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Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

 

Gutachten auch nach Aktenlage.

Die Aufgabe eines neurologischen Sachverständigen ist hochkomplex und spezifisch. Alle Gutachten werden gewissenhaft, gründlich sowie nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft angefertigt.

h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

 

Der unabhängige gutachtende Arzt ist fachkundiger unparteiischer Berater des Gerichtes, seine Aufgabe besteht darin, unparteiisch und unabhängig medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis aktueller medizinisch - wissenschaftlicher Erkenntnisse und seines umfangreichen und umfassenden ärztlichen und wissenschaftlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem hierfür allein zuständigen Auftraggeber eine Entscheidung der rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen. Bei Gerichtsgutachten ist der unabhängige Sachverständige stets an Beweisfragen und Weisungen gebunden, für eine sachgerechte Begutachtung ist die unparteiische Erfassung aller relevanten Sachverhaltsaspekte unverzichtbar. 

Methodenkritische Stellungnahmen. Wird der Mandant vom ärztlichen Gutachter aktuell behandelt, kann schnell dessen Objektivität angezweifelt sein. Das Landessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass der Beweiswert eines Gutachtens beeinträchtigt ist, wenn dessen Ergebnisse auf vorherigen Behandlungen beruhen. Gutachten ist nicht gleich Gutachten: Viele Bevollmächtigte haben selten mit sozialrechtlichen Mandaten zu tun.

 

Sie kennen daher die zwei verschiedenen Gutachtenarten nicht: Grundsätzlich muss das Sozialgericht von sich aus den Sachverhalt aufklären (Amtsermittlungsgrundsatz). Das heißt: Wird eine Leistung eingeklagt, ist meist auch der Gesundheitszustand des Klägers festzustellen. Das Gericht zieht medizinische Unterlagen bei und kann auch begutachten lassen (§ 106 SGG). Es bestimmt dabei die jeweiligen Gutachter selbst. Diese Gutachten sind für den Kläger grundsätzlich kostenfrei. Oft sind aber Kläger oder Anwalt der Ansicht, dass bestimmte Erkrankungen nicht ausreichend genug aufgeklärt bzw. nicht entsprechend gewürdigt wurden. 

Dann hat der Kläger die Möglichkeit, selbst seine Begutachtung zu beantragen (§ 109 SGG). 

Er darf dann zwar auch die Gutachter und das medizinische Fachgebiet selbst auswählen. Die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG sind von der Landeskasse zu übernehmen, wenn dies die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert hat und dadurch bedeutend war für eine gerichtliche Entscheidung oder eine anderweitige Erledigung des Rechtsstreits. Das kann auch der Fall sein, wenn der Kläger unterliegt. Ein 109er - Gutachten muss zwingend bei Gericht beantragt werden. 

 

Denn nur das Gericht kann einen Gutachter nach § 109 SGG durch Beweisanordnung beauftragen. Und das gilt auch, wenn es anschließend notwendig sein sollte, den Gutachter ergänzend zu befragen (ergänzende Stellungnahme). Es darf also keinesfalls der Sachverständige direkt angeschrieben werden bzw. um eine Ergänzung gebeten werden. 

Im Bereich der Sozialversicherung besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Entscheidung zu einzulegen. 

 

Dazu sollte der Versicherte einen rechtskräftigen Bescheid inklusive Rechtsbehelfsbelehrung vorliegen haben. Im Widerspruchsverfahren erfolgt eine Überprüfung des Falles, wobei der Widerspruch entsprechend begründet sein muss und darlegen sollte, weshalb die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers falsch war.


Häufig ist dabei eine gesonderte ärztliche Begründung erforderlich oder zumindest sinnvoll. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die ärztliche Stellungnahme klar darlegt, weshalb der Widerspruch eines Versicherten aus medizinischer Sicht richtig ist. Häufig wird dabei ein behandelnder Arzt als Gutachter angegeben.

 

Die Problematik der Gutachten nach § 109 SGG liegt nicht selten darin, dass dies insbesondere bei Interessensüberschneidungen eine Gefahr darstellt, wenn der Gutachter gleichzeitig der behandelnde Arzt des Versicherten ist. Sozialgerichtsverfahren enden entweder mit einem Urteil, einem Vergleich oder einem Zurückziehen der Klage. Ist eine der Parteien mit dem gesprochenen Urteil unzufrieden, kann Berufung vor dem Landessozialgericht beantragt werden. Hier wird der Fall auf Basis der vorhandenen Unterlagen nochmals überprüft.

 

Die Revision durch das Bundessozialgericht erfolgt nur in den Fällen, in denen von einer grundsätzlichen Bedeutung für die jeweilige Versichertengemeinschaft ausgegangen werden kann. Sachverständigengutachten gemäß § 106 SGG: Grundsätzlich gilt vor den Sozialgerichten der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht ist verpflichtet, sich zu Beginn des Verfahrens umfassend über den Gesundheitszustand des Klägers zu informieren, ohne dass er dies selbst beantragen muss.

 

Dabei stützt sich das Gericht auf vorhandene medizinische Dokumente wie ärztliche Atteste, Befund- und Entlassungsberichte von Kliniken und ordnet gegebenenfalls ergänzend eine Begutachtung gemäß § 106 SGG an. Auf die Fachrichtung und die Sachverständigenwahl hat der Kläger dabei keinen Einfluss, sie werden durch das Gericht bestimmt.

Hilfsmittelversorgung und Sozialgericht: Ablauf, Rechte und Erfolgschancen

Die Hilfsmittelversorgung ist ein zentraler Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung und häufig Gegenstand von Verfahren vor dem Sozialgericht. Versicherte haben nach § 33 SGB V Anspruch auf medizinisch notwendige Hilfsmittel wie Rollstühle, Prothesen, Orthesen oder Hörgeräte, wenn diese den Behandlungserfolg sichern, eine Behinderung ausgleichen oder einer Verschlechterung vorbeugen.

Wann kommt es zum Verfahren vor dem Sozialgericht?

Ein Verfahren vor dem Sozialgericht entsteht typischerweise, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel ablehnt oder nur eine unzureichende Versorgung genehmigt. Häufige Ablehnungsgründe sind:

  • fehlende medizinische Notwendigkeit

  • Verweis auf eine günstigere Standardversorgung

  • Einordnung als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens

In solchen Fällen haben Versicherte das Recht, gegen die Entscheidung vorzugehen.

Ablauf: Von der Ablehnung bis zur Klage

Der Weg zum Sozialgericht erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird ein Antrag auf Hilfsmittelversorgung bei der Krankenkasse gestellt, meist auf Basis einer ärztlichen Verordnung. Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. In diesem Stadium ist es entscheidend, zusätzliche medizinische Begründungen oder Gutachten einzureichen.

Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Das Verfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei, was den Zugang zum Recht erleichtert.

Wie entscheidet das Sozialgericht?

Das Sozialgericht prüft den Fall nach dem Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht selbst aktiv den Sachverhalt aufklärt, etwa durch:

  • medizinische Sachverständigengutachten

  • Stellungnahmen behandelnder Ärzte

  • Prüfung der individuellen Lebenssituation des Versicherten

Im Mittelpunkt stehen dabei drei zentrale Kriterien:

  1. Medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels

  2. Individueller Bedarf und Behinderungsausgleich

  3. Wirtschaftlichkeit gemäß § 12 SGB V

Ein entscheidender Punkt ist, ob das Hilfsmittel einen wesentlichen funktionellen Ausgleich bietet oder lediglich den Komfort verbessert. Letzteres begründet in der Regel keinen Anspruch gegenüber der Krankenkasse.

Eilverfahren bei dringendem Bedarf

In akuten Fällen kann ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eingeleitet werden. Dies ist besonders relevant, wenn:

  • eine schnelle Versorgung medizinisch notwendig ist

  • ohne Hilfsmittel erhebliche gesundheitliche Nachteile drohen

  • die Teilhabe am Alltag massiv eingeschränkt ist

Hier entscheidet das Gericht kurzfristig, oft innerhalb weniger Wochen.

Erfolgschancen im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Erfolgschancen hängen maßgeblich von der Qualität der medizinischen Begründung ab. Besonders wichtig sind:

  • detaillierte ärztliche Stellungnahmen

  • konkrete Darstellung der funktionellen Einschränkungen

  • Nachweis, dass Standardlösungen nicht ausreichen

Gerichte entscheiden häufig zugunsten der Versicherten, wenn ein klarer individueller Bedarf nachgewiesen werden kann.

Fazit: Hilfsmittel und Sozialgericht

Die Kombination aus Hilfsmittelversorgung und Sozialgericht zeigt, wie wichtig rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten im Gesundheitssystem sind. Versicherte haben gute Chancen, ihre Ansprüche durchzusetzen, wenn medizinische Notwendigkeit und individueller Bedarf klar belegt sind. Das sozialgerichtliche Verfahren ist dabei bewusst niederschwellig gestaltet und ermöglicht auch ohne anwaltliche Vertretung eine effektive Rechtsdurchsetzung.

Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB):

Gutachterprofil: PD Dr. Stürenburg: https://dgnb-ev.de/gutachter/profile/1417

eMail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

Ein Arbeitsunfall, ein Wegeunfall oder eine Berufskrankheit bedeuten oft gesundheitliche Einschränkungen. Die Bezeichnung „Arbeitsunfall“ aber auch "Wegeunfall" ist gleichzusetzen mit den ebenfalls häufig verwendeten Begriffen „Betriebsunfall“ oder „Berufsunfall“. Als Unfall zählen in diesem Sinne „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Geschieht der Unfall einer versicherten Person bei einer versicherten Arbeits-Tätigkeit, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Die versicherte Tätigkeit ist dabei im Wesentlichen die Arbeit. Auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit können als Arbeitsunfälle zählen. Man spricht dann von Wegeunfällen. Im Gegensatz zu den plötzlich eintretenden Arbeitsunfällen entwickeln sich Berufskrankheiten langsam, teilweise über Jahrzehnte. Die Berufsgenossenschaft Zahlt nur dann, wenn der Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit nachgewiesen ist und es sich um eine, der nach der Berufskrankheiten - Verordnung (BKV) anerkannten Berufskrankheiten handelt.

Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg,

Chefarzt Neurologie, Klinik Niedersachsen,

Bad Nenndorf, Region Hannover, Gutachter.

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