top of page

Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

e-mail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

 

Gutachten nach § 109 SGG

Gutachter einfach beim Sozialgericht benennen.

Methodenkritische Stellungnahmen.

 

Vor dem Sozialgericht kann ein Anwalt nicht beliebig oft beantragen, dass sein Mandant gem. § 109 SGG medizinisch begutachtet wird.

 

Wird der Mandant vom ärztlichen Gutachter aktuell behandelt, kann schnell dessen Objektivität angezweifelt sein.

 

Das Landessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass der Beweiswert eines Gutachtens beeinträchtigt ist, wenn dessen Ergebnisse auf vorherigen Behandlungen beruhen.

 

Gutachten ist nicht gleich Gutachten: Viele Bevollmächtigte haben selten mit sozialrechtlichen Mandaten zu tun. Sie kennen daher die zwei verschiedenen Gutachtenarten nicht: Grundsätzlich muss das Sozialgericht von sich aus den Sachverhalt aufklären (Amtsermittlungsgrundsatz).

 

Das heißt: Wird eine Leistung eingeklagt, ist meist auch der Gesundheitszustand des Klägers festzustellen. 

 

Das Gericht zieht medizinische Unterlagen bei und kann auch begutachten lassen (§ 106 SGG). Es bestimmt dabei die jeweiligen Gutachter selbst. Diese Gutachten sind für den Kläger grundsätzlich kostenfrei. 

 

Oft sind aber Kläger oder Anwalt der Ansicht, dass bestimmte Erkrankungen nicht ausreichend genug aufgeklärt bzw. nicht entsprechend gewürdigt wurden.

 

Dann hat der Kläger die Möglichkeit, selbst seine Begutachtung zu beantragen (§ 109 SGG).

 

Er darf dann zwar auch die Gutachter und das medizinische Fachgebiet selbst auswählen.

 

Die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG sind von der Landeskasse zu übernehmen, wenn dies die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert hat und dadurch bedeutend war für eine gerichtliche Entscheidung oder eine anderweitige Erledigung des Rechtsstreits.

 

Das kann auch der Fall sein, wenn der Kläger unterliegt.

 

Ein 109er - Gutachten muss zwingend bei Gericht beantragt werden.

 

Denn nur das Gericht kann einen Gutachter nach § 109 SGG durch Beweisanordnung beauftragen.

 

Und das gilt auch, wenn es anschließend notwendig sein sollte, den Gutachter ergänzend zu befragen (ergänzende Stellungnahme).

 

Es darf also keinesfalls der Sachverständige direkt angeschrieben werden bzw. um eine Ergänzung gebeten werden.

 

Im Bereich der Sozialversicherung besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Entscheidung zu einzulegen.

 

Dazu sollte der Versicherte einen rechtskräftigen Bescheid inklusive Rechtsbehelfsbelehrung vorliegen haben.

 

Im Widerspruchsverfahren erfolgt eine Überprüfung des Falles, wobei der Widerspruch entsprechend begründet sein muss und darlegen sollte, weshalb die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers falsch war.


Häufig ist dabei eine gesonderte ärztliche Begründung erforderlich oder zumindest sinnvoll. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die ärztliche Stellungnahme klar darlegt, weshalb der Widerspruch eines Versicherten aus medizinischer Sicht richtig ist. 

Darüber hinaus hat der Kläger (Versicherte) die Möglichkeit, eine Begutachtung über das Gericht zu veranlassen (§ 109 SGG).

 

Häufig wird dabei ein behandelnder Arzt als Gutachter angegeben. Die Problematik der Gutachten nach § 109 SGG liegt nicht selten darin, dass dies insbesondere bei Interessensüberschneidungen eine Gefahr darstellt, wenn der Gutachter gleichzeitig der behandelnde Arzt des Versicherten ist.

 

Zusätzlich findet sich das Problem, dass die mit einem Gutachten nach § 109 SGG beauftragten Gutachter nicht unbedingt routiniert in der Gutachtenerstellung sind und die vorgelegten Gutachten somit nicht den Ansprüchen an ein Sozialgerichtsverfahren genügen.

 

Es empfiehlt sich daher, für ein Gutachten nach § 109 SGG einen versierten Gutachter zu beauftragen, bei dem der Vorwurf der Parteilichkeit nicht erhoben werden kann (der also nicht an der Behandlung des Versicherten / Klägers beteiligt war oder ist.

 

Sozialgerichtsverfahren enden entweder mit einem Urteil, einem Vergleich oder einem Zurückziehen der Klage.

 

Ist eine der Parteien mit dem gesprochenen Urteil unzufrieden, kann Berufung vor dem Landessozialgericht beantragt werden. Hier wird der Fall auf Basis der vorhandenen Unterlagen nochmals überprüft.

 

Die Revision durch das Bundessozialgericht erfolgt nur in den Fällen, in denen von einer grundsätzlichen Bedeutung für die jeweilige Versichertengemeinschaft ausgegangen werden kann.

 

Gutachtenformen: Zwei Gutachtenformen sind zu unterscheiden: Das gerichtlich angeordnete Gutachten (§ 106 SGG) und das vom Kläger beantragte Gutachten (§ 109 SGG).

 

Sachverständigengutachten gemäß § 106 SGG: Grundsätzlich gilt vor den Sozialgerichten der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht ist verpflichtet, sich zu Beginn des Verfahrens umfassend über den Gesundheitszustand des Klägers zu informieren, ohne dass er dies selbst beantragen muss. Dabei stützt sich das Gericht auf vorhandene medizinische Dokumente wie ärztliche Atteste, Befund- und Entlassungsberichte von Kliniken und ordnet gegebenenfalls ergänzend eine Begutachtung gemäß § 106 SGG an. Auf die Fachrichtung und die Sachverständigenwahl hat der Kläger dabei keinen Einfluss, sie werden durch das Gericht bestimmt.

 

Für Gutachten gemäß § 106 SGG entstehen dem Kläger keine Kosten, da diese von der Landeskasse getragen werden.

 

Sachverständigengutachten gemäß § 109 SGG: Sind seine gesundheitlichen Einschränkungen und deren Schweregrad nach Meinung des Klägers nicht präzise oder umfassend genug aufgeklärt, kann dieser selbst jederzeit während des Verfahrens im Rahmen des § 109 SGG eine (oder mehrere) weitere Begutachtungen beantragen. Dabei darf er sowohl die begutachtende Stelle als auch das ärztliche Fachgebiet selbst bestimmen. Sozialgerichte können solche Gutachtenanträge nicht ablehnen, weil sie deren Einholung nicht für notwendig oder den Sachverständigen nicht für geeignet halten. 

Die Kosten für Gutachten gemäß § 109 SGG sind grundsätzlich von der Klägerpartei (Rechtsschutzversicherung) zu tragen. Jedoch besteht die Möglichkeit, auch noch nach Verfahrensbeendigung die Kostenübernahme auf die Landeskasse zu beantragen.

 

Die Klägerpartei muss darauf achten, nicht grob nachlässig oder verspätet Anträge zu stellen.

 

Da sich sozialgerichtliche Verfahren häufig lange hinziehen, sollte möglichst frühzeitig beantragt werden, auch um die Vermutung einer Verschleppungsabsicht zu vermeiden. Der Antrag nach § 109 SGG muss ​schriftlich erfolgen.

Vergütung für medizinische Gutachten: Vergütung von Gutachten nach § 109 SGG: Selbst wenn bei einem Gutachten nach § 109 SGG der Antragsteller einen Kostenvorschuss zu leisten und die Gutachtenkosten zu tragen hat, wird der Sachverständige auch hier ausschließlich im Auftrag des Gerichts tätig. Daher besteht auch ausschließlich zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht ein Vergütungsverhältnis, das sich wie bei Sachverständigengutachten gem. § 103 SGG nach dem JVEG richtet. 

Besteht der begründete Verdacht, dass sich während des Gerichtsverfahrens - nach Einholung des Erstgutachtens - der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert, muss das Gericht ein erneutes medizinisches Gutachten einholen, wenn das für die Beurteilung des Leistungsvermögens erheblich ist.

 

Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).

 

§ 109 SGG (109 Gutachten): Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein vom Kläger bestimmter Arzt gutachterlich als 109 Gutachter gehört werden.

Das Gericht kann einen Antrag nur dann ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtstreites verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichtes in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. 

 

Dies kommt in der Praxis so gut wie nicht vor.

Es macht jedoch von vorne herein keinen Sinn, den behandelnden Arzt in dem Verfahren als 109 Gutachter vorzuschlagen. Üblicherweise und verständlicherweise gehen die Gerichte von einer Art Befangenheit des behandelnden Arztes aus.

Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).

 

Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB):

Gutachterprofil: PD Dr. Stürenburg: https://dgnb-ev.de/gutachter/profile/1417

Der gutachtende Arzt ist im übrigen weder Interessenvertreter des Klägers, noch des Beklagten. Er ist fachkundiger Berater des Gerichtes. Seine Aufgabe besteht darin, medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis aktueller medizinisch - wissenschaftlicher Erkenntnisse und seines umfangreichen und umfassenden ärztlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem hierfür allein zuständigen Auftraggeber eine Entscheidung der rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen. Bei Gerichtsgutachten ist der Sachverständige stets an Beweisfragen und Weisungen gebunden. Für eine sachgerechte Begutachtung ist die unparteiische Erfassung aller relevanten Sachverhaltsaspekte unverzichtbar. Der ärztliche Sachverständige hat bei der Untersuchung eines Probanden anders als in der fürsorglichen Nähe eines behandelnden Arztes, diesem gegenüber die Distanz einer Gerichtsperson einzunehmen.

Post - Adresse:
 

PD Dr. Hans Jörg Stürenburg

Hauptstrasse 59

31542 Bad Nenndorf

Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

Facharzt für Neurologie

Neurologische Intensivmedizin

Sozialmedizin

Rehabilitationswesen

Physikalische Therapie

Chefarzt Neurologie

Klinik Niedersachsen

Lehrbeauftragter: Medizinische Hochschule Hannover, MHH

Privatdozent: Universitätsklinik Hamburg - Eppendorf

bottom of page