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Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

Gutachten auch nach Aktenlage.

Aktenlage - Gutachten: Gutachten nach § 109 SGG: Es ist zulässig, den Antrag nach § 109 SGG darauf zu beschränken, dass ein Gutachten einfach nach Aktenlage eingeholt wird. 

h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

 

Unabhängiger Gerichts - Gutachter Sozialrecht, unabhängige Gutachten Sozialrecht.

Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).

Klage gegen BG, Klage gegen Berufsgenossenschaft, Klage Arbeitsunfall, Antrag 109 SGG.

 

Vergütung für medizinische Gutachten: Vergütung von Gutachten nach § 109 SGG: Selbst wenn bei einem Gutachten nach § 109 SGG der Antragsteller einen Kostenvorschuss zu leisten und die Gutachtenkosten zu tragen hat, wird der Sachverständige auch hier ausschließlich im Auftrag des Gerichts tätig. Daher besteht auch ausschließlich zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht ein Vergütungsverhältnis, das sich wie bei Sachverständigengutachten gem. § 103 SGG nach dem JVEG richtet. 

Besteht der begründete Verdacht, dass sich während des Gerichtsverfahrens - nach Einholung des Erstgutachtens - der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert, muss das Gericht ein erneutes medizinisches Gutachten einholen, wenn das für die Beurteilung des Leistungsvermögens erheblich ist.

 

Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB). § 109 SGG (109 Gutachten): Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein vom Kläger bestimmter Arzt gutachterlich als 109 Gutachter gehört werden. Das Gericht kann einen Antrag nur dann ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtstreites verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichtes in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Dies kommt in der Praxis so gut wie nicht vor. Es macht jedoch von vorne herein keinen Sinn, den behandelnden Arzt in dem Verfahren als 109 Gutachter vorzuschlagen. Üblicherweise und verständlicherweise gehen die Gerichte von einer Art Befangenheit des behandelnden Arztes aus. Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).

 

Post - Adresse:

PD Dr. Hans Jörg Stürenburg

Hauptstrasse 59

31542 Bad Nenndorf

Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB): 

Gutachterprofil: PD Dr. Stürenburg: https://dgnb-ev.de/gutachter/profile/1417

Klage gegen die BG. Klage gegen die Berufsgenossenschaft. Wenn Sie die Berufsgenossenschaft verklagen. Wenn Sie die BG verklagen.

Unabhängigen Gutachter nach § 109 SGG einfach beim Sozialgericht benennen.

eMail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

Gutachten im Auftrag der Berufsgenossenschaften erstelle ich aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit definitiv nicht. Ein Arbeitsunfall, ein Wegeunfall oder eine Berufskrankheit bedeuten oft gesundheitliche Einschränkungen. ​Die Bezeichnung „Arbeitsunfall“ aber auch "Wegeunfall" ist gleichzusetzen mit den ebenfalls häufig verwendeten Begriffen „Betriebsunfall“ oder „Berufsunfall“. Als Unfall zählen in diesem Sinne „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Geschieht der Unfall einer versicherten Person bei einer versicherten Arbeits-Tätigkeit, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Die versicherte Tätigkeit ist dabei im Wesentlichen die Arbeit. ​Auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit können als Arbeitsunfälle zählen. Man spricht dann von Wegeunfällen. ​Im Gegensatz zu den plötzlich eintretenden Arbeitsunfällen entwickeln sich Berufskrankheiten langsam, teilweise über Jahrzehnte. Die Berufsgenossenschaft muss hier zahlen, wenn der Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit nachgewiesen ist und es sich um eine, der nach der Berufskrankheiten - Verordnung (BKV) anerkannten Berufskrankheiten handelt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Schwerbehinderung in Deutschland und die damit verbundenen Rechte und Nachteilsausgleiche sind im Sozialgesetzbuch (SGB) IX geregelt. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wird. Hier sind die detaillierten Voraussetzungen und der Ablauf im Einzelnen:

 

Voraussetzungen für die Anerkennung einer Schwerbehinderung

  1. Gesundheitliche Beeinträchtigungen:

    • Eine Behinderung im Sinne des SGB IX liegt vor, wenn körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen vorliegen, die mehr als sechs Monate andauern oder voraussichtlich andauern werden.

    • Die Beeinträchtigungen müssen zu Einschränkungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führen.

  2. Grad der Behinderung (GdB):

    • Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Ein GdB von 50 oder mehr bedeutet, dass eine Schwerbehinderung vorliegt.

    • Der GdB wird auf Basis von medizinischen Unterlagen, Gutachten und ärztlichen Berichten festgelegt.

    • Mehrere Beeinträchtigungen können zu einem höheren GdB führen, jedoch werden diese nicht einfach addiert, sondern in ihrer Gesamtheit bewertet.

  3. Antragstellung:

    • Der Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung muss schriftlich beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden.

    • Der Antrag kann formlos gestellt werden oder auf speziellen Formularen, die von den Versorgungsämtern bereitgestellt werden.

  4. Erforderliche Unterlagen:

    • Ärztliche Gutachten und Berichte, die die Art und den Umfang der Beeinträchtigungen dokumentieren.

    • Diagnosen, Therapieberichte, Entlassungsberichte aus Krankenhäusern und sonstige medizinische Unterlagen.

  5. Begutachtung und Bewertung:

    • Das Versorgungsamt prüft die eingereichten Unterlagen und kann gegebenenfalls zusätzliche medizinische Untersuchungen anordnen.

    • Anhand der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (Teil der Versorgungsmedizin-Verordnung) wird der GdB ermittelt.

  6. Bescheid:

    • Nach Prüfung aller Unterlagen stellt das Versorgungsamt einen Bescheid aus, in dem der GdB und gegebenenfalls weitere Merkzeichen (wie G, aG, H, Bl, Gl, RF, B) festgelegt werden.

    • Bei Anerkennung einer Schwerbehinderung wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

 

Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte

  1. Kündigungsschutz:

    • Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes.

  2. Zusatzurlaub:

    • Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaub von fünf Arbeitstagen pro Jahr (bei einer 5-Tage-Woche).

  3. Frühverrentung und Rente:

    • Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen früher in Rente gehen.

  4. Steuerliche Erleichterungen:

    • Steuerfreibeträge und andere steuerliche Vergünstigungen stehen Schwerbehinderten zu.

  5. Öffentlicher Nahverkehr:

    • Kostenlose oder ermäßigte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, abhängig von den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

  6. Parkerleichterungen:

    • Personen mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ haben Anspruch auf spezielle Parkerleichterungen und einen Behindertenparkplatz.

  7. Erleichterungen bei der Kfz-Steuer:

    • Reduzierung oder Befreiung von der Kfz-Steuer für bestimmte Behinderungsgrade und Merkzeichen.

  8. Nachteilsausgleiche bei der Gesundheitsversorgung:

    • Bevorzugte Behandlung bei medizinischen Dienstleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen.

 

Besondere Merkzeichen und deren Voraussetzungen

  1. G (gehbehindert):

    • Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.

  2. aG (außergewöhnlich gehbehindert):

    • Schwerste Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.

  3. H (hilflos):

    • Ständige und umfassende Hilfe in allen Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig.

  4. Bl (blind):

    • Vollständige Blindheit oder eine Sehschärfe auf dem besseren Auge von höchstens 1/50.

  5. Gl (gehörlos):

    • Taubheit beider Ohren oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit.

  6. B (Begleitperson):

    • Notwendigkeit einer ständigen Begleitung.

  7. RF (Rundfunkgebührenbefreiung):

    • Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei bestimmten sozialen Leistungen oder geringem Einkommen.

 

Widerspruch und Klage

  • Widerspruch: Gegen einen ablehnenden Bescheid des Versorgungsamtes kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

  • Klage: Wird der Widerspruch abgelehnt, kann vor dem Sozialgericht Klage erhoben werden.

 

Die Feststellung einer Schwerbehinderung und die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen sind komplexe Prozesse, die eine gründliche medizinische Dokumentation und gegebenenfalls rechtliche Beratung erfordern.

Definition und Aufgaben des Sachverständigen

Der Begriff „Sachverständiger“ ist nicht einheitlich definiert und auch nicht als Berufsbezeichnung geschützt. In der Medizin gibt es keinen „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“ gemäß § 134a Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB). Trotzdem muss jeder, der sich in der Öffentlichkeit als Experte in einem bestimmten Fachgebiet präsentiert, über umfassende Fachkenntnisse und praktische Erfahrung verfügen. Zudem muss er fähig sein, Gutachten zu erstellen, die für Laien verständlich und für Fachleute nachvollziehbar sind. Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sind ebenfalls entscheidend, ebenso wie Gewissenhaftigkeit bei der Arbeit. Wenn ein Sachverständiger diese Anforderungen nicht erfüllt und fehlerhafte Gutachten erstellt, kann er seinen Honoraranspruch verlieren und für daraus resultierende Schäden haftbar gemacht werden.

 

Rolle im gerichtlichen Verfahren

Der gerichtliche Sachverständige dient dem Gericht als Hilfsperson, da das Gericht selbst nicht über die notwendige Fachkenntnis verfügt. Er wird als prozessuales Beweismittel herangezogen, und seine Stellung ist in den §§ 402 bis 413 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Diese Vorschriften gelten auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 118 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht besteht kein Vertragsverhältnis; es handelt sich um ein öffentlichrechtliches Verhältnis, das sich ausschließlich aus dem jeweiligen Verfahrensrecht ergibt. Die Honorierung erfolgt nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).

 

Sozialgerichtliches Verfahren

Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und dabei nicht an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden ist. Dieser Grundsatz unterscheidet sich vom Zivilprozess, der vom Grundsatz der Parteienherrschaft geprägt ist. Nach § 103 SGG ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und dabei auch Beweise zu erheben, die von den Beteiligten nicht angeregt wurden, wenn dies zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist.

 

Mitwirkungspflicht und ihre Grenzen

Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren sind verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht ist jedoch durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit begrenzt, wie in § 65 SGB I geregelt. Eine Mitwirkungspflicht entfällt, wenn sie in keinem angemessenen Verhältnis zur beanspruchten Leistung steht, wenn wichtige Gründe dagegen sprechen oder wenn ein erheblicher Schaden für Leben oder Gesundheit droht. Verweigert ein Kläger ohne berechtigten Grund die Mitwirkung, kann das Gericht ohne die notwendigen Beweise entscheiden, wenn alle anderen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

 

Rechte und Pflichten des Sachverständigen

Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm Weisungen erteilen.

Der Sachverständige muss den Auftrag persönlich ausführen und trägt die volle Verantwortung für das Gutachten. Er darf sich sachkundiger Hilfspersonen bedienen, muss diese jedoch benennen und den Umfang ihrer Tätigkeit angeben. Bei Zweifeln am Inhalt und Umfang des Gutachtenauftrags muss der Sachverständige das Gericht um Klärung bitten.

 

Besondere Regelungen im sozialgerichtlichen Verfahren

Nach § 109 SGG kann ein Beteiligter einen bestimmten Arzt als Gutachter benennen.

Dies soll den Rechtsfrieden sichern. Ein nach § 109 SGG erstelltes Gutachten ist immer ein gerichtliches Sachverständigengutachten und kein Privatgutachten.​ Das Gericht kann den Antrag ablehnen, wenn er zur Verzögerung des Verfahrens führt oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt wurde. 

 

Funktion und Bedeutung des § 109 SGG

Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift geschaffen, um den Parteien das Recht zu geben, Sachverständige ihrer Wahl einzubringen, um etwaige Zweifel an bisherigen Gutachten auszuräumen und zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Ziel ist es, das rechtliche Gehör zu stärken und die Qualität der gerichtlichen Entscheidungsfindung zu erhöhen. Ein Parteigutachten hingegen zeichnet sich dadurch aus, dass es von einer Partei in Auftrag gegeben und finanziert wird und potenziell deren Interessen reflektiert. Gerichtsgutachten hingegen sind darauf ausgelegt, eine neutrale und objektive Bewertung des Sachverhalts zu liefern.

 

Abgrenzung des § 109 SGG-Gutachtens zum Parteigutachten

Ein Gutachten nach § 109 SGG ist trotz der Kostenübernahme durch die antragstellende Partei kein klassisches Parteigutachten. Diese Einschätzung basiert auf mehreren juristischen Argumenten:

  1. Gerichtliche Bestellung und Kontrolle: Das Gutachten wird im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und auf Anordnung des Gerichts eingeholt. Das Gericht überprüft die Qualifikation des vorgeschlagenen Sachverständigen und stellt sicher, dass dieser zur objektiven Begutachtung fähig ist. Dies unterscheidet das Gutachten nach § 109 SGG maßgeblich von einem reinen Parteigutachten, das außerhalb des gerichtlichen Verfahrens eingeholt wird.

  2. Verfahrensrechtliche Einbindung: Das Gutachten nach § 109 SGG wird in das gerichtliche Verfahren integriert und unterliegt den prozessualen Regeln der Beweisaufnahme (§§ 103 ff. SGG). Dies beinhaltet die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Anfechtung durch die andere Partei. Die Parteien können Fragen an den Sachverständigen richten und diesen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung befragen. Diese prozessuale Einbindung fördert die Transparenz und die Überprüfbarkeit der Gutachtensergebnisse.

  3. Kostenübernahme und Neutralität: Zwar trägt die antragstellende Partei die Kosten des Gutachtens, dies bedeutet jedoch nicht automatisch eine Parteilichkeit des Sachverständigen. Die Verpflichtung zur Kostentragung dient vor allem der Entlastung der Justiz und der Vermeidung unnötiger Gutachten. Der Sachverständige ist dennoch verpflichtet, eine objektive und neutrale Bewertung vorzunehmen und unterliegt den gleichen berufsethischen Grundsätzen wie bei einem vom Gericht direkt beauftragten Gutachten. Die Kostenübernahme hat somit keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit des Gutachtens.

  4. Berufsethische Verpflichtungen des Sachverständigen: Sachverständige sind durch ihre berufsethischen Verpflichtungen zur Unparteilichkeit und Objektivität verpflichtet. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, wer die Kosten des Gutachtens trägt. Verstöße gegen diese Verpflichtungen können berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und wirken somit als zusätzliche Garantie für die Objektivität des Gutachtens.

  5. Rechtsprechung und Literatur: Die Rechtsprechung bestätigt regelmäßig, dass ein Gutachten nach § 109 SGG als gerichtliches Gutachten anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1994 – 5 RJ 13/93). Auch die juristische Fachliteratur unterstützt diese Ansicht, indem sie die besondere Stellung des § 109 SGG betont und die klare Abgrenzung zum Parteigutachten hervorhebt. Fachkommentare und wissenschaftliche Abhandlungen zum SGG betonen regelmäßig, dass die Einbindung des Sachverständigen in das gerichtliche Verfahren und die prozessuale Kontrolle durch das Gericht sicherstellen, dass die Gutachten den gleichen Qualitätsstandards wie andere Gerichtsgutachten entsprechen müssen.

 

Praktische Aspekte und Verfahrenssicherung

Neben den gesetzlichen und rechtlichen Grundlagen sind auch die praktischen Aspekte der Einholung und Bewertung eines Gutachtens nach § 109 SGG zu berücksichtigen:

  • Auswahl des Sachverständigen: Die Partei, die das Gutachten beantragt, kann zwar einen Sachverständigen vorschlagen, doch letztlich liegt die Entscheidung über die Bestellung des Sachverständigen beim Gericht. Das Gericht prüft die Eignung und Qualifikation des vorgeschlagenen Sachverständigen und kann den Antrag ablehnen, wenn Zweifel an dessen Unparteilichkeit oder Fachkompetenz bestehen.

  • Gutachtenerstellung: Während der Erstellung des Gutachtens hat der Sachverständige den gleichen Zugang zu Informationen und Unterlagen wie jeder andere vom Gericht bestellte Sachverständige. Er muss seine Erkenntnisse unabhängig und objektiv auf Grundlage der vorliegenden Fakten erarbeiten.

  • Überprüfung und Kritik: Nach Fertigstellung des Gutachtens haben beide Parteien die Möglichkeit, das Gutachten zu überprüfen und Kritik zu äußern. Das Gericht kann den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung laden, um Fragen zu beantworten und seine Methodik zu erläutern. Dies stellt sicher, dass das Gutachten gründlich geprüft und hinterfragt werden kann.

 

Verfassungsrechtliche Überlegungen

Auch verfassungsrechtliche Aspekte spielen bei der Bewertung der Unparteilichkeit von Gutachten nach § 109 SGG eine Rolle:

  • Rechtliches Gehör: Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet es, dass Parteien im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit haben, ihre Ansichten und Beweise einzubringen. § 109 SGG stärkt dieses Recht, indem es den Parteien erlaubt, eigene Sachverständige vorzuschlagen.

  • Grundsatz des fairen Verfahrens: Der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) erfordert, dass gerichtliche Verfahren so gestaltet sind, dass alle Parteien gleich behandelt werden und gleiche Chancen haben, ihre Position darzulegen. Die Möglichkeit, einen Sachverständigen nach § 109 SGG zu benennen, fördert diese Chancengleichheit.

  • Unabhängigkeit der Gerichte: Die Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 GG) wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine Partei die Kosten für ein Gutachten übernimmt. Das Gericht bleibt weiterhin für die Kontrolle und Bewertung des Gutachtens zuständig und kann es im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit würdigen.

Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg,

Chefarzt Neurologie, Klinik Niedersachsen,

Bad Nenndorf, Region Hannover, Gutachter.

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