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Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

e-mail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

 

Unabhängigen Gutachter einfach beim Sozialgericht benennen. Unabhängiger Gutachter Sozialrecht, unabhängige Gutachten Sozialrecht.

Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).

Klage gegen BG, Klage gegen Berufsgenossenschaft, Klage Arbeitsunfall, Antrag 109 SGG.

 

Vergütung für medizinische Gutachten: Vergütung von Gutachten nach § 109 SGG: Selbst wenn bei einem Gutachten nach § 109 SGG der Antragsteller einen Kostenvorschuss zu leisten und die Gutachtenkosten zu tragen hat, wird der Sachverständige auch hier ausschließlich im Auftrag des Gerichts tätig. Daher besteht auch ausschließlich zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht ein Vergütungsverhältnis, das sich wie bei Sachverständigengutachten gem. § 103 SGG nach dem JVEG richtet. 

Besteht der begründete Verdacht, dass sich während des Gerichtsverfahrens - nach Einholung des Erstgutachtens - der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert, muss das Gericht ein erneutes medizinisches Gutachten einholen, wenn das für die Beurteilung des Leistungsvermögens erheblich ist.

 

Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).

 

§ 109 SGG (109 Gutachten): Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein vom Kläger bestimmter Arzt gutachterlich als 109 Gutachter gehört werden.

Das Gericht kann einen Antrag nur dann ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtstreites verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichtes in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. 

 

Dies kommt in der Praxis so gut wie nicht vor.

Es macht jedoch von vorne herein keinen Sinn, den behandelnden Arzt in dem Verfahren als 109 Gutachter vorzuschlagen. Üblicherweise und verständlicherweise gehen die Gerichte von einer Art Befangenheit des behandelnden Arztes aus.

Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).

Der gutachtende Arzt ist im übrigen weder Interessenvertreter des Klägers, noch des Beklagten. Er ist fachkundiger Berater des Gerichtes. Seine Aufgabe besteht darin, medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis aktueller medizinisch - wissenschaftlicher Erkenntnisse und seines umfangreichen und umfassenden ärztlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem hierfür allein zuständigen Auftraggeber eine Entscheidung der rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen. Bei Gerichtsgutachten ist der Sachverständige stets an Beweisfragen und Weisungen gebunden. Für eine sachgerechte Begutachtung ist die unparteiische Erfassung aller relevanten Sachverhaltsaspekte unverzichtbar. Der ärztliche Sachverständige hat bei der Untersuchung eines Probanden anders als in der fürsorglichen Nähe eines behandelnden Arztes, diesem gegenüber die Distanz einer Gerichtsperson einzunehmen.

Post - Adresse:
 

PD Dr. Hans Jörg Stürenburg

Hauptstrasse 59

31542 Bad Nenndorf

Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB): 

Gutachterprofil: PD Dr. Stürenburg: https://dgnb-ev.de/gutachter/profile/1417

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