung.

Alkoholismus und Tablettensucht

Alkoholabhängigkeit (ICD-11: 6C40) kann zu kognitiven Defiziten wie dem Korsakow-Syndrom führen. Ein Gutachten Testierfähigkeit prüft, ob die Sucht die Willensbildung zum Testamentszeitpunkt einschränkte. Nicht jeder Missbrauch führt zur Unfähigkeit; es muss eine krankhafte Störung nachgewiesen werden. Ähnlich bei Tablettensucht (ICD-11: 6C43), wo medikamenteninduzierte Beeinträchtigungen im Fokus stehen.

Delir

Delir (ICD-11: 6D70) ist eine akute Bewusstseinsstörung, die die Testierfähigkeit vollständig aufhebt. Gutachten basieren auf medizinischen Berichten und Zeugen, da der Zustand reversibel ist.

Demenz

Bei Demenz (ICD-11: 6D80) – insbesondere Alzheimer – ist ein Gutachten Testierfähigkeit Demenz häufig. In fortgeschrittenen Stadien fehlt die Einsicht; frühe Phasen können die Fähigkeit erhalten. Neurologen bewerten den Schweregrad retrospektiv anhand von Akten und Aussagen.

Depression

Depressive Störungen (ICD-11: 6A70) beeinträchtigen bei psychotischen Symptomen die Testierfähigkeit. Ein Gutachten klärt, ob die affektive Beeinträchtigung die rationale Entscheidung verzerrte.

Manie

Manische Episoden (ICD-11: 6A60) führen zu impulsiven Handlungen. Gutachten zur Testierfähigkeit bewerten den Ausprägungsgrad und ob die Euphorie die freie Willensbildung unterlief.

Schlaganfall

Nach einem Schlaganfall (ICD-11: 8B20) prüft das Gutachten neurologische Defizite wie Aphasie. Die Testierfähigkeit ist oft beeinträchtigt, wenn kognitive Einschränkungen dauerhaft sind.

Wahnvorstellungen

Wahnstörungen (ICD-11: 6A25) verzerren die Realität. Ein Gutachten Testierfähigkeit stellt fest, ob der Wahn die Einsicht aufhob, oft durch Differenzierung bizarrer und plausibler Vorstellungen.

Diese Website ersetzt keinen Arztbesuch!

Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg,

Chefarzt Neurologie, Klinik Niedersachsen,

Bad Nenndorf, Region Hannover, Gutachter.

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