Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
Einfach benennen.
Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht:
Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel
die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD)
oder der Gewerkschaftsbund (DGB).
Vorsicht: Fristversäumnis bedeutet, das der Prozess verloren ist!
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Das Recht auf Anhörung eines bestimmten ärztlichen Gutachters nach § 109 SGG (109 Gutachter).
Paragraph 109 SGG (§ 109 SGG) regelt den Sachverständigenbeweis durch das 109 Gutachten eines vom Antragsteller benannten Arztes (siehe auch Schweigler 2013).
Der Versicherte, Kläger, behinderte Mensch, Versorgungsberechtigter oder Hinterbliebener kann vom Gericht stets verlangen, einen bestimmten Arzt gutachterlich zu hören.
Dabei benennt zwar der Antragsteller den Facharzt, aber erst das Gericht ernennt ihn zum gerichtlichen 109 Gutachter.
109 - Gutachten nach §109 Sozialgerichtsgesetz sind gerichtliche Gutachten, sodass auch in der Beweiswürdigung grundsätzlich kein Unterschied zu von Amtswegen eingeholten Gutachten besteht.
Die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhaltes liegt beim Gericht, es gilt der Untersuchungsgrundsatz.
Das öffentliche Interesse an der Erzielung objektiv richtiger Ergebnisse ergibt sich aus der Einbindung eines Großteils der Bevölkerung in die sozialen Sicherungssysteme, der häufig existenziellen Bedeutung der betroffenen Rechte sowie der Schutzwürdigkeit des der Sozialverwaltung gegenüberstehenden Einzelnen ergibt.
Dieses öffentliche Interesse besteht uneingeschränkt, auch an der umfassenden Aufklärung medizinischer Fragen, die einen erheblichen Teil der sozialgerichtlichen Verfahrensgegenstände bilden.
Der Umfang der gerichtlichen Sachverhaltsverantwortung, auch bezüglich medizinischer Fragen, wird daher durch den § 109 SGG geschmälert.
Die in der Literatur vielfach getroffene Einordnung von 109 SGG als Ausnahme oder Durchbrechung des Untersuchungsgrundsatzes ist daher abzulehnen.
Neben objektiv rechtlicher Funktion besitzt die prozessuale Chancengleichheit eine subjektiv rechtliche Ebene im Sinne einer gerechten Prozessführung.
Die prozessuale Chancengleichheit ist ebenso wie das Grundrecht auf rechtliches Gehör ein Teilelement des verfassungsrechtlichen Fair - Trial - Grundsatzes.
Beide sichern die aktive Teilhabe des Einzelnen am Verfahren.
Die Kosten übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband, SoVD oder der Gewerkschaftsbund.
Im Verwaltungsprozess allgemein, und daher auch im sozialgerichtlichen Verfahren, liegt ein strukturelles Ungleichgewicht bereits in der Grundkonstellation, dass eine Privatperson einem Hoheitsträger gegenüber steht, also schon vorprozessual eine Unausgewogenheit der Handlungsmöglichkeiten besteht.
So besitzen die Sozialleistungsträger als spezialisierte Fachverwaltungen regelmäßig einen Wissens- und Erfahrungsvorsprung gegenüber dem rechtlich und medizinisch unkundigen Einzelnen, die überdies regelmäßig die materielle Beweislast tragen.
Die Streitgegenstände betreffen für die Klägerin und den Kläger häufig existenzielle Fragen, für deren Klärung sie Einblick in höchstpersönliche Lebensbereiche gewähren müssen.
Angesichts der Verfügbarkeit medizinischen Fachwissens auf Seiten des Sozialleistungsträgers ist dieser hier strukturell im Vorteil, während auf Seiten der Klagepartei die Gefahr besteht, dass diese sich in die passive Rolle der zu Begutachtenden gedrängt sieht, über deren Gesundheitszustand Gericht, Sachverständige und Sozialleistungsträger sich über ihren Kopf hinweg austauschen.
Zur Wahrung ihrer Subjektstellung bedarf es daher Vorkehrungen, die ihr eine aktive, der Beklagtenseite adäquate Einbindung in das Verfahren ermöglichen.
Diese Funktion hat der § 109 SGG, in dem er es der Klagepartei ermöglicht, sich durch die Gutachten 109 - Stellungnahme eines frei gewählten 109 Gutachters aktiv in den Verfahrensverlauf einzuschalten.
Fasst man die Bereiche Neurologie, Psychiatrie, Neurologie-Psychiatrie, Psychologie, Psychotherapie und Psychosomatik zusammen, so bildet diese Gruppe mit 35 % den größten Anteil der von Amtswegen eingeholten Gutachten.
Oben genannte Studie legte dar, dass von einer generellen Voreingenommenheit des nach §109 Sozialgerichtsgesetz benannten 109 Gutachters zugunsten des Antragstellers nicht die Rede sein kann, die Qualität der 109 Gutachten nach § 109 SGG wird von den Richterinnen und Richtern bemerkenswert hoch eingeschätzt.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass das Antragsrecht auf Anhörung für einen bestimmten 109 Gutachter für die einzelne Klagepartei, wie auch für das sozial gerechte Verfahren insgesamt Chancen bietet.
Auf der Ebene der einzelnen Klagepartei bedeutet die 109 - Gutachten - Einholung eine effektive Möglichkeit, den Prozessausgang zu ihren Gunsten zu beeinflussen.
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Wie erhebt man Klage?
Klagen auf dem Gebiet des Sozialrechtes richten sich zumeist gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger oder Behörden. In diesen Fällen ist eine Klage zum Sozialgericht erst zulässig, wenn zuvor ein Widerspruchsverfahren von der Verwaltungsbehörde durchgeführt wurde.
In der Regel enthält der Bescheid, den Sie angreifen möchten, eine Rechtsmittelbelehrung. Auf dieser wird das Rechtsmittel der Klage vor dem Sozialgericht benannt.
Die Klage muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheides beim Sozialgericht in schriftlicher Form eingehen.
Die Absendung per Post reicht zur Fristwahrung nicht.
Die Klage und alle Anträge im Laufe des Verfahrens können auch mündlich zur Niederschrift eines Urkundsbeamten in der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts erklärt und dort aufgenommen werden.
Bei Klageerhebung sollten Sie neben dem Bescheid, gegen den Sie sich wenden, angeben, was Sie mit der Klage erreichen wollen und aus welchen Gründen Sie den Bescheid für unzutreffend halten.
Wenn es Ihnen schwer fällt, eindeutig auszudrücken, was Sie mit der Klage bezwecken oder wenn Sie nicht wissen, wie Ihr Recht nachzuweisen ist, wird Ihnen das Gericht durch konkrete Fragen, die Sie beantworten sollen, behilflich sein.
Grundsätzlich genügt es jedoch auch, wenn Sie zur Wahrung der Klagefrist die Klage unter Angabe des angegriffenen Bescheides beim Sozialgericht ohne weitere Begründung einreichen.
Die Klagebegründung kann später nachgereicht werden. So können Sie sich beispielsweise noch anwaltlich beraten lassen.
Grundsätzlich kann jeder Kläger seinen Prozess vor dem Sozialgericht alleine führen.
Sie brauchen also keinen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten.
Selbstverständlich dürfen Sie sich jedoch der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen.
Dieser kann Ihnen vorab, spätestens jedoch nach Einsicht in die Verwaltungsakten, zu den Erfolgsaussichten Ihrer Klage eine Einschätzung geben.
Zudem wird Ihr Anwalt sein Fachwissen zur Durchsetzung Ihres Anspruchs einsetzen.
Ein Anwalt kann sich für eine zügige Führung des Verfahrens einsetzen.
Günstig ist es, sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht vertreten zu lassen.
Dieser verfügt über die notwendige rechtliche Fachkenntnis und hat Erfahrung auf diesem Gebiet.
Die Entscheidung, ob Sie sich vertreten lassen oder den Prozess allein führen, müssen Sie selbst treffen.
Wenn Sie sich vertreten lassen wollen, tun Sie dies möglichst rechtzeitig, am besten bereits im Widerspruchsverfahren.
Die Erfahrung vieler Rechtsanwälte zeigt, dass sich die Behörden im Widerspruchsverfahren ggf. von guten Argumenten überzeugen lassen und ihre Entscheidung eventuell revidieren.
Zudem kann eine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren zu einer erheblichen Verfahrensverkürzung führen.
Sofern die Versicherungsträger oder Behörden auf Ihren Widerspruch nicht entscheiden, wird Ihr Anwalt mit Untätigkeitsklage drohen.
Regelmäßig beschleunigt dies die Verfahren erheblich.
Was unternimmt das Gericht?
Das Gericht ist verpflichtet, von sich aus dafür zu sorgen, dass alle Tatsachen und Umstände aufgeklärt werden, die für die Entscheidung über Ihre Klage von Bedeutung sind.
Es lässt sich deshalb die Unterlagen zusenden, die es für nötig hält. So z.B. die Akten des/der Beklagten.
Welche Pflichten hat der Kläger?
Auch wenn das Gericht den Sachverhalt von sich aus (von Amts wegen) aufzuklären hat, muss der Kläger aktiv mithelfen.
Etwa, dass die Klage begründet wird und Beweismittel benannt und übersandt werden.
Der Kläger muss einen Begutachtungstermin beim Gutachter stets wahrnehmen, ohne Ausnahme. In sehr seltenen Fällen einer Verhinderung durch eine akute und schwere Erkrankung muss der Kläger stets ein amtsärztliches Attest vorlegen. Ein Anruf beim Gutachter reicht nicht aus.
Wie lange dauert der Prozess?
Das Gericht bemüht sich um eine möglichst rasche Erledigung Ihres Prozesses. Insbesondere aufgrund der Vielzahl der Hartz IV- Verfahren, die die Sozialgerichte vorrangig zu bearbeiten haben, müssen Sie gegenwärtig noch mit einer ein- bis zweijährigen, manchmal auch mit einer dreijährigen Verfahrensdauer rechnen.
Die Dauer eines Verfahrens kann nicht vorausgesagt werden.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, so wird sich Ihr Rechtsanwalt bemühen, alle notwendigen Verfahrensschritte (Klage, Akteneinsicht, Fertigung der Klagebegründung, Wertung Gutachten etc.) schnellstmöglich zu erledigen und notwendige Ermittlungen beim Gericht anregen. Darüber hinaus hat er in der Regel keinen Einfluss auf die Verfahrensdauer nach Klageerhebung.
Wie endet der Prozess?
Ein Prozess kann auf insgesamt 4 Arten beendet werden:
-
Der Beklagte sieht ein, dass der Kläger Recht hat und erkennt diesen Anspruch an (Anerkenntnis). Der Prozess ist erst dann beendet, wenn der Kläger das Anerkenntnis annimmt.
-
Die Beteiligten einigen sich einvernehmlich und schließen einen Vergleich.
-
Der Kläger sieht ein, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat und erklärt die Rücknahme der Klage.
-
Kläger und Beklagter beharren auf ihren unterschiedlichen Meinungen, das Gericht muss durch Urteil oder durch Gerichtsbescheid entscheiden. Ein Gerichtsbescheid wird im schriftlichen Verfahren allein durch den Berufungsrichter (ohne Mitwirkung der beiden ehrenamtlichen Richter) erlassen. Zu dieser Verfahrensweise müssen die Beteiligten zuvor angehört werden. Der Gerichtsbescheid hat dieselbe Wirkung wie ein Urteil. Sowohl Anerkenntnis als auch Klagerücknahme sowie die Annahme eines Vergleiches können schon vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Gericht den Prozess beenden.
Was ist eine mündliche Verhandlung und wann ist sie erforderlich?
In den meisten Fällen bestimmt das Gericht nach Vorliegen der Klagebegründung und einer Stellungnahme des Beklagten Termin zur mündlichen Verhandlung.
In dieser erörtert das Gericht (ein Berufsrichter als Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter als Beisitzer) mit Ihnen und den anderen Beteiligten die Sach- und Rechtslage.
Der Verhandlungstermin wird Ihnen rechtzeitig über eine Ladung mitgeteilt. Auf dieser ist auch angegeben, ob Sie persönlich zu erscheinen haben. Andernfalls Ihnen die Teilnahme freigestellt.
Zur mündlichen Verhandlung kommt es, wenn das Verfahren nicht bereits vorher durch Anerkenntnis, Vergleich, Rücknahme oder Gerichtsbescheid erledigt wurde.
Mit Einverständnis aller Beteiligten kann das Gericht (unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter) auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Kann nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung der Rechtsstreit nicht einvernehmlich geklärt werden und sind keine weiteren Tatsachen und Umstände aufzuklären, entscheidet das Gericht durch Urteil.
Das Gericht prüft dabei ausschließlich, ob die von Ihnen eingeforderten Ansprüche nach den geltenden Vorschriften begründet sind.
Das bedeutet, dass das Sozialgericht Ihnen nicht aus rein sozialen Erwägungen – etwa weil Sie besonders bedürftig sind oder ein schweres Schicksal hatten - Recht geben kann.
Ein Urteil wird regelmäßig am Ende der mündlichen Verhandlung mündlich bekannt gegeben (verkündet) und dann nach einigen Wochen in schriftlicher Form übersandt.
Die Zustellung des schriftlichen Urteils kann bis zu 5 Monate dauern. Am Schluss des schriftlichen Urteils wird in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, ob Sie gegen das Urteil die nächst höhere Instanz anrufen können, falls Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind.
Sieht das Gericht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung noch Aufklärungsbedarf hinsichtlich bestimmter Umstände, beispielsweise über die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, so fast es im Anschluss an die mündliche Verhandlung einen entsprechenden Beweisbeschluss.
Erst wenn die Beweiserhebung abgeschlossen ist (bsp. weise das Gutachten vorliegt) wird vom Gericht ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder der Prozess endet durch Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Vergleich.
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Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).
Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB):
Gutachterprofil: PD Dr. Stürenburg: https://dgnb-ev.de/gutachter/profile/1417
Post - Adresse:
PD Dr. Hans Jörg Stürenburg
Hauptstrasse 59
31542 Bad Nenndorf
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