Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
Gutachten auch nach Aktenlage.
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Ein Impfschaden ist ein gesundheitlicher Schaden, der als Reaktion auf eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung entstanden ist.
Der gesundheitliche Schaden muss 6 Monate nach der Impfung immer noch vorhanden sein.
Für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen können Sie Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten.
Das gilt auch für die in Deutschland zugelassenen Covid - 19 - Impfstoffe.
Folgende Leistungen sind möglich:
Heilbehandlung (medizinische Rehabilitation, Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt, orthopädische Hilfsmittel, Kuren), Rentenzahlungen je nach Schwere des durch die Impfung verursachten Gesundheitsschadens, Hinterbliebenenversorgung. Kann der bisherige Beruf durch den Impfschaden nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr ausgeübt werden, können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen gewährt werden.
Voraussetzungen: Die Impfung war öffentlich empfohlen. Zum Beispiel vom Bundesgesundheitsministerium oder einer Landesgesundheitsbehörde. Zum Beispiel Grippe - Impfung oder Corona - Impfung / Covid 19 - Impfung, sonstige empfohlene Impfungen. Die Impfung war gesetzlich angeordnet, wie z.B. die Masern - Impfung für Lehrer und medizinisches Personal. Die infolge der Impfung aufgetretene gesundheitliche Schädigung liegt nach sechs Monaten noch immer vor.
COVID-19, verursacht durch das Coronavirus SARS-CoV-2, hat erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und das Arbeitsleben weltweit. Eine zentrale Frage ist, ob COVID-19 als Berufserkrankung anerkannt werden kann und welche juristischen und wissenschaftlichen Kriterien dafür maßgeblich sind.
Diese Betrachtung untersucht die rechtlichen Grundlagen, wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Aspekte der Anerkennung von COVID-19 als Berufserkrankung.
Begutachtung von COVID 19 als Berufskrankheit und Arbeitsunfall
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COVID 19 kann als Berufskrankheit anerkannt werden, vor allem für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in Laboratorien, wenn dort ein hohes Infektionsrisiko besteht.
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Als Arbeitsunfall gilt COVID 19, wenn die Infektion durch einen spezifischen, arbeitsbezogenen Kontakt nachweisbar ist, aber die Kriterien für eine Berufskrankheit nicht erfüllt sind.
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Die Begutachtung erfordert Nachweise wie PCR - oder qualifizierte Antigentests sowie Dokumentation der Exposition am Arbeitsplatz.
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Long - COVID und Post - COVID stellen Herausforderungen dar, da ihre Symptome unspezifisch sind und eine Kausalitätsbewertung komplex ist.
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die durch spezifische Arbeitsbedingungen verursacht wird und in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt ist. Für COVID 19 gilt dies vor allem für Berufe mit hohem Infektionsrisiko, wie im Gesundheitswesen. Beschäftigte in diesen Bereichen müssen nicht den genauen Infektionsweg nachweisen, was die Anerkennung erleichtert.
Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches Ereignis, das während der Arbeit zu einer Verletzung führt. Bei COVID 19 bedeutet dies, dass die Infektion durch einen konkreten Kontakt am Arbeitsplatz, z. B. mit einer infizierten Person, nachgewiesen werden muss.
Die Begutachtung beginnt mit einer Meldung an die Berufsgenossenschaft, es folgen medizinische Untersuchungen und eine Bewertung der Arbeitsbedingungen. Die Anerkennung ist für Berufe außerhalb des Gesundheitswesens schwierig, da der Nachweis der beruflichen Infektion oft fehlt.
Definition und Anerkennung von Berufserkrankungen: In Deutschland regelt das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die gesetzliche Unfallversicherung, einschließlich der Berufserkrankungen. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufserkrankungen „Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden“. Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) konkretisiert diese Regelung.
COVID-19 als Berufserkrankung.
Am 1. März 2020 wurde COVID 19 in die Liste der Berufskrankheiten gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII aufgenommen. Die Berufskrankheit Nr. 3101 der BKV umfasst Infektionskrankheiten, die Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in Laboratorien erleiden, wenn sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einer Infektionsgefahr in besonderem Maße ausgesetzt sind. Somit können Beschäftigte in diesen Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen COVID-19 als Berufserkrankung anerkennen lassen.
Voraussetzungen für die Anerkennung: Berufsbedingte Exposition: Die Anerkennung setzt voraus, dass die infizierte Person in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war. Dies betrifft vor allem Beschäftigte im Gesundheitswesen, in Pflegeeinrichtungen und in Laboratorien. Nachweis der Erkrankung: Es muss nachgewiesen werden, dass die betroffene Person tatsächlich an COVID-19 erkrankt ist. Dies erfolgt in der Regel durch einen positiven PCR-Test oder andere anerkannte diagnostische Verfahren. Kausalität: Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Infektion bestehen. Dies erfordert eine detaillierte Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Arbeitsbedingungen und des Infektionsgeschehens am Arbeitsplatz.
Rechtsprechung und Praxis: Die Rechtsprechung bestätigt regelmäßig die Notwendigkeit einer klaren Kausalitätskette. In einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Mai 2021 (Az. B 2 U 13/20 R) wurde festgelegt, dass bei der Prüfung der Kausalität die spezifischen beruflichen Risiken und die allgemeine Infektionslage berücksichtigt werden müssen. Es ist nicht ausreichend, dass die Infektion während der Arbeitszeit aufgetreten ist; vielmehr muss ein direkter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden.
Epidemiologie und Pathogenese von COVID-19: COVID-19 ist eine durch das SARS-CoV-2-Virus verursachte Infektionskrankheit, die hauptsächlich durch Tröpfchen- und Aerosolübertragung verbreitet wird.
Besondere Gefährdung von Berufsgruppen: Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass bestimmte Berufsgruppen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, an COVID-19 zu erkranken. Dazu gehören: Gesundheits- und Pflegepersonal: Diese Gruppe hat aufgrund des direkten Kontakts mit infizierten Personen ein signifikant höheres Infektionsrisiko. Studien belegen eine höhere Inzidenzrate unter Gesundheitspersonal im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung. Beispielsweise fand eine Studie der Universität Oxford heraus, dass Gesundheitsarbeiter ein bis zu dreifach erhöhtes Risiko haben, an COVID-19 zu erkranken. Laborpersonal: Personen, die in diagnostischen Laboren arbeiten, haben ein erhöhtes Risiko, sich durch den Umgang mit infiziertem Probenmaterial zu infizieren. Hierzu gehören auch Mitarbeiter in virologischen und mikrobiologischen Laboren. Berufe mit hohem Personenkontakt: Auch andere Berufsgruppen, wie Lehrkräfte, Beschäftigte im Einzelhandel und im öffentlichen Verkehr, können einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sein, wenn entsprechende Schutzmaßnahmen nicht ausreichend implementiert sind.
Langzeitfolgen von COVID-19: Langzeitfolgen von COVID-19, auch als "Long COVID" bekannt, können bei Betroffenen erhebliche gesundheitliche und arbeitsbezogene Beeinträchtigungen verursachen.
Bei Anerkennung von COVID-19 als Berufserkrankung haben Betroffene Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören: Medizinische Behandlung: Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung und Rehabilitation. Verletztengeld: Ersatz des Verdienstausfalls während der Arbeitsunfähigkeit. Das Verletztengeld beträgt 80 % des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch das Nettoentgelt. Rentenleistungen: Bei dauerhafter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit können Rentenleistungen beansprucht werden. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und dem vorherigen Einkommen. Hinterbliebenenleistungen: Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen des Versicherten entsprechende Leistungen. Dazu gehören Sterbegeld, Witwen- oder Witwerrente und Waisenrente.
Prävention und Arbeitsschutz: Die Anerkennung von COVID-19 als Berufserkrankung unterstreicht die Notwendigkeit effektiver Präventionsmaßnahmen. Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Dazu gehören: Infektionsschutzkonzepte: Entwicklung und Implementierung von Hygienekonzepten und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, einschließlich regelmäßiger Desinfektion, Abstandswahrung und Lüftungsmaßnahmen. Persönliche Schutzausrüstung: Bereitstellung von Schutzkleidung, Masken und Desinfektionsmitteln für die Beschäftigten. Arbeitsorganisation: Anpassung der Arbeitsabläufe und Reduktion von Personenkontakten, wo möglich. Dies kann durch Homeoffice-Regelungen, Schichtarbeit und die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel erreicht werden. Impfangebote: Förderung und Organisation von Impfangeboten für die Beschäftigten, insbesondere in den besonders gefährdeten Berufsgruppen.
Betriebliche Präventionsstrategien: Die Implementierung betrieblicher Präventionsstrategien ist entscheidend, um das Risiko einer COVID-19-Infektion am Arbeitsplatz zu minimieren. Diese Strategien sollten auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und regelmäßig aktualisiert werden. Dazu gehören: Risikoanalysen: Durchführung von Risikoanalysen zur Identifikation von potenziellen Gefahrenquellen und zur Entwicklung spezifischer Schutzmaßnahmen. Schulungen und Unterweisungen: Regelmäßige Schulungen und Unterweisungen der Beschäftigten zu Hygienemaßnahmen und richtigem Verhalten im Infektionsfall. Überwachung und Kontrolle: Kontinuierliche Überwachung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls Anpassung der Maßnahmen.
Schlussfolgerung: COVID-19 kann unter bestimmten Voraussetzungen als Berufserkrankung anerkannt werden, insbesondere für Beschäftigte im Gesundheitswesen und in Berufen mit hoher Expositionsgefahr. Die Anerkennung erfordert eine detaillierte Prüfung der beruflichen Exposition, den Nachweis der Erkrankung und die Feststellung der Kausalität. Wissenschaftliche Erkenntnisse über die Übertragungswege und Risikogruppen untermauern die rechtlichen Regelungen. Die Anerkennung von COVID-19 als Berufserkrankung hat weitreichende rechtliche und praktische Konsequenzen.
Zu den Standardimpfungen gehören Diphtherie-Tetanus-Keuchhusten-Polio-Haemophilus influenzae Typ B (Infanrix hexa) und Diphtherie-Tetanus-Keuchhusten-Polio-Hepatitis B (Hexyon). Weitere wichtige Kombinationen sind die Tetanus-Diphtherie-Pertussis-Impfung, bekannt als Boostrix, und der Polio-Impfstoff IPV, bekannt als Imovax Polio. Hepatitis B kann mit Engerix-B und Recombivax HB geimpft werden, während Haemophilus influenzae Typ B mit ActHIB oder Hiberix abgedeckt wird. Masern-Mumps-Röteln-Impfungen umfassen Priorix und ProQuad, während Varizellen (Windpocken) mit Varivax und Varilrix behandelt werden. Humanes Papillomavirus (HPV) wird durch Gardasil, Gardasil 9 und Cervarix abgedeckt. Pneumokokken-Impfstoffe umfassen Prevnar 13 und Pneumovax 23. Rotavirus-Impfungen sind Rotarix und RotaTeq. Für die Influenza (Grippe) stehen Fluzone, FluMist, Afluria, Fluad, Agriflu, Influvac, Fluvirin, Fluarix, Flublok, Flucelvax, Fluenz, und FluMist Quadrivalent zur Verfügung. Meningokokken B werden durch Bexsero und Meningokokken ACWY durch Menveo abgedeckt. Zu den Reiseimpfungen gehören Gelbfieber (Stamaril, YF-Vax), Typhus (Typhim Vi, Vivotif), Hepatitis A (Havrix, Vaqta, Avaxim), Japanische Enzephalitis (Ixiaro) und Tollwut (Rabipur, Verorab). Cholera kann mit Dukoral und FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) mit Encepur und FSME-IMMUN geimpft werden. Berufsspezifische Impfungen umfassen Anthrax (BioThrax) und Brucellose. COVID-19-Impfstoffe sind Pfizer-BioNTech (Comirnaty), Moderna (Spikevax), AstraZeneca (Vaxzevria), Johnson & Johnson (Janssen), Sinopharm (BBIBP-CorV), Sinovac (CoronaVac), Covaxin, Sputnik V, Covovax, Novavax (Nuvaxovid), CanSinoBIO (Convidecia), Bharat Biotech BBV152, EpiVacCorona, Abdala, Soberana 02, und Zifivax (ZF2001). Ein weiteres Beispiel ist die Schweinegrippe (H1N1), die durch Pandemrix und Celvapan geimpft wird. Zu weiteren wichtigen Impfungen gehören Zoster (Shingrix), Pocken, Ebola, Dengue, Marburgvirus, Lassa-Fieber, Venezuelanische Pferdeenzephalitis, Östliche Pferdeenzephalitis, Westliche Pferdeenzephalitis, Rift-Valley-Fieber, Krim-Kongo-Hämorrhagisches Fieber und Lepra. Weitere spezifische Impfungen umfassen Melioidose, Mycobacterium avium, Mycobacterium intracellulare, Burkholderia pseudomallei, Yersinia pestis (Pest), Francisella tularensis (Tularämie), Coxiella burnetii (Q-Fieber), Rickettsia rickettsii (Rocky Mountain Spotted Fever), Rickettsia prowazekii (Epidemisches Fleckfieber), Orientia tsutsugamushi (Scrub Typhus), Chikungunya, Zika, West-Nil-Virus, Hendra-Virus, Nipah-Virus, Machupo-Virus, Junin-Virus, Guanarito-Virus, Sabia-Virus, Hantaan-Virus, Seoul-Virus, Sin Nombre-Virus, Andes-Virus und Bunyavirus. Es gibt auch Impfstoffe gegen Herpes simplex, Cytomegalovirus (CMV), Epstein-Barr-Virus (EBV), Parvovirus B19, Rubella (Erevax), Respiratory Syncytial Virus (RSV), Parainfluenza, Metapneumovirus, Bocavirus, Norovirus, Rotavirus, Astrovirus, Sapovirus, Hepatitis C und Hepatitis D. Hier ist eine Liste der Impfungen, die in Deutschland zugelassen sind, sowie beschriebene Impfschäden: Masern-Mumps-Röteln (MMR)-Impfung: Enzephalitis, anaphylaktische Reaktionen, Thrombozytopenie. Diphtherie-Tetanus-Pertussis (DTP)-Impfung: Fieberkrämpfe, hypotonisch-hyporesponsive Episoden, persistierendes, unstillbares Schreien. Polio-Impfung (OPV und IPV): Impfassoziierte paralytische Poliomyelitis (VAPP) (bei OPV), anaphylaktische Reaktionen (bei IPV). Hepatitis B-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen, Guillain-Barré-Syndrom. Hepatitis A-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen. Influenza-Impfung: Guillain-Barré-Syndrom, anaphylaktische Reaktionen. Pneumokokken-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen, Fieberkrämpfe. Meningokokken-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen, Guillain-Barré-Syndrom. Varizellen (Windpocken)-Impfung: Enzephalitis, Thrombozytopenie. Humanes Papillomavirus (HPV)-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen, komplexe regionale Schmerzsyndrome. Rotavirus-Impfung: Invagination (Darmverschluss). Gelbfieber-Impfung: Gelbfieber-assoziierte viszerale Krankheit, gelbfieber-assoziierte neurotrope Krankheit. Typhus-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen. Japanische Enzephalitis-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen. Tollwut-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen, Guillain-Barré-Syndrom. Bacillus Calmette-Guérin (BCG)-Impfung gegen Tuberkulose: Lymphadenitis, disseminierte BCG-Infektion bei Immundefizienz. FSME-Impfung (Frühsommer-Meningoenzephalitis): Anaphylaktische Reaktionen, neurologische Symptome. COVID-19-Impfungen: Myokarditis und Perikarditis, Thrombose mit Thrombozytopenie-Syndrom (TTS), anaphylaktische Reaktionen. Cholera-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen. Haemophilus influenzae Typ b (Hib)-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen. Herpes Zoster (Gürtelrose)-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen. Meningokokken-B-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen, Fieberkrämpfe. Meningokokken-ACWY-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen. Pneumokokken-Konjugat-Impfung (PCV13): Anaphylaktische Reaktionen, Fieberkrämpfe. Pneumokokken-Polysaccharid-Impfung (PPSV23): Anaphylaktische Reaktionen. Rabies (Tollwut)-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen, Guillain-Barré-Syndrom. Typhus-Impfung (oral): Anaphylaktische Reaktionen. Typhus-Impfung (inaktiviert): Anaphylaktische Reaktionen. Varicella Zoster-Impfung (Gürtelrose): Anaphylaktische Reaktionen. Diese Liste ist nicht vollständig abschließend, da seltene und sehr seltene Nebenwirkungen weiterhin in wissenschaftlichen Studien und durch Meldesysteme wie das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) dokumentiert werden.
Unabhängiger medizinischer Gutachter und Obergutachter für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften. Auch § 109 Gutachten. Neurologie, Neurochirurgie, Intensivmedizin, Neuropsychiatrie, Psychiatrie, Psychosomatik, Schmerzen, Depression, somatoforme Störungen, GdB, Erwerbsunfähigkeit, EU - Rente, Unfall, MdE, Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit, Erwerbsminderung, Impfschaden. Sachverständiger Testierfähigkeit, Gutachter Behandlungsfehler, Rehabilitation, Krankenhausvergütung, Impfschaden, Arbeitsmedizin. Gutachter für Staatsanwaltschaften, Gerichte, Anwälte, Versicherungen. Gutachten auch nach Aktenlage. Gutachten werden stets zeitnah und zeitgerecht deutschlandweit erstellt. Methodenkritische Stellungnahmen für Versicherungen. Gutachter Berufsunfähigkeit Versicherungen, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung. Gutachten für Berufsgenossenschaften oder Rentenversicherungen werden aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit nicht erstellt.
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