Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
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h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
Ein Impfschaden ist ein gesundheitlicher Schaden, der als Reaktion auf eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung entstanden ist.
Der gesundheitliche Schaden muss 6 Monate nach der Impfung immer noch vorhanden sein.
Für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen können Sie Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten.
Das gilt auch für die in Deutschland zugelassenen Covid - 19 - Impfstoffe.
Folgende Leistungen sind möglich:
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Heilbehandlung (medizinische Rehabilitation, Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt, orthopädische Hilfsmittel, Kuren), Rentenzahlungen je nach Schwere des durch die Impfung verursachten Gesundheitsschadens, Hinterbliebenenversorgung.
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Kann der bisherige Beruf durch den Impfschaden nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr ausgeübt werden, können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen gewährt werden.
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Voraussetzungen:
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Die Impfung war öffentlich empfohlen. Zum Beispiel vom Bundesgesundheitsministerium oder einer Landesgesundheitsbehörde. Zum Beispiel Grippe - Impfung oder Corona - Impfung / Covid 19 - Impfung, sonstige empfohlene Impfungen.
Die Impfung war gesetzlich angeordnet, wie z.B. die Masern - Impfung für Lehrer und medizinisches Personal.
Die infolge der Impfung aufgetretene gesundheitliche Schädigung liegt nach sechs Monaten noch immer vor.
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Der unabhängige gutachtende Arzt ist fachkundiger unparteiischer Berater des Gerichtes, seine Aufgabe besteht darin, unparteiisch und unabhängig medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis aktueller medizinisch - wissenschaftlicher Erkenntnisse und seines umfangreichen und umfassenden ärztlichen und wissenschaftlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem hierfür allein zuständigen Auftraggeber eine Entscheidung der rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen. Bei Gerichtsgutachten ist der unabhängige Sachverständige stets an Beweisfragen und Weisungen gebunden, für eine sachgerechte Begutachtung ist die unparteiische Erfassung aller relevanten Sachverhaltsaspekte unverzichtbar. Aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit werden Gutachten im Auftrag der BG, der Berufsgenossenschaften oder der DRV, der Deutschen Rentenversicherung hier nicht erstellt.
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Ein Gutachten nach § 109 SGG darf kein Parteigutachten sein. Trotz der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung der antragstellenden Partei handelt es sich um ein gerichtliches Gutachten, das den Anforderungen an Unabhängigkeit und Neutralität voll genügen muss. Diese Einschätzung basiert auf der gerichtlichen Bestellung und Kontrolle, der verfahrensrechtlichen Einbindung, den berufsethischen Verpflichtungen des Sachverständigen sowie der unterstützenden Rechtsprechung und Literatur. Die besondere Konstruktion des § 109 SGG dient der Wahrung der Objektivität und der Sicherstellung eines fairen Verfahrens für alle Beteiligten. Die Prozessparteien können somit sicher sein, dass die Gutachten nach § 109 SGG nach denselben hohen Standards erstellt werden wie jedes andere gerichtliche Gutachten, was einen wichtigen Beitrag zur Wahrung des Vertrauens in die Justiz leistet.
Die Vorstellung, dass ein Gutachter nach § 109 SGG einer Partei bei der Durchsetzung ihrer Interessen "hilft" wie ein Anwalt ist unrichtig.
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Liste der Berufskrankheiten, Berufserkrankungen:
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Mechanische Einwirkungen
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2101 Schwere oder wiederholt rückfällige Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze
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2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke über- durchschnittlich belastenden Tätigkeiten
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2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werk- zeugen oder Maschinen
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2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen
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2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck
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2106 Druckschädigung der Nerven
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2107 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze
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2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-
wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben
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2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswir- belsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zu chronischen oder chronisch- rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschrän- kungen (der Halswirbelsäule) geführt haben
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2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbel- säule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwir- kung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwer- den und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbel- säule) geführt haben
2112 Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbarer Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwir- kungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht
2113 Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltun- nel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handge- lenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen
2114 Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar - Hammer - Syndrom und Thenar - Hammer - Syndrom)
2115 Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nerven- systems bei Instrumentalmusikern durch feinmotori- sche Tätigkeit hoher Intensität
2116 Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumu- lativen Dosis von mindestens 9 500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden
22 Druckluft
2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft
23 Lärm
2301 Lärmschwerhörigkeit
24 Strahlen
2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung
2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen
Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war
3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten 3103 Wurmkrankheit der Bergleute, verursacht durch
Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis 3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber
baua: Praxis kompakt Liste der Berufskrankheiten 3
Erkrankungen durch anorganische Stäube
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4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
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4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit
aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)
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4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch
Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura
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4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippen- fells, des Bauchfells oder des Perikards
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4106 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen
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4107 ErkrankungenanLungenfibrosedurchMetallstäubebei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen
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4108 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat)
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4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen
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4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase
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4111 Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m3) x Jahre]
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4112 Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO2) bei nachgewiesener Quarzstaub- lungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose)
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4113 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(μg/m3) x Jahre]
Erkrankungen durch organische Stäube
4201 Exogenallergische Alveolitis
4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen
durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub
(Byssinose)
4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasenneben-
höhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz
Obstruktive Atemwegserkrankungen
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4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie)
4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen
Was ist eine Berufskrankheit, Berufserkrankung?
Der Begriff „Berufskrankheit“ ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch definiert:
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die ein Versicherter durch seine berufliche Tätigkeit erleidet und die von der Bun- desregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet ist.
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregie- rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- tes als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tä- tigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind [...].
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Be- zeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
Die Berufskrankheiten sind in der Anlage zur Berufskrank- heiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245), aufgeführt.
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Die Liste der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten umfasst derzeit 82 Positionen. Sie wurde erstmals im Jahr 1925 erstellt und wird seitdem entsprechend dem wissenschaftli- chen Erkenntnisfortschritt ergänzt. Ob die wissenschaftlichen Voraussetzungen für (die Anerkennung) neue(r) Berufskrank- heiten vorliegen, prüft der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Berufskrankheiten im konkreten Fall rechts- verbindlich festzustellen ist jedoch Aufgabe der Unfallversicherungsträger:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversiche- rung – vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254):
§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer – Auszug –
(2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorlie- gen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten – Auszug –
Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medi- zinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle [...] unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der Anzeige zu unterrichten [...].
Weiterführende Informationen
Die wissenschaftlichen Begründungen und Merkblätter für jede Berufskrankheit richten sich vornehmlich an Ärzte und geben Hinweise für die Erstattung einer Berufskrankheiten- Verdachtsanzeige. Diese Dokumente sowie weiterführende Informationen und den jeweils aktuellen Stand der Liste der Berufskrankheiten finden Sie auf der Homepage der Bundes- anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
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Methodenkritische Stellungnahmen für Versicherungen.
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Vergütung für medizinische Gutachten: Vergütung von Gutachten nach § 109 SGG: Selbst wenn bei einem Gutachten nach § 109 SGG der Antragsteller einen Kostenvorschuss zu leisten und die Gutachtenkosten zu tragen hat, wird der Sachverständige auch hier ausschließlich im Auftrag des Gerichts tätig. Daher besteht auch ausschließlich zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht ein Vergütungsverhältnis, das sich wie bei Sachverständigengutachten gem. § 103 SGG nach dem JVEG richtet.
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Besteht der begründete Verdacht, dass sich während des Gerichtsverfahrens - nach Einholung des Erstgutachtens - der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert, muss das Gericht ein erneutes medizinisches Gutachten einholen, wenn das für die Beurteilung des Leistungsvermögens erheblich ist.
Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).
§ 109 SGG (109 Gutachten): Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein vom Kläger bestimmter Arzt gutachterlich als 109 Gutachter gehört werden.
Das Gericht kann einen Antrag nur dann ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtstreites verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichtes in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Dies kommt in der Praxis so gut wie nicht vor.
Es macht jedoch von vorne herein keinen Sinn, den behandelnden Arzt in dem Verfahren als 109 Gutachter vorzuschlagen. Üblicherweise und verständlicherweise gehen die Gerichte von einer Art Befangenheit des behandelnden Arztes aus.
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Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).
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Klage gegen die BG. Klage gegen die Berufsgenossenschaft. Wenn Sie die Berufsgenossenschaft verklagen. Wenn Sie die BG verklagen.
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Unabhängigen Gutachter nach § 109 SGG einfach beim Sozialgericht benennen.
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eMail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
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Gutachten im Auftrag der Berufsgenossenschaften erstelle ich aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit definitiv nicht.
Ein Arbeitsunfall, ein Wegeunfall oder eine Berufskrankheit bedeuten oft gesundheitliche Einschränkungen.
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Die Bezeichnung „Arbeitsunfall“ aber auch "Wegeunfall" ist gleichzusetzen mit den ebenfalls häufig verwendeten Begriffen „Betriebsunfall“ oder „Berufsunfall“.
Als Unfall zählen in diesem Sinne „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Geschieht der Unfall einer versicherten Person bei einer versicherten Arbeits-Tätigkeit, handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
Die versicherte Tätigkeit ist dabei im Wesentlichen die Arbeit.
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Auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit können als Arbeitsunfälle zählen. Man spricht dann von Wegeunfällen.
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Im Gegensatz zu den plötzlich eintretenden Arbeitsunfällen entwickeln sich Berufskrankheiten langsam, teilweise über Jahrzehnte.
Die Berufsgenossenschaft muss hier zahlen, wenn der Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit nachgewiesen ist und es sich um eine, der nach der Berufskrankheiten - Verordnung (BKV) anerkannten Berufskrankheiten handelt.
Gutachter Corona, Gutachter Covid 19, Gutachten Corona, Gutachten Covid 19, Sachverständiger Corona / Covid 19, Impfung Gutachten, Gutachten Impfung.
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Zu den Standardimpfungen gehören Diphtherie-Tetanus-Keuchhusten-Polio-Haemophilus influenzae Typ B (Infanrix hexa) und Diphtherie-Tetanus-Keuchhusten-Polio-Hepatitis B (Hexyon). Weitere wichtige Kombinationen sind die Tetanus-Diphtherie-Pertussis-Impfung, bekannt als Boostrix, und der Polio-Impfstoff IPV, bekannt als Imovax Polio. Hepatitis B kann mit Engerix-B und Recombivax HB geimpft werden, während Haemophilus influenzae Typ B mit ActHIB oder Hiberix abgedeckt wird. Masern-Mumps-Röteln-Impfungen umfassen Priorix und ProQuad, während Varizellen (Windpocken) mit Varivax und Varilrix behandelt werden. Humanes Papillomavirus (HPV) wird durch Gardasil, Gardasil 9 und Cervarix abgedeckt. Pneumokokken-Impfstoffe umfassen Prevnar 13 und Pneumovax 23. Rotavirus-Impfungen sind Rotarix und RotaTeq. Für die Influenza (Grippe) stehen Fluzone, FluMist, Afluria, Fluad, Agriflu, Influvac, Fluvirin, Fluarix, Flublok, Flucelvax, Fluenz, und FluMist Quadrivalent zur Verfügung. Meningokokken B werden durch Bexsero und Meningokokken ACWY durch Menveo abgedeckt.
Zu den Reiseimpfungen gehören Gelbfieber (Stamaril, YF-Vax), Typhus (Typhim Vi, Vivotif), Hepatitis A (Havrix, Vaqta, Avaxim), Japanische Enzephalitis (Ixiaro) und Tollwut (Rabipur, Verorab). Cholera kann mit Dukoral und FSME (Frühsommer-Meningoenzephalitis) mit Encepur und FSME-IMMUN geimpft werden. Berufsspezifische Impfungen umfassen Anthrax (BioThrax) und Brucellose. COVID-19-Impfstoffe sind Pfizer-BioNTech (Comirnaty), Moderna (Spikevax), AstraZeneca (Vaxzevria), Johnson & Johnson (Janssen), Sinopharm (BBIBP-CorV), Sinovac (CoronaVac), Covaxin, Sputnik V, Covovax, Novavax (Nuvaxovid), CanSinoBIO (Convidecia), Bharat Biotech BBV152, EpiVacCorona, Abdala, Soberana 02, und Zifivax (ZF2001). Ein weiteres Beispiel ist die Schweinegrippe (H1N1), die durch Pandemrix und Celvapan geimpft wird. Zu weiteren wichtigen Impfungen gehören Zoster (Shingrix), Pocken, Ebola, Dengue, Marburgvirus, Lassa-Fieber, Venezuelanische Pferdeenzephalitis, Östliche Pferdeenzephalitis, Westliche Pferdeenzephalitis, Rift-Valley-Fieber, Krim-Kongo-Hämorrhagisches Fieber und Lepra. Weitere spezifische Impfungen umfassen Melioidose, Mycobacterium avium, Mycobacterium intracellulare, Burkholderia pseudomallei, Yersinia pestis (Pest), Francisella tularensis (Tularämie), Coxiella burnetii (Q-Fieber), Rickettsia rickettsii (Rocky Mountain Spotted Fever), Rickettsia prowazekii (Epidemisches Fleckfieber), Orientia tsutsugamushi (Scrub Typhus), Chikungunya, Zika, West-Nil-Virus, Hendra-Virus, Nipah-Virus, Machupo-Virus, Junin-Virus, Guanarito-Virus, Sabia-Virus, Hantaan-Virus, Seoul-Virus, Sin Nombre-Virus, Andes-Virus und Bunyavirus. Es gibt auch Impfstoffe gegen Herpes simplex, Cytomegalovirus (CMV), Epstein-Barr-Virus (EBV), Parvovirus B19, Rubella (Erevax), Respiratory Syncytial Virus (RSV), Parainfluenza, Metapneumovirus, Bocavirus, Norovirus, Rotavirus, Astrovirus, Sapovirus, Hepatitis C und Hepatitis D.
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Hier ist eine Liste der Impfungen, die in Deutschland zugelassen sind, sowie beschriebene Impfschäden: Masern-Mumps-Röteln (MMR)-Impfung: Enzephalitis, anaphylaktische Reaktionen, Thrombozytopenie. Diphtherie-Tetanus-Pertussis (DTP)-Impfung: Fieberkrämpfe, hypotonisch-hyporesponsive Episoden, persistierendes, unstillbares Schreien. Polio-Impfung (OPV und IPV): Impfassoziierte paralytische Poliomyelitis (VAPP) (bei OPV), anaphylaktische Reaktionen (bei IPV). Hepatitis B-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen, Guillain-Barré-Syndrom. Hepatitis A-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen. Influenza-Impfung: Guillain-Barré-Syndrom, anaphylaktische Reaktionen. Pneumokokken-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen, Fieberkrämpfe. Meningokokken-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen, Guillain-Barré-Syndrom. Varizellen (Windpocken)-Impfung: Enzephalitis, Thrombozytopenie. Humanes Papillomavirus (HPV)-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen, komplexe regionale Schmerzsyndrome. Rotavirus-Impfung: Invagination (Darmverschluss). Gelbfieber-Impfung: Gelbfieber-assoziierte viszerale Krankheit, gelbfieber-assoziierte neurotrope Krankheit. Typhus-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen. Japanische Enzephalitis-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen. Tollwut-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen, Guillain-Barré-Syndrom. Bacillus Calmette-Guérin (BCG)-Impfung gegen Tuberkulose: Lymphadenitis, disseminierte BCG-Infektion bei Immundefizienz. FSME-Impfung (Frühsommer-Meningoenzephalitis): Anaphylaktische Reaktionen, neurologische Symptome. COVID-19-Impfungen: Myokarditis und Perikarditis, Thrombose mit Thrombozytopenie-Syndrom (TTS), anaphylaktische Reaktionen. Cholera-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen. Haemophilus influenzae Typ b (Hib)-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen. Herpes Zoster (Gürtelrose)-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen. Meningokokken-B-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen, Fieberkrämpfe. Meningokokken-ACWY-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen. Pneumokokken-Konjugat-Impfung (PCV13): Anaphylaktische Reaktionen, Fieberkrämpfe. Pneumokokken-Polysaccharid-Impfung (PPSV23): Anaphylaktische Reaktionen. Rabies (Tollwut)-Impfung: Anaphylaktische Reaktionen, Guillain-Barré-Syndrom. Typhus-Impfung (oral): Anaphylaktische Reaktionen. Typhus-Impfung (inaktiviert): Anaphylaktische Reaktionen. Varicella Zoster-Impfung (Gürtelrose): Anaphylaktische Reaktionen. Diese Liste ist nicht vollständig abschließend, da seltene und sehr seltene Nebenwirkungen weiterhin in wissenschaftlichen Studien und durch Meldesysteme wie das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) dokumentiert werden. ​
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COVID-19, verursacht durch das Coronavirus SARS-CoV-2, hat erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit und das Arbeitsleben weltweit.
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Eine zentrale Frage ist, ob COVID-19 als Berufserkrankung anerkannt werden kann und welche juristischen und wissenschaftlichen Kriterien dafür maßgeblich sind.
Diese Betrachtung untersucht die rechtlichen Grundlagen, wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Aspekte der Anerkennung von COVID-19 als Berufserkrankung.
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Definition und Anerkennung von Berufserkrankungen
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In Deutschland regelt das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die gesetzliche Unfallversicherung, einschließlich der Berufserkrankungen. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufserkrankungen „Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden“. Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) konkretisiert diese Regelung.
COVID-19 als Berufserkrankung.
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Am 1. März 2020 wurde COVID-19 in die Liste der Berufskrankheiten gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII aufgenommen. Die Berufskrankheit Nr. 3101 der BKV umfasst Infektionskrankheiten, die Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in Laboratorien erleiden, wenn sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einer Infektionsgefahr in besonderem Maße ausgesetzt sind. Somit können Beschäftigte in diesen Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen COVID-19 als Berufserkrankung anerkennen lassen.
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Voraussetzungen für die Anerkennung
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Berufsbedingte Exposition: Die Anerkennung setzt voraus, dass die infizierte Person in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war. Dies betrifft vor allem Beschäftigte im Gesundheitswesen, in Pflegeeinrichtungen und in Laboratorien. Nachweis der Erkrankung: Es muss nachgewiesen werden, dass die betroffene Person tatsächlich an COVID-19 erkrankt ist. Dies erfolgt in der Regel durch einen positiven PCR-Test oder andere anerkannte diagnostische Verfahren. Kausalität: Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Infektion bestehen. Dies erfordert eine detaillierte Prüfung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Arbeitsbedingungen und des Infektionsgeschehens am Arbeitsplatz.
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Rechtsprechung und Praxis
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Die Rechtsprechung bestätigt regelmäßig die Notwendigkeit einer klaren Kausalitätskette. In einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Mai 2021 (Az. B 2 U 13/20 R) wurde festgelegt, dass bei der Prüfung der Kausalität die spezifischen beruflichen Risiken und die allgemeine Infektionslage berücksichtigt werden müssen. Es ist nicht ausreichend, dass die Infektion während der Arbeitszeit aufgetreten ist; vielmehr muss ein direkter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden.
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Epidemiologie und Pathogenese von COVID-19
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COVID-19 ist eine durch das SARS-CoV-2-Virus verursachte Infektionskrankheit, die hauptsächlich durch Tröpfchen- und Aerosolübertragung verbreitet wird.
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Besondere Gefährdung von Berufsgruppen
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Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass bestimmte Berufsgruppen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, an COVID-19 zu erkranken. Dazu gehören: Gesundheits- und Pflegepersonal: Diese Gruppe hat aufgrund des direkten Kontakts mit infizierten Personen ein signifikant höheres Infektionsrisiko. Studien belegen eine höhere Inzidenzrate unter Gesundheitspersonal im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung. Beispielsweise fand eine Studie der Universität Oxford heraus, dass Gesundheitsarbeiter ein bis zu dreifach erhöhtes Risiko haben, an COVID-19 zu erkranken. Laborpersonal: Personen, die in diagnostischen Laboren arbeiten, haben ein erhöhtes Risiko, sich durch den Umgang mit infiziertem Probenmaterial zu infizieren. Hierzu gehören auch Mitarbeiter in virologischen und mikrobiologischen Laboren. Berufe mit hohem Personenkontakt: Auch andere Berufsgruppen, wie Lehrkräfte, Beschäftigte im Einzelhandel und im öffentlichen Verkehr, können einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sein, wenn entsprechende Schutzmaßnahmen nicht ausreichend implementiert sind.
Langzeitfolgen von COVID-19
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Langzeitfolgen von COVID-19, auch als "Long COVID" bekannt, können bei Betroffenen erhebliche gesundheitliche und arbeitsbezogene Beeinträchtigungen verursachen.
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Rechtliche und praktische Konsequenzen
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Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
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Bei Anerkennung von COVID-19 als Berufserkrankung haben Betroffene Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dazu gehören: Medizinische Behandlung: Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung und Rehabilitation. Verletztengeld: Ersatz des Verdienstausfalls während der Arbeitsunfähigkeit. Das Verletztengeld beträgt 80 % des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens jedoch das Nettoentgelt. Rentenleistungen: Bei dauerhafter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit können Rentenleistungen beansprucht werden. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und dem vorherigen Einkommen. Hinterbliebenenleistungen: Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen des Versicherten entsprechende Leistungen. Dazu gehören Sterbegeld, Witwen- oder Witwerrente und Waisenrente.
Prävention und Arbeitsschutz
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Die Anerkennung von COVID-19 als Berufserkrankung unterstreicht die Notwendigkeit effektiver Präventionsmaßnahmen. Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Dazu gehören: Infektionsschutzkonzepte: Entwicklung und Implementierung von Hygienekonzepten und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, einschließlich regelmäßiger Desinfektion, Abstandswahrung und Lüftungsmaßnahmen. Persönliche Schutzausrüstung: Bereitstellung von Schutzkleidung, Masken und Desinfektionsmitteln für die Beschäftigten. Arbeitsorganisation: Anpassung der Arbeitsabläufe und Reduktion von Personenkontakten, wo möglich. Dies kann durch Homeoffice-Regelungen, Schichtarbeit und die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel erreicht werden. Impfangebote: Förderung und Organisation von Impfangeboten für die Beschäftigten, insbesondere in den besonders gefährdeten Berufsgruppen.
Betriebliche Präventionsstrategien
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Die Implementierung betrieblicher Präventionsstrategien ist entscheidend, um das Risiko einer COVID-19-Infektion am Arbeitsplatz zu minimieren. Diese Strategien sollten auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und regelmäßig aktualisiert werden. Dazu gehören: Risikoanalysen: Durchführung von Risikoanalysen zur Identifikation von potenziellen Gefahrenquellen und zur Entwicklung spezifischer Schutzmaßnahmen. Schulungen und Unterweisungen: Regelmäßige Schulungen und Unterweisungen der Beschäftigten zu Hygienemaßnahmen und richtigem Verhalten im Infektionsfall. Überwachung und Kontrolle: Kontinuierliche Überwachung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls Anpassung der Maßnahmen.
Schlussfolgerung
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COVID-19 kann unter bestimmten Voraussetzungen als Berufserkrankung anerkannt werden, insbesondere für Beschäftigte im Gesundheitswesen und in Berufen mit hoher Expositionsgefahr. Die Anerkennung erfordert eine detaillierte Prüfung der beruflichen Exposition, den Nachweis der Erkrankung und die Feststellung der Kausalität. Wissenschaftliche Erkenntnisse über die Übertragungswege und Risikogruppen untermauern die rechtlichen Regelungen. Die Anerkennung von COVID-19 als Berufserkrankung hat weitreichende rechtliche und praktische Konsequenzen.
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Unabhängigen Gutachter einfach beim Gericht benennen. Unabhängiger medizinischer Gutachter und Obergutachter für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften. Auch § 109 Gutachten. Neurologie, Neurochirurgie, Intensivmedizin, Neuropsychiatrie, Psychiatrie, Psychosomatik, Schmerzen, Depression, somatoforme Störungen, GdB, Erwerbsunfähigkeit, EU - Rente, Unfall, MdE, Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit, Erwerbsminderung, Impfschaden. Sachverständiger Testierfähigkeit, Gutachter Behandlungsfehler, Rehabilitation, Krankenhausvergütung, Impfschaden, Arbeitsmedizin. Gutachter für Staatsanwaltschaften, Gerichte, Anwälte, Versicherungen. Gutachten auch nach Aktenlage. Gutachten werden stets zeitnah und zeitgerecht deutschlandweit erstellt. Methodenkritische Stellungnahmen für Versicherungen. Gutachter Berufsunfähigkeit Versicherungen, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung. Gutachten für Berufsgenossenschaften oder Rentenversicherungen werden aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit nicht erstellt.
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Post - Adresse:
PD Dr. Hans Jörg Stürenburg
Hauptstrasse 59
31542 Bad Nenndorf
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Gutachter Impfschaden Impfschaden Gutachten Medizinischer Gutachter Impfschaden Gutachter für Impfnebenwirkungen Impfschaden Sachverständiger Gutachten Impfkomplikationen Gutachter Impfreaktion Impfschaden feststellen Gutachter Impfverletzung Gutachten für Impfschäden Gutachter Impfschadenbewertung Impfschaden medizinischer Gutachter Gutachter Impfstoff Nebenwirkungen Gutachter für Impffolgen Impfkomplikationen Gutachter Gutachter Impfreaktionen Impfschaden Diagnose Gutachter Gutachten Impfnebenwirkungen Medizinischer Sachverständiger Impfschaden Gutachter für Impfrisiken Impfschaden rechtliches Gutachten Gutachter Impfreaktion Gutachter bei Impfschäden Impfschaden begutachten Gutachter für Impfstoffschäden Gutachter Impfschaden Anerkennung Impfschaden Gutachten erstellen Gutachter Impfschadensfall Gutachter für Impfkomplikationen Impfschaden überprüfen lassen Gutachter COVID COVID Gutachten Medizinischer Gutachter COVID Gutachter für COVID-19 COVID-19 Gutachten Sachverständiger COVID Gutachter Long COVID COVID Impfschaden Gutachter COVID-19 Langzeitfolgen Gutachter Gutachter für COVID-Schäden COVID Berufsunfähigkeit Gutachter COVID-19 medizinisches Gutachten Gutachter bei COVID COVID Erkrankung Gutachten COVID-19 Versicherungsgutachter Long COVID Sachverständiger COVID-19 Impfung Gutachter Gutachten COVID-19 Spätfolgen COVID-19 Krankengutachten Gutachter für COVID-Folgen COVID-19 Sachverständiger COVID Arbeitsunfähigkeit Gutachter COVID-19 Pflegegutachten Gutachter für Corona-Folgen COVID-19 Erkrankungsnachweis Gutachter Gutachter für COVID-19 Schäden COVID Rehabilitation Gutachten COVID-19 Gesundheitsgutachter COVID Invalidität Gutachter Gutachter bei Corona-Schäden Gutachter CFS CFS Gutachten Medizinischer Gutachter CFS Gutachter für Chronisches Fatigue-Syndrom Chronisches Fatigue-Syndrom Gutachten CFS Sachverständiger Gutachter für ME/CFS Gutachten bei CFS CFS Diagnose Gutachter CFS Rentengutachten Gutachter für Fatigue-Syndrom CFS Arbeitsunfähigkeit Gutachter CFS medizinisches Gutachten CFS Invaliditätsgutachten CFS Gesundheitsgutachter Gutachter für chronische Erschöpfung CFS Berufsunfähigkeit Gutachter Gutachten für CFS Erkrankung CFS Langzeitfolgen Gutachter Sachverständiger für CFS CFS Rentenversicherung Gutachter Gutachter für CFS-Ansprüche CFS medizinischer Sachverständiger Gutachten bei chronischer Erschöpfung CFS Pflegegutachten CFS Anerkennung Gutachter Gutachter für CFS-Folgen CFS Behandlungsgutachten CFS Gesundheitszustand Gutachter Gutachter für CFS-Gutachter Depression Depression Gutachten Medizinischer Gutachter Depression Gutachter für Depression Depressionsdiagnose Gutachter Sachverständiger Depression Gutachten bei Depression Depression Rentengutachten Depression Arbeitsunfähigkeit Gutachter Gutachter für psychische Erkrankungen Depressionsgutachten Gutachter psychische Gesundheit Depression Invaliditätsgutachten Gutachter für psychische Störungen Depressionsgutachten einholen Depression Berufsunfähigkeit Gutachter Gutachter für depressive Störungen Depression Gesundheitsgutachten Gutachter Depression Rentenversicherung Gutachter für psychische Belastungen Depressionsgutachten erstellen Gutachter für psychische Diagnosen Depression Gutachter beauftragen Gutachten für depressive Erkrankungen Depression Versicherungs - Gutachter Depressionsgutachter finden Gutachter für psychische Probleme Gutachten bei Depressionen Gutachter für psychische Belastungsstörungen, Impfreaktion, Impfnebenwirkung, Impfkomplikation, Impfunverträglichkeit, Impfstoff, Vakzine, Immunreaktion, Impfanalyse, Impfbewertung, Impfgutachten, Nebenwirkungen, Impfstoffsicherheit, Adverse Reaktion, Impfstudie, Post-Impfreaktion, Impfbericht, Impfdatensammlung, Impfdiagnose, Impfüberwachung, Impfwirkung, Impfinverletzung, Impfprotokoll, Impfdokumentation, Impfereignis, Impfstoffeffektivität, Immunantwort, Impfreaktionen, Impfnebenwirkungen, Impfnebenwirkungsanalyse, Impfstoffverträglichkeit, Vakzinationsreaktion, Impfstoffreaktion, Vakzineffekt, Impfstoffkomplikation, Impfkomplikationen, Vakzinationskomplikation, Impfnebenwirkungserfassung, Impfüberwachungssystem, Impfreaktionserfassung, Impfreaktionsanalyse, Impfstoffstudie, Impfstoffsicherheitsbewertung, Impfstoffverträglichkeitstest, Impfstoffwirksamkeit, Impfreaktionsbewertung, Impfstoffnebenwirkung, Impfstoffnebenwirkungsstudie, Impfstoffforschung, Impfstofftest. ​​
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