Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
Erfahrener Gutachter für Nachlassgerichte / Amtsgerichte.
Gutachten werden stets zeitnah und zeitgerecht erstellt.
Testierfähigkeit im Zweifel: Was Angehörige wissen müssen:
Die Aufgabe eines neurologischen Sachverständigen ist hochkomplex und spezifisch. Alle Gutachten werden gewissenhaft, gründlich sowie nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft angefertigt.
Sachverständiger Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.
Gutachter Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.
Gutachter Nachlassgericht. Sachverständiger Nachlassgericht.
Privatgutachter Testierfähigkeit. Privatgutachten Testierfähigkeit.
Obergutachter Testierfähigkeit. Obergutachten Testierfähigkeit.
Sachverständigen Gutachten Testierfähigkeit. Parteigutachter Testierfähigkeit.
Gutachter Erbrecht. Methodenkritische Stellungnahmen.
Testament anfechten, Testaments - Anfechtung.
Gutachter Geschäftsfähigkeit, Gutachten Geschäftsfähigkeit. Gutachter Erbschleicherei, Gutachten Erbschleicherei. Posthume Begutachtung, posthume Gutachten. Gutachten Demenz, Gutachter Demenz.
Ärztliche Gutachten Testament und Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.
h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
Achtung: "Psychologische Gutachten" oder "psychologische Fachgutachten" machen im Erbrecht keinerlei Sinn. Ein Gutachten zur Testierfähigkeit muss immer durch einen Arzt erstellt werden, einen Facharzt für Neurologie / Nervenheilkunde. Ein Psychologe oder Diplom - Psychologe oder Master der Psychologie hat lediglich Psychologie studiert, ist eben kein Arzt, hat nicht Medizin studiert und hat dementsprechend auch keinerlei Facharztweiterbildung.
Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich die fehlende Testierfähigkeit grundsätzlich nur mit Hilfe eines neurologischen Sachverständigen ermitteln. Die besonderen Schwierigkeiten bei ihrer Feststellung kann nur ein Facharzt für Neurologie bewältigen.
Häufige Fragen und Antworten zur Testierfähigkeit:
1. Was ist Testierfähigkeit? Antwort: Testierfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, ein rechtsgültiges Testament zu errichten. Sie setzt voraus, dass die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und geistig in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des Testaments zu verstehen. Juristischer Beleg: § 2229 BGB.
2. Ab welchem Alter ist man in Deutschland testierfähig? Antwort: Das Mindestalter für die Testierfähigkeit beträgt 16 Jahre. Juristischer Beleg: § 2229 Abs. 1 BGB.
3. Benötigen Minderjährige die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, um ein Testament zu errichten? Antwort: Nein, Minderjährige benötigen keine Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, um ein Testament zu errichten. Juristischer Beleg: § 2229 Abs. 2 BGB.
4. Welche geistigen Voraussetzungen müssen für die Testierfähigkeit erfüllt sein?
Antwort: Die Person muss in der Lage sein, die Bedeutung einer Willenserklärung einzusehen und danach zu handeln. Dies schließt Personen mit krankhaften Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen aus, die diese Fähigkeit beeinträchtigen. Juristischer Beleg: § 2229 Abs. 4 BGB. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
5. Führt eine Demenzerkrankung automatisch zur Testierunfähigkeit?
Antwort: Nein, eine Demenzerkrankung führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Entscheidend ist der Schweregrad der Erkrankung und ob die Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die notwendigen geistigen Fähigkeiten besaß. Juristischer Beleg: OLG München, 1.7.2013, Az. 31 Wx 266 /12. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
6. Was sind "klare Momente" im Kontext der Testierfähigkeit bei Demenz?
Antwort: "Klare Momente" (lucide Intervalle) sind Phasen, in denen eine Person mit Demenz vorübergehend geistig klar ist. Das deutsche Recht erkennt solche Momente bei Demenz jedoch nicht an, das heisst die Testierfähigkeit wird bei einer Demenz nicht anhand einzelner klarer Momente beurteilt. Dies gilt allerdings nicht bei Prädelir oder Delir oder Intoxikationen. Juristischer Beleg: OLG München, 1.7.2013, Az. 31 Wx 266 / 12. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
7. Wie wird die Testierfähigkeit bei Zweifeln beurteilt? Antwort: Bei Zweifeln wird eine neurologische Begutachtung angeordnet, um festzustellen, ob die Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war.
8. Welche Rolle spielen Notare bei der Testierfähigkeit? Antwort: Notare können selbst die Testierfähigkeit nicht prüfen, weil sie medizinische Laien sind. Notare haben keinerlei Expertise die Testierfähigkeit festzustellen. Ein neurologisches Gutachten ist also stets erforderlich.
9. Können Personen unter Betreuung ein Testament errichten? Antwort: Ja, Personen unter Betreuung können ein Testament errichten, sofern sie die geistigen Voraussetzungen erfüllen. Die Betreuung allein führt nicht zur Testierunfähigkeit. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
10. Welche Erkrankungen können die Testierfähigkeit beeinträchtigen? Antwort: Erkrankungen wie Demenz, Psychosen, Schizophrenie, affektive Störungen und weitere Erkrankungen können die Testierfähigkeit beeinträchtigen. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
11. Ist eine Person mit mittelschwerer Demenz stets testierfähig? Antwort: Personen mit mittelschwerer Demenz sind häufig (aber nicht automatisch) testierunfähig. Dies muss jedoch im Einzelfall gutachterlich neurologisch geprüft werden. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
12. Kann Alkoholismus die Testierfähigkeit beeinträchtigen? Antwort: Alkoholismus kann die Testierfähigkeit beeinträchtigen, muss aber nicht. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
13. Was passiert, wenn eine Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung intoxikiert (vergiftet durch Alkohol, Drogen oder Medikamente) war? Antwort: Wenn die Intoxikation das Bewusstsein stört, kann (aber muss nicht) das Testament ungültig sein, da die Person zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen. Juristischer Beleg: § 2229 Abs. 4 BGB. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
14. Dürfen Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren ein eigenhändiges Testament errichten? Antwort: Nein, Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur notarielle Testamente errichten, kein eigenhändiges Testament. Juristischer Beleg: § 2247 Abs. 4 BGB.
15. Wie kann ein Testament wegen fehlender Testierfähigkeit angefochten werden?
Antwort: Ein Testament kann im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht oder vor einem Zivilgericht angefochten werden. Juristischer Beleg: § 2353 BGB, § 2082 BGB. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
16. Wer trägt die Beweislast bei der Anfechtung wegen fehlender Testierfähigkeit?
Antwort: Die Beweislast liegt bei der anfechtenden Partei, da es eine Vermutung der Testierfähigkeit gibt. Juristischer Beleg: Rechtsprechung, z.B. BGH, 23.6.1999, IV ZR 199/98. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
17. Welche Beweise sind bei der Anfechtung eines Testaments erforderlich?
Antwort: Erforderlich sind oft ärztliche Berichte, Zeugenaussagen von Notaren, Ärzten oder anderen Beteiligten und neurologische Sachverständigengutachten. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
18. Wie kann man die Anfechtung eines Testaments wegen fehlender Testierfähigkeit vermeiden? Antwort: Durch ein neurologisches Gutachten zum Zeitpunkt der Errichtung.
19. Was ist bei Personen mit bekannten geistigen Einschränkungen zu beachten?
Antwort: Es ist ratsam, ein neurologisches Gutachten einzuholen.
20. Gibt es eine Vermutung der Testierfähigkeit? Antwort: Ja, es gibt eine Vermutung der Testierfähigkeit, das heisst, die anfechtende Partei muss die Testierunfähigkeit beweisen. Juristischer Beleg: Rechtsprechung, z.B. BGH, 23.6.1999, IV ZR 199/98. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
21. Sind viele gerichtlich eingeholte Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit falsch?
Ja. Leider. Viele Gutachter, die von den Gerichten benannt werden, kennen sich leider mit der Fragestellung Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit tatsächlich nicht ausreichend aus, kennen die Rechtslage nicht, können die Rechtslage nicht korrekt anwenden, erstatten im Detail widersprüchliche Gutachten, erstatten keine präzisen und differenzierten Gutachten und machen nachweisbare und erhebliche Denkfehler und Beurteilungsfehler. Und kommen so zu falschen Beurteilungen.
Die Testierfähigkeit wird hauptsächlich durch § 2229 BGB geregelt. Dieser Paragraf legt fest, dass Minderjährige ab 16 Jahren testierfähig sind, ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Für die geistige Kompetenz ist § 2229 Abs. 4 BGB entscheidend, der Personen mit krankhaften Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen von der Testierfähigkeit ausschließt, wenn sie die Bedeutung einer Willenserklärung nicht einsehen können. Die Beurteilung der Testierfähigkeit ist oft komplex und erfordert eine neurologische Begutachtung. Verschiedene Erkrankungen wie Demenz, Psychosen und Intelligenzminderungen können die Testierfähigkeit beeinträchtigen. Bei Demenz ist nicht jeder Betroffene automatisch testierunfähig; es kommt auf den Einzelfall an. Andere Bedingungen wie Alkoholismus oder Intoxikation können ebenfalls relevant sein, wenn sie das Verständnis beeinträchtigen. Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur notarielle Testamente errichten, was eine zusätzliche Schutzmaßnahme darstellt. Ein Testament kann wegen fehlender Testierfähigkeit angefochten werden, wobei die Beweislast bei der anfechtenden Partei liegt. Erforderliche Beweise umfassen neurologische Gutachten, ärztliche Berichte und Zeugenaussagen.
Notare und Testierfähigkeit:
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme können Notare die Testierfähigkeit nicht verbindlich feststellen, da ihnen die fachliche Ausbildung als Psychiater oder Neurologe fehlt.
Dennoch obliegen ihnen in diesem Bereich bestimmte Pflichten.
Gemäß § 28 BeurkG ist der Notar verpflichtet, seine Beobachtungen zur Testierfähigkeit in der Urkunde festzuhalten, wenn er ein Testament beurkundet.
Nach § 11 Abs. 2 BeurkG muss er in der Urkunde vermerken, falls ein Beteiligter schwer erkrankt ist.
Bei einer Unterbringung in einem Heim ist der Notar angehalten, den Grund für die Heimaufnahme erfragen zu lassen und sich über die Krankheitsdiagnosen zu informieren.
Ergibt sich daraus eine schwere Erkrankung, die die Testierfähigkeit beeinträchtigen könnte so muss er dies in der Urkunde dokumentieren.
Leider steht dieser Pflicht des Notars sein eigenes Interesse an den teils erheblichen Gebühren entgegen.
Die Testierfähigkeit setzt die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen.
Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben.
Das umfasst auch die Gründe, welche für und gegen die Anordnung sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können.
Das schließt nicht aus, dass er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt.
Testierfähigkeit muss von Beginn der Testamentserrichtung bis zu deren Abschluss vorliegen.
Ein späterer Verlust der Testierfähigkeit hat keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Testamentes. Testierunfähigkeit hat die Unwirksamkeit des vom Erblasser errichteten Testamentes zur Folge.
Ob Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes gegeben war, ist in einem zweistufigen Beurteilungssystem zu ermitteln: Zunächst ist zu prüfen, ob eine geistige Störung vorlag. Ist dies der Fall, ist sodann zu klären, ob diese den Ausschluss der freien Willensbestimmung (Einsichts - und Handlungsfähigkeit) zur Folge hatte.
Gemäß dem Gesetzeswortlaut fallen hierunter krankhafte Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche sowie Bewusstseinsstörungen.
Die Voraussetzungen zur Annahme einer freien Willensbildung liegen nicht vor, wenn eine Erkrankung oder Störung die Umsetzung persönlicher Wertvorstellungen verhindert.
Demente Personen können Gegenstände, Situationen und Personen immer weniger in einem größeren Kontext einordnen. Aufgrund ihrer Erinnerungsstörung ist ihnen der Zugriff auf früheres Wissen, semantisches Gedächtnis und Erleben, episodisches Gedächtnis verwehrt, um sich mit deren Hilfe in der jetzigen Situation zurechtzufinden.
Demenzen sind Folge von Gehirnerkrankungen, z. B. Alzheimer - Demenz, Gefäßerkrankungen oder von anderen Ursachen, die Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprach- und Urteilsvermögen negativ beeinflussen. Bei bestimmten Formen sind die kognitiven Defizite oft ungleichmäßig. Einsicht und Urteilsfähigkeit können recht gut erhalten sein.
Eine freie Willensbestimmung hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung ist nur möglich, wenn der Testierende die dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkte sachlich prüfen und gegeneinander abwägen kann, wobei ihm eine dem allgemeinen Verständnis entsprechende Würdigung der Außendinge und Lebensverhältnisse möglich sein muss.
Entscheidend ist stets das Gesamtbild der Person im fraglichen Zeitraum unter Einbeziehung der Vorgeschichte und aller äußeren Umstände.
Die Testierfähigkeit aus Sicht des Facharztes für Neurologie:
Das Testament eines Testierunfähigen ist und bleibt unwirksam.
Gutachter und Gerichte müssen zwei Beurteilungsebenen betrachten.
Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist eine letztwillige Verfügung nichtig, wenn der Testator zu diesem Zeitpunkt testierunfähig war.
Das gilt für die Errichtung und für jede Änderung und für den Widerruf bzw. die Vernichtung oder Rücknahme eines Testaments, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein handschriftliches oder ein notariell beurkundetes Testament handelt, auch dann, wenn der Notar „volle Geschäfts- und Testierfähigkeit“ bescheinigt hat.
Die Beurteilung der Geschäfts - bzw. Testierfähigkeit hat stets auf zwei Ebenen zu erfolgen:
Zunächst ist zu prüfen, ob zum fraglichen Zeitpunkt eine krankheitswertige psychische Störung vorlag (diagnostische Ebene).
Ist diese Eingangsvoraussetzung gegeben, so muss auf der zweiten Beurteilungsebene geprüft werden, ob diese Störung psychische Funktionsdefizite zur Folge hatte, die den Erblasser im fraglichen Zeitraum an einer freien Willensbestimmung gehindert haben.
Demenz kann in unterschiedlicher Schwere auftreten.
Es kommt also nicht darauf an, ob der Erblasser überhaupt zu Willensäußerungen fähig war, sondern allein auf die Freiheit seiner Willensbestimmung, damit ist die Freiheit von krankheitsbedingten Beeinträchtigungen gemeint.
Als psychische Krankheiten, die zu Geschäfts- und Testierunfähigkeit führen können (erste Beurteilungsebene) kommen nicht etwa nur Demenzen („Alzheimer“) in Betracht, sondern auch andere erhebliche psychische Störungen wie z.B. wahnhafte Syndrome, hirnorganisch bedingte Wesensänderungen (z.B. auch bei chronischem Alkoholismus), Psychosen aller Art und ausgeprägte affektive Störungen.
Entscheidend ist nicht die genaue psychiatrische Diagnose, sondern der seit gut einhundert Jahren vorgegebene rechtliche Krankheitsbegriff.
Dieser bezieht sich auf psychopathologisch definierte Syndrome, wobei deren Ursachen und die biologischen Befunde rechtlich ohne wesentliche Bedeutung sind, das gilt auch für die bildgebenden Verfahren.
Zwei Beurteilungsebenen müssen betrachtet werden.
Da das Vorhandensein einer krankheitswertigen psychischen Störung auf der ersten Beurteilungsebene lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für Testierunfähigkeit ist, müssen immer auch die Voraussetzungen der zweiten Beurteilungsebene überprüft werden, also die Auswirkungen der Störung auf die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung.
Eine freie Willensbestimmung hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung ist nur möglich, wenn der Testator die dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkte sachlich prüfen und gegeneinander abwägen kann, wobei ihm eine dem allgemeinen Verständnis entsprechende Würdigung der Außendinge und Lebensverhältnisse möglich sein muss.
Die Willensbildung des Testators darf nicht eingeschränkt sein.
Eine krankheitsbedingte Unfreiheit der Willensbildung kann sich darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen.
Der Testierende muss in der Lage sein, sich die für und gegen eine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe zu vergegenwärtigen, sich darüber ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil eigenständig zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.
Welche Symptome können die freie Willensbildung beeinträchtigen?
Aus diesen rechtlichen Vorgaben folgt, dass insbesondere die folgenden psychopathologischen Symptome die Freiheit der Willensbestimmung ausschließen können:
Ausgeprägte Gedächtnisstörungen, mangelnder Überblick über die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und Zusammenhänge, pathologisch veränderter Realitätsbezug, affektive Enthemmung oder Affektdominanz, dysexekutive Syndrome, krankheitsbedingt erhöhte Fremdbeeinflussbarkeit, mangelnde Kritik - und Urteilsfähigkeit und viele weitere.
Liegen begründete Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers vor, so muss das Nachlassgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht selbständig weitere Beweise erheben und ein neurologisches Sachverständigengutachten einholen.
Da diese Begutachtungen erst nach dem Tode des Erblassers erfolgen, sind besonders gründliche Beweisermittlungen sowie spezielle neurologische Fachkenntnisse des Gutachters erforderlich.
Ausschliesslich Gutachten - Anfragen von Gerichten, Anwältinnen oder Anwälten können berücksichtigt werden.
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Erbrechtliche Streitigkeiten treten zum Beispiel immer dann auf wenn der Erblasser zum Nachteil naher Angehöriger eine dritte Person begünstigt und in diesem Zusammenhang wegen mangelnder Testierfähigkeit die Gültigkeit des Testaments bestritten wird.
Dem liegt das Bürgerliche Gesetzbuch zugrunde. Volljährige sind grundsätzlich testierfähig Es regelt daher in § 2229 Abs. 4 BGB unter welchen Voraussetzungen keine Testierfähigkeit gegeben ist.
Demzufolge ist nach § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
So können intellektuelle Schwäche oder Demenz eine erhebliche Einschränkungen der kognitiven und emotionalen Funktionen bedingen, die bewirken können, dass die testierende nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Bei der Testierfähigkeit sind der Ausprägungsgrad der psychopathologischen Symptomatik zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes und seine Auswirkungen auf die Handlungskompetenz der testierenden Person entscheidend.
Die hierbei wesentlichen zu untersuchenden Kriterien liegen in den kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten, der Orientierung und affektiven, also emotionalen Funktionen begründet.
Oft sind leider vorliegende Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit erfahrungsgemäss formal oder inhaltlich falsch.
Ein Parteigutachten zur Testierfähigkeit kann dann helfen.
Gegebenenfalls kann man damit das Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit aushebeln oder zumindestens noch zu einem Vergleich der Parteien kommen.
Oder gegebenenfalls dann zu einem anderen Urteil in einer höheren Instanz.
Neurologisches Gutachten zur Beurteilung der Testierfähigkeit:
Bei der gutachterlichen neurologischen Beurteilung der Testierfähigkeit besteht die Schwierigkeit zunächst darin, dass der Begutachtete in der Regel bereits verstorben ist.
Die sachverständige neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgt auf der Grundlage von Befunden, Stellungnahmen und Vorbefunden.
Die Schwierigkeit besteht auch darin, dass die neurologische gutachterliche Beurteilung des Schweregrads der kognitiven und intellektuellen Einschränkungen des Verstorbenen zudem teils auch auf der Grundlage von Zeugenaussagen erfolgen muss.
Im Hinblick auf eine hierauf basierende neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung sind Aussagen wichtig, die im Zusammenhang zu Veränderungen der . kognitiven und psychischen Ausgangslage stehen.
Hierin einzubeziehen sind zum Beispiel auch Aspekte der räumlichen Orientierungsfähigheit und Störungen der Merkfähigkeit und weitere.
Zudem sollte in diesem Zusammenhang die Intensität und der Schweregrad bzw. das Ausmaß der Vergesslichkeit beurteilt werden.
Weiterhin ist bedeutsam, ob es Hinweise auf Störungen der intellektuellen Fähigkeiten gibt.
Auch weitere neurologische Funktionsbeeinträchtigungen, wie beispielsweise in den Bereichen Wortfindungsstörungen, Aphasie sind von Bedeutung.
Eine bei der Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgende Bewertung des neurologischen Demenzgrades muss bei der Beurteilung wissenschaftlichen diagnostischen wie differentialdiagnostischen Erhebungsmethoden folgen und fundierte Schlussfolgerungen auf der Beurteilungsebene erkennbar werden lassen.
Das bedeutet zum Beispiel, dass auch die pharmakologische neurologische Behandlung sowie hiermit in Zusammenhang stehende Wirkungen und Nebenwirkungen besonderes beachtet sowie in die Gesamtbewertung stets einfließen müssen.
Im Hinblick auf die gutachterliche neurologische Validierung der Testierfähigkeit ist insgesamt der Grad der retrospektiv nachweisbaren kognitiven Beeinträchtigungen der Testierenden von entscheidender Bedeutung.
Hierfür sind Kenntnisse der entsprechenden neurologischen Krankheitsbilder besonders wichtig, da sich die dementielle Entwicklung in der kognitiven Leistungsfähigkeit unterscheidet.
Demenentsprechend sind Angaben über den neurologischen Verlauf und die hiermit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen der dementiellen Erkrankungen wichtig und erforderlich sowie hierbei auch der neurologische Typ der Demenz.
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Das Nachlassgericht ist ein spezialisiertes Amtsgericht, das in Deutschland mit der Abwicklung von Erbschaften und Nachlässen betraut ist. Es spielt eine zentrale Rolle im Erbrecht, da es für die gerichtliche Feststellung und Verwaltung des Erbes zuständig ist, wenn ein Mensch verstorben ist. Zu den Aufgaben des Nachlassgerichts gehören unter anderem die Eröffnung des Testaments, die Feststellung der Erben, die Bestimmung der Erbschaftssteuer sowie die Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.
Ein Nachlassgericht wird in der Regel dann aktiv, wenn es einen Erbfall zu regeln gilt. Nach dem Tod eines Menschen muss das Nachlassgericht den Erbschein ausstellen, der den Erben offiziell bestätigt und ihnen das Recht gibt, in Bezug auf das Erbe zu handeln. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Prüfung des Testaments oder, falls keines vorhanden ist, die gesetzliche Erbfolge. Wenn ein Testament vorliegt, muss das Nachlassgericht sicherstellen, dass es den formalen Anforderungen entspricht und korrekt eröffnet wird.
Das Nachlassgericht überwacht auch den Ablauf der Erbschaftssteuer und sorgt dafür, dass alle relevanten Verpflichtungen, wie etwa die Zahlung von Schulden des Erblassers oder die Verteilung des Nachlasses, ordnungsgemäß abgewickelt werden. Falls es Streitigkeiten unter den Erben gibt, kann das Nachlassgericht als Mediator eingreifen oder gegebenenfalls gerichtliche Verfahren einleiten.
Zusätzlich zu den erbrechtlichen Aufgaben kann das Nachlassgericht auch mit der Bestellung eines Nachlassverwalters oder eines Testamentsvollstreckers beauftragt werden, falls es zu Unklarheiten über die Verwaltung des Nachlasses kommt. In diesen Fällen sorgt es dafür, dass die Nachlassregelungen des Verstorbenen korrekt umgesetzt werden.
Insgesamt trägt das Nachlassgericht maßgeblich dazu bei, den Erbprozess rechtlich zu ordnen und sicherzustellen, dass die Nachlassabwicklung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt.
Die Testierfähigkeit bildet das Fundament der Testamentserrichtung im deutschen Erbrecht und dient dem Schutz der autonomen Willensbildung des Erblassers. Sie stellt sicher, dass der letzte Wille eines Menschen Ausdruck seiner freien und bewussten Entscheidung ist. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 2229 BGB, der sowohl altersbezogene als auch geistige Anforderungen an die Testierfähigkeit stellt. Angesichts der zunehmenden gesellschaftlichen Relevanz von altersbedingten Erkrankungen wie Demenz und psychischen Störungen gewinnt die Frage der Testierfähigkeit in der Rechtspraxis an Bedeutung. Dieser Beitrag untersucht die Testierfähigkeit unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), historischer Entwicklungen und praktischer Herausforderungen. Ziel ist es, ein umfassendes Bild der rechtlichen und tatsächlichen Dimensionen dieses Instituts zu zeichnen.
Gesetzliche Grundlagen der Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit ist in § 2229 BGB geregelt. Absatz 1 legt fest, dass nur Personen testierfähig sind, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren gelten jedoch Einschränkungen hinsichtlich der Form des Testaments: Sie können gemäß § 2247 Abs. 4 BGB nur ein notarielles Testament errichten, nicht jedoch ein eigenhändiges. Absatz 2 des § 2229 BGB schließt Personen aus, die sich „in einem dauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ befinden, sofern dieser Zustand die freie Willensbestimmung ausschließt. Die Formulierung ist bewusst allgemein gehalten, um eine flexible Anwendung auf unterschiedliche Krankheitsbilder zu ermöglichen. Entscheidend ist, dass die Störung „dauernd“ und „krankhaft“ sein muss. Vorübergehende Beeinträchtigungen, etwa durch Alkohol- oder Medikamenteneinfluss, führen nicht automatisch zur Testierunfähigkeit, es sei denn, sie erreichen ein krankhaftes Ausmaß. Ebenso muss die Störung die „freie Willensbestimmung“ ausschließen, was sowohl die Einsichtsfähigkeit (das Verstehen der Verfügung und ihrer Konsequenzen) als auch die Willensfreiheit (die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln) betrifft. Diese Definition erfordert eine differenzierte Einzelfallprüfung, die in der Praxis häufig medizinische und juristische Expertise kombiniert.
Historische Entwicklung der Testierfähigkeit
Die Regelung der Testierfähigkeit im BGB hat ihren Ursprung im 19. Jahrhundert und wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1900 etabliert. Sie orientiert sich an den Prinzipien des Römischen Rechts, insbesondere der „capacitas testandi“, die ebenfalls an geistige Gesundheit und ein Mindestalter geknüpft war. Im Vergleich zu früheren deutschen Rechtsordnungen, wie dem Preußischen Allgemeinen Landrecht, das strengere Anforderungen an die Testierfähigkeit stellte, zeigt das BGB eine liberalere Haltung. Während das 19. Jahrhundert noch stark von moralischen und religiösen Vorstellungen geprägt war, setzte das BGB auf eine stärker medizinisch-juristische Perspektive. Im Laufe des 20. Jahrhunderts passte sich die Rechtsprechung an den medizinischen Fortschritt an. Mit der Zunahme psychiatrischer und neurologischer Erkenntnisse, etwa zur Differenzierung zwischen temporären und dauerhaften Störungen, entwickelte sich auch die Auslegung des § 2229 BGB weiter. Besonders seit den 1990er Jahren, als die Bevölkerungsalterung und damit verbundene Erkrankungen wie Demenz in den Fokus rückten, intensivierte der BGH seine Bemühungen, klare Kriterien für die Testierfähigkeit zu schaffen.
Rechtsprechung des BGH zur Testierfähigkeit
Der BGH hat in den vergangenen Jahrzehnten die Testierfähigkeit in einer Vielzahl von Entscheidungen konkretisiert. Ein zentraler Grundsatz ist, dass die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorliegen muss (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2021 – IV ZR 173/20). Dies erfordert eine genaue zeitliche Zuordnung, die insbesondere bei fortschreitenden Erkrankungen schwierig sein kann.
Demenz und neurodegenerative Erkrankungen
Ein häufiger Streitpunkt ist die Testierfähigkeit bei Demenzerkrankungen. In einem Urteil vom 25. Januar 2023 (IV ZR 235/21) stellte der BGH klar, dass eine Demenzdiagnose allein nicht ausreicht, um die Testierunfähigkeit zu begründen. Vielmehr müsse ein Gutachten den konkreten Schweregrad der Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit und Willensfreiheit darlegen. Der BGH betonte, dass auch bei fortgeschrittener Demenz „lichten Momente“ möglich sind, in denen der Erblasser testierfähig sein kann. Dies erfordert eine Differenzierung zwischen allgemeiner Krankheitsentwicklung und spezifischem Zustand zum Errichtungszeitpunkt. Ein weiteres Beispiel ist das Urteil vom 18. Mai 2022 (IV ZR 92/21), in dem der BGH die Anforderungen an medizinische Gutachten verschärfte. Pauschale Feststellungen oder retrospektive Einschätzungen ohne Bezug zum konkreten Zeitpunkt der Testamentserrichtung wurden als unzureichend zurückgewiesen. Der Senat verlangte eine detaillierte Dokumentation, etwa durch zeitnahe ärztliche Berichte oder Zeugenaussagen, die den Geisteszustand des Erblassers belegen.
Psychische Erkrankungen
Auch bei psychischen Erkrankungen wie Schizophrenie oder schweren Depressionen hat der BGH klare Maßstäbe gesetzt. In einem Urteil vom 10. November 2021 (IV ZR 312/20) unterschied der Senat zwischen der Testierunfähigkeit und der Anfechtbarkeit eines Testaments wegen unzulässiger Einflussnahme (§ 2078 BGB). Eine psychische Erkrankung führt nur dann zur Testierunfähigkeit, wenn sie die Fähigkeit zur freien Willensbildung dauerhaft ausschließt. Eine temporäre Beeinträchtigung, etwa durch eine akute depressive Episode, reicht hierfür nicht aus.
Beweislast und Beweismittel
Die Beweislastfrage ist ein weiterer zentraler Aspekt. Nach ständiger Rechtsprechung trägt derjenige, der die Testierunfähigkeit behauptet, die volle Beweislast (BGH, Urteil vom 18. Mai 2022 – IV ZR 92/21). Dies schützt den Grundsatz der Testierfreiheit und verhindert eine vorschnelle Anzweiflung des letzten Willens. In der Praxis stützt sich die Beweisführung häufig auf medizinische Gutachten, wobei der BGH hohe Anforderungen an deren Qualität stellt. Ergänzend können Zeugenaussagen, etwa von Angehörigen oder Notaren, herangezogen werden, wobei deren Aussagekraft im Einzelfall kritisch zu prüfen ist.
Herausforderungen in der Praxis
Die Beurteilung der Testierfähigkeit ist mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden. Besonders bei neurodegenerativen Erkrankungen wie Alzheimer oder vaskulärer Demenz ist die Grenze zwischen testierfähig und testierunfähig fließend. Die Rechtsprechung verlangt eine differenzierte Analyse, die sowohl medizinische als auch rechtliche Aspekte berücksichtigt. Häufig fehlen jedoch zeitnahe Dokumentationen, sodass Gerichte auf retrospektive Gutachten angewiesen sind, deren Aussagekraft eingeschränkt sein kann. Ein weiteres Problemfeld ist die Abgrenzung zwischen Testierunfähigkeit und unzulässiger Einflussnahme. In Fällen, in denen Angehörige oder Dritte den Erblasser manipuliert haben könnten, ist die rechtliche Einordnung entscheidend. Während eine Beeinflussung die Anfechtung des Testaments ermöglicht, setzt die Testierunfähigkeit eine innere Unfähigkeit voraus. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass beide Konstellationen nicht vermischt werden dürfen (BGH, Urteil vom 10. November 2021 – IV ZR 312/20). Ein praktisches Beispiel zeigt die Komplexität: Ein Erblasser mit beginnender Demenz errichtete ein Testament, in dem er einen Pfleger als Erben einsetzte. Die Kinder des Erblassers fochten das Testament an, mit der Begründung, der Vater sei testierunfähig gewesen. Das Gericht beauftragte ein Gutachten, das eine leichte Demenz feststellte, jedoch keine dauerhafte Ausschließung der Willensfreiheit. Das Testament wurde aufrechterhalten, da die Kinder keine ausreichenden Beweise vorlegten. Dieser Fall illustriert die hohe Hürde der Beweislast und die Bedeutung präziser medizinischer Befunde.
Vergleich mit anderen Rechtsordnungen
Ein Blick ins Ausland zeigt unterschiedliche Ansätze. Im englischen Recht etwa wird die Testierfähigkeit nach dem „Banks v Goodfellow“-Test von 1870 beurteilt, der ähnliche Kriterien wie das BGB verwendet (Verständnis der Testamentsnatur, Überblick über das Vermögen, Abwesenheit von „disorders of the mind“). Im Gegensatz zum deutschen Recht liegt die Beweislast jedoch bei demjenigen, der die Testierfähigkeit verteidigt, was die Anfechtung erleichtert. Das französische Recht (Art. 901 Code civil) fordert ebenfalls geistige Gesundheit, legt jedoch weniger detaillierte Maßstäbe fest, was den Gerichten größeren Ermessensspielraum gibt.
Die Testierfähigkeit bleibt ein zentrales und dynamisches Element des deutschen Erbrechts. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zeigt eine Tendenz zur Präzisierung und Differenzierung, insbesondere bei der Bewertung von Krankheitsbildern und der Beweislast. Die Herausforderungen in der Praxis – von der Rekonstruktion des Geisteszustands bis zur Abgrenzung von Einflussnahme – verdeutlichen die Notwendigkeit interdisziplinärer Zusammenarbeit zwischen Juristen, Medizinern und Gutachtern. Angesichts des demografischen Wandels und der steigenden Prävalenz altersbedingter Erkrankungen wird die Testierfähigkeit zukünftig noch stärker im Fokus stehen. Eine Balance zwischen dem Schutz der Testierfreiheit und der Vermeidung missbräuchlicher Testamente bleibt dabei die zentrale Aufgabe der Rechtsprechung.
Die notwendigen Qualifikationen eines Gutachters für Testierfähigkeit:
Die Beurteilung der Testierfähigkeit ist ein zentrales Element im Erbrecht, da sie die Gültigkeit eines Testamentes maßgeblich beeinflusst. Gemäß § 2229 Abs. 1 BGB setzt die Testierfähigkeit voraus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes geschäftsfähig ist, also in der Lage, die Tragweite seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Häufig wird die Testierfähigkeit im Nachhinein angezweifelt, etwa bei Erbstreitigkeiten, weshalb die Einholung eines gutachterlichen Urteils erforderlich wird. Der Gutachter spielt hierbei eine Schlüsselrolle, weshalb seine Qualifikationen strengen Anforderungen unterliegen müssen. Dieser Beitrag untersucht die notwendigen Voraussetzungen eines Gutachters im Hinblick auf fachliche Kompetenz, rechtliche Standards und methodische Sorgfalt.
Fachliche Qualifikationen:
Die Testierfähigkeit ist keine rein juristische, sondern eine interdisziplinäre Fragestellung, die medizinische, psychologische und rechtliche Aspekte vereint. Ein Gutachter muss daher über eine fundierte fachliche Expertise verfügen, insbesondere in der Neurologie, da die Testierfähigkeit oft durch Erkrankungen wie Demenz, Schizophrenie oder andere kognitive Beeinträchtigungen infrage gestellt wird. Nach deutscher Rechtsprechung, etwa dem Urteil des BGH vom 13. März 2013 (IV ZR 198/11), wird regelmäßig ein Facharzt für Neurologie als Gutachter herangezogen, da dieser über die notwendige Kompetenz verfügt, um diagnoserelevante Befunde zu erheben und deren Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit zu bewerten. Ein Gutachter ohne entsprechende Spezialisierung riskiert, dass sein Gutachten wegen mangelnder Sachkunde angezweifelt wird, was gemäß § 412 ZPO zu dessen Ablehnung führen kann.
Neben der medizinischen Expertise muss der Gutachter die rechtlichen Rahmenbedingungen der Testierfähigkeit kennen. § 2229 Abs. 1 BGB definiert die Testierfähigkeit als eine Sonderform der Geschäftsfähigkeit, wobei die Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit im Vergleich zur allgemeinen Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) geringer sind (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, IV ZR 91/11). Der Gutachter muss daher in der Lage sein, die rechtliche Definition der Testierfähigkeit auf den Einzelfall anzuwenden und die Schwere der kognitiven Einschränkungen im Kontext der testamentarischen Erklärung zu bewerten.
Ein Verständnis der Beweislastverteilung ist ebenfalls essenziell. Nach § 286 ZPO obliegt es dem Gericht, sich eine eigene Überzeugung zu verschaffen, wobei das Gutachten als Entscheidungsgrundlage dient. Der Gutachter muss daher die rechtlichen Standards der Beweiserhebung kennen und seine Schlussfolgerungen so formulieren, dass sie den Anforderungen an ein gerichtliches Beweismittel genügen. Dies schließt die Einhaltung der Grundsätze der Objektivität und Neutralität ein, wie sie in § 407 ZPO für Sachverständige vorgeschrieben sind.
Die Erstellung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit erfordert eine methodisch einwandfreie Vorgehensweise. Der Gutachter muss retrospektiv auf Basis vorhandener Unterlagen – wie medizinischer Akten, Zeugenaussagen oder der Testamentsurkunde selbst – eine fundierte Einschätzung treffen. Häufig ist eine direkte Untersuchung des Erblassers nicht mehr möglich, weshalb die Auswertung sekundärer Quellen besondere Sorgfalt erfordert. Die Rechtsprechung, etwa das OLG Hamm (Urteil vom 10. März 2015, 10 U 33/14), betont, dass der Gutachter alle verfügbaren Informationen berücksichtigen und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründen muss.
Die Dokumentation muss lückenlos und transparent sein, um eine Überprüfung durch das Gericht oder andere Sachverständige zu ermöglichen. Fehler in der Methodik oder unzureichende Begründungen können die Verwertbarkeit des Gutachtens gefährden.
Ein Gutachter muss unabhängig und unparteiisch agieren, da jede Befangenheit die Glaubwürdigkeit des Gutachtens untergräbt. Gemäß § 406 ZPO kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn Zweifel an seiner Neutralität bestehen.
Dies erfordert nicht nur eine persönliche Integrität, sondern auch die Vermeidung von Interessenkonflikten, etwa durch vorherige Behandlungsverhältnisse zum Erblasser.
Die Qualifikationen eines Gutachters für Testierfähigkeit umfassen ein komplexes Zusammenspiel aus medizinisch - fachlicher Expertise, rechtlichem Wissen, methodischer Sorgfalt und ethischer Integrität.
Nur ein Gutachter, der diese Anforderungen erfüllt, kann ein gerichtsverwertbares Gutachten erstellen, das den Ansprüchen von Gerichten und Beteiligten gerecht wird.
Angesichts der weitreichenden Konsequenzen für die Rechtsnachfolge ist eine hohe Sorgfalt bei der Auswahl und Beauftragung eines Gutachters unerlässlich.
Kosten für Gutachten zur Testierfähigkeit: Wer zahlt?
In Erbschaftsstreitigkeiten wird die Testierfähigkeit des Erblassers oft zum Streitpunkt. Ein Gutachten zur Testierfähigkeit durch einen qualifizierten Gutachter für Testierfähigkeit kann hier Klarheit schaffen. Doch wer trägt die Kosten für ein solches Gutachten? Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) München geben hierzu wichtige Antworten, sowohl für das Erbscheinverfahren als auch für Streitigkeiten um ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Zweifel an der geistigen Fähigkeit eines Verstorbenen, ein Testament zu verfassen, machen ein Gutachten zur Testierfähigkeit oft notwendig. Dies betrifft typischerweise das Erbscheinverfahren, das die Erben feststellt, oder das Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das den Testamentsvollstrecker legitimiert.
Die zentrale Frage: Wer übernimmt die Kosten für dieses Gutachten?
Das OLG München hat klargestellt (ZEV 2017, 14 8,154), dass im Erbscheinverfahren die Erben die Kosten für ein Gutachten zur Testierfähigkeit tragen können. Der Grund: Die Klärung durch einen Gutachter für Testierfähigkeitdient den Erben, indem sie die rechtmäßigen Erben bestimmt. In einem Beschluss vom 27. August 2019 (Aktenzeichen 31 Wx 235/17) wurde dies auch auf Testamentsvollstreckerzeugnisse ausgeweitet, da die Interessenlage vergleichbar ist.
Nach § 84 FamFG trägt grundsätzlich derjenige die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels, der es eingelegt hat. Doch § 81 FamFG erlaubt eine flexible Verteilung nach Billigkeit. Das OLG München nutzt diese Regelungen, um die Kosten fair aufzuteilen.
Im Erbscheinverfahren tragen die Erben die Kosten für das Gutachten zur Testierfähigkeit, da sie davon profitieren. Hätte der Erblasser zu Lebzeiten einen Gutachter für Testierfähigkeit beauftragt, wären die Kosten vom Nachlass gedeckt worden. Das Gutachten klärt, wer rechtmäßig erbt, und ist daher unerlässlich.
Auch beim Testamentsvollstreckerzeugnis können die Erben die Kosten tragen. Das Gutachten zur Testierfähigkeitprüft, ob das Testament gültig ist, was auch die Erben betrifft. War das Gutachten objektiv erforderlich, werden die Kosten ihnen auferlegt.
Die Rechtsprechung des OLG München zeigt: Die Kosten für ein Gutachten zur Testierfähigkeit können den Erben sowohl im Erbscheinverfahren als auch bei Streitigkeiten um ein Testamentsvollstreckerzeugnis auferlegt werden, wenn es objektiv notwendig war. Dies gibt Erben und Testamentsvollstreckern eine klare Orientierung.
Prozess der Erstellung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit durch einen Neurologen:
Ein Gutachten zur Testierfähigkeit wird in der Regel von einem Facharzt für Neurologie erstellt, da es um die Beurteilung des geistigen Zustands einer Person zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments geht. Dies basiert auf § 2229 BGB, wonach eine Person testierunfähig ist, wenn sie aufgrund einer krankhaften Störung des Geisteslebens, Bewusstseinsstörung, geistiger Behinderung oder schwerer Sucht nicht in der Lage ist, ihren Willen frei zu bestimmen. Neurologen sind hier besonders gefragt, da sie auf Erkrankungen wie Demenz, Alzheimer, Schlaganfälle oder andere neurodegenerative Störungen spezialisiert sind, die die kognitive Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.
Der Prozess ist oft retrospektiv (nach dem Tod des Erblassers), da die Testierfähigkeit häufig im Nachlassverfahren geprüft wird. Er umfasst typischerweise folgende Schritte:
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Aktenstudium und Vorbereitung: Der Neurologe prüft alle verfügbaren Unterlagen, einschließlich medizinischer Berichte, Behandlungsakten, Laborwerten, Bildgebungen (z. B. MRT/CT des Gehirns) und früheren Diagnosen. Falls Unterlagen fehlen, fordert er diese an. Dies ist entscheidend, um den geistigen Zustand zum relevanten Zeitpunkt (Testamentserrichtung) zu rekonstruieren.
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Integration von Zeugenaussagen: Oft werden Aussagen von Angehörigen, Pflegepersonal oder Ärzten einbezogen, die Veränderungen im Verhalten, in der Orientierung oder in der Urteilsfähigkeit beschreiben. Diese helfen, den Schweregrad kognitiver Einschränkungen zu bewerten, da direkte Tests zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht möglich sind.
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Medizinische Bewertung: Der Neurologe analysiert, ob eine "krankhafte Störung des Geisteslebens" vorlag, die die freie Willensbestimmung ausschloss. Dazu gehören Tests auf kognitive Funktionen (z. B. Mini-Mental-Status-Examination, falls lebend), aber retrospektiv basiert es auf Indizien wie Demenzstadien. Der Gutachter beschreibt psychopathologische Befunde, ohne die rechtliche Entscheidung vorwegzunehmen – das obliegt dem Gericht.
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Erstellung des Gutachtens: Das Gutachten muss klar strukturiert sein, mit Begründung der Diagnose, Bewertung des Einflusses auf die Testierfähigkeit und Empfehlung. Es wird dem Gericht vorgelegt, das es in freier Würdigung bewertet.
Falls die Person noch lebt, kann eine aktuelle Untersuchung (Anamnese, neurologische Tests) hinzukommen, um den aktuellen Zustand zu vergleichen.
Was muss alles beachtet werden?
Bei der Erstellung eines solchen Gutachtens gelten strenge methodische und rechtliche Anforderungen, um Objektivität und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten:
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Medizinische Expertise: Nur Neurologen sind qualifiziert; psychologische Gutachten allein reichen nicht aus und werden gerichtlich abgelehnt.
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Zeitliche Präzision: Der Fokus liegt exakt auf dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Schwankungen im Krankheitsverlauf (z. B. bei Demenz) müssen berücksichtigt werden - eine Diagnose allein reicht nicht für Testierunfähigkeit.
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Trennung der Tatbestandsmerkmale: Zuerst prüfen, ob eine dauerhafte krankhafte Störung vorlag (z. B. Demenz); zweitens, ob diese die freie Willensbestimmung ausschloss. Der Gutachter darf nicht juristisch urteilen, sondern nur medizinische Fakten liefern.
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Vollständigkeit der Unterlagen: Alle relevanten Dokumente (ärztliche Berichte, Zeugenaussagen) müssen einbezogen werden. Fehlende Informationen können das Gutachten ungültig machen.
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Neutralität und Begründung: Der Neurologe muss seine Einschätzung detailliert begründen. Rechtliche Kenntnisse zur Geschäftsfähigkeit sind essenziell.
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Gerichtliche Einbindung: Das Gutachten wird oft auf Antrag des Nachlassgerichts erstellt und dient als Beweismittel in Erbschaftsstreitigkeiten.
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Mögliche Fehlermöglichkeiten:
Die Begutachtung ist komplex und fehleranfällig, da sie retrospektiv und auf Indizien basiert. Häufige Fehlerquellen sind:
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Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen: Wenn medizinische Akten lückenhaft sind oder Zeugenaussagen widersprüchlich, kann die Bewertung verzerrt sein. Das führt zu ungenauen Rekonstruktionen des geistigen Zustands.
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Nicht - Trennung der Tatbestandsmerkmale: Gutachter vermischen oft die Feststellung einer Erkrankung mit der Beurteilung der Willensfreiheit, was gerichtlich abgelehnt werden kann.
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Über - oder Unterschätzung von Schwankungen: Bei Erkrankungen wie Demenz können "gute Tage" die Fähigkeit temporär ermöglichen; eine pauschale Diagnose ignoriert das.
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Falsche Expertise: Verwendung psychologischer statt neurologischer Gutachten, die im Erbrecht keine Gültigkeit haben.
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Gerichtliche Abweichung: Das Gericht ist nicht an das Gutachten gebunden und kann bei mangelnder Überzeugungskraft abweichen, basierend auf weiteren Beweisen.
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Subjektive Bias: Zeugenaussagen können interessengeleitet sein, was die Objektivität beeinträchtigt.
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Insgesamt erfordert ein solches Gutachten hohe Sorgfalt, um Anfechtungen zu vermeiden. Bei Zweifeln sollte man frühzeitig einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren.
Erfahrener Gutachter Nachlassgerichte, Gutachten Nachlassgericht.
Schlüsselaspekte zur Erstellung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit:
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Die Erstellung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit ist ein komplexer, multidisziplinärer Prozess, der in der Regel von einem Facharzt für Neurologie durchgeführt wird, da psychologische Gutachten im Erbrecht oft nicht anerkannt werden. Es dient der Beurteilung, ob eine Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund einer psychischen Störung die Bedeutung ihrer Willenserklärung einsehen und danach handeln konnte (§ 2229 Abs. 4 BGB).
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Es gibt keine pauschale Unfähigkeit durch Diagnosen wie Demenz; entscheidend ist der individuelle Einfluss auf die freie Willensbildung, was eine gründliche Rekonstruktion erfordert. Bei Zweifeln trägt die anfechtende Partei die Beweislast, und Gerichte fordern hohe Nachweisanforderungen.
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Der Prozess ist oft retrospektiv und basiert auf vielfältigen Quellen; er umfasst keine relative Unfähigkeit, sondern eine binäre Bewertung. Ärzte beschränken sich auf medizinische Fakten, während das Gericht die rechtliche Entscheidung trifft.
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Rechtliche und medizinische Grundlagen Die Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Betroffene die relevanten Gesichtspunkte sachlich prüfen und abwägen kann, ohne krankheitsbedingte Beeinträchtigungen. Symptome wie Gedächtnisstörungen, Wahnvorstellungen oder affektive Enthemmung können die Fähigkeit beeinträchtigen, aber nur wenn sie die Willensbildung ausschließen. Für detaillierte Richtlinien siehe das BGB und fachärztliche Leitlinien (z. B. DGPPN).
Häufige Herausforderungen Bei posthumen Fällen hängt die Bewertung von Unterlagen ab, was Unsicherheiten birgt; Gerichte gehen bei Zweifeln von erhaltener Fähigkeit aus. Kosten (oft vierstellig) tragen in der Regel die Erben, und das Gutachten muss evidenzbasiert sein, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden (§ 287 StGB). Es ist ratsam, forensisch erfahrene Spezialisten zu konsultieren.
Empfohlene 20 Schritte Basierend auf etablierten Verfahren empfehle ich folgende erforderlichen Schritte, die aus medizinischen und rechtlichen Quellen abgeleitet sind. Diese sind nicht absolut, sondern orientieren sich an der Komplexität des Falls:
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Annahme der Beauftragung durch Gericht oder Anwalt.
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Klärung des Auftragsumfangs und des relevanten Zeitpunkts.
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Studium der rechtlichen Grundlagen (§ 2229 BGB etc.).
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Sammlung aller verfügbaren medizinischen Unterlagen.
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Analyse der Akten zur Rekonstruktion des geistigen Zustands.
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Einholung von Zeugenaussagen (Angehörige, Pflegekräfte etc.).
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Bewertung persönlicher Dokumente (Tagebücher, Finanzen).
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Anwendung standardisierter Tests (z. B. Mini-Mental-Status).
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Diagnostische Prüfung auf psychische Störungen.
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Bewertung des Einflusses auf kognitive und motivationale Funktionen.
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Berücksichtigung von Medikamenten und Nebenwirkungen.
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Differentialdiagnostische Abgrenzung (z. B. Demenz vs. Delir).
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Rekonstruktion des Zustands zum exakten Zeitpunkt.
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Trennung medizinischer Befunde von rechtlichen Schlüssen.
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Strukturierung des Gutachtens (Einleitung, Befunde, Bewertung).
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Formulierung der Diagnose und Empfehlungen.
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Sicherstellung evidenzbasierter Begründung.
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Einreichung des Gutachtens an den Auftraggeber.
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Die Erstellung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit ist eine hochkomplexe neurologische Aufgabe, die in Deutschland primär von Fachärzten für Neurologie übernommen wird, da rein psychologische Gutachten im Erbrecht oft gerichtlich abgelehnt werden.
Der Prozess dient der Klärung, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, Änderung oder Widerrufs aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung einer Willenserklärung nicht einsehen und danach handeln konnte (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Dies ist ein Sonderfall der Geschäftsfähigkeit (§§ 104, 105 BGB), wobei die psychiatrischen Kriterien identisch sind. Eine Diagnose allein (z. B. Demenz) führt nicht automatisch zur Unfähigkeit; entscheidend ist, ob die Störung die freie Willensbestimmung ausschließt, d.h. die Fähigkeit, relevante Gesichtspunkte sachlich zu prüfen, abzuwägen und ein klares Urteil zu bilden. Der Prozess ist häufig retrospektiv, insbesondere post mortem, und erfordert eine multimodale Diagnostik, die Aktenanalyse, medizinische Befunde, Exploration und Zeugenaussagen umfasst.
Der Gutachter muss sich auf medizinische und psychopathologische Fakten beschränken, ohne rechtliche Urteile zu fällen, dies obliegt dem Gericht. Es gibt keine graduelle oder relative Unfähigkeit; die Bewertung ist binär, und bei Unsicherheiten (z. B. fehlende Dokumentation) geht das Gericht von erhaltener Fähigkeit aus. Die Beweislast liegt bei der anfechtenden Partei, und das Gutachten muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begründet sein. Häufige Ursachen für Testierunfähigkeit sind Demenzen (z. B. Alzheimer, vaskuläre Demenz), psychotische Syndrome, hirnorganische Störungen (z. B. durch Alkoholismus), schwere affektive Erkrankungen oder Delirien. Bei Demenz ist der Verlauf schwankend, doch deutsche Rechtsprechung erkennt keine "luciden Intervalle" an; ab mittelschwerem Stadium (z. B. mit Desorientierung, Wahnvorstellungen) ist Unfähigkeit wahrscheinlich, aber einzelfallabhängig.
Der detaillierte Prozess umfasst typischerweise folgende Phasen, die in 20 erforderliche Schritte unterteilt werden können, basierend auf etablierten medizinischen und rechtlichen Praktiken:
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Annahme der Beauftragung: Der Gutachter (idealerweise Facharzt für Psychiatrie/Neurologie mit forensischer Erfahrung) nimmt den Auftrag vom Gericht, Anwalt oder Partei an und klärt den Umfang (z. B. retrospektiv oder aktuell).
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Klärung des relevanten Zeitpunkts: Festlegung des exakten Moments der Willenserklärung, da die Fähigkeit zeitpunktbezogen ist.
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Studium rechtlicher Grundlagen: Überprüfung relevanter Vorschriften (§§ 104, 105, 2229 BGB) und Abgrenzung zu Geschäftsfähigkeit.
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Sammlung medizinischer Unterlagen: Einholung von Krankenakten, Laborwerten, Bildgebungen (MRT/CT), früheren Diagnosen und Betreuungsakten (§ 1896 BGB).
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Aktenanalyse: Detaillierte Prüfung aller Unterlagen zur Rekonstruktion des geistigen Zustands, inklusive Verlaufsbeschreibungen.
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Einholung von Zeugenaussagen: Befragung von Angehörigen, Pflegepersonal, Ärzten, Nachbarn, Bankangestellten zu Verhaltensänderungen, Orientierung und Urteilsfähigkeit.
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Analyse persönlicher Dokumente: Überprüfung von Korrespondenzen, Tagebüchern, Kontoauszügen, Rechnungen oder dem Testament selbst auf Hinweise.
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Anwendung standardisierter Instrumente: Einsatz von Tests wie Mini-Mental-Status-Examination (MMSE) oder Clock-Drawing-Test zur Kognitionseinschätzung.
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Diagnostische Ebene: Feststellung, ob eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorlag.
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Symptomebene: Bewertung, ob Symptome (z. B. Gedächtnisstörungen, Wahn, Affektdominanz) die Willensbildung beeinträchtigten.
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Berücksichtigung pharmakologischer Einflüsse: Analyse von Medikamenten, Wirkungen und Nebenwirkungen auf den geistigen Zustand.
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Differentialdiagnostik: Abgrenzung zu vorübergehenden Zuständen (z. B. Delir vs. Demenz) und Bewertung des Schweregrads.
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Rekonstruktion des Zeitpunkts: Integration aller Daten zur Beurteilung des Zustands exakt zum fraglichen Moment.
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Trennung von Fakten und Urteilen: Klare Abgrenzung medizinischer Befunde von rechtlichen Konsequenzen.
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Strukturierung des Gutachtens: Aufbau mit Einleitung, Befunden, Bewertung, Diagnose und Empfehlungen.
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Begründete Formulierung: Evidenzbasierte Darstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit, unter Vermeidung von Bias.
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Qualitätskontrolle: Überprüfung auf Vollständigkeit, Neutralität und Vermeidung strafrechtlicher Risiken (§ 287 StGB).
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Einreichung und Nachbereitung: Übergabe an das Gericht oder die Partei.
Gutachter Demenz Gericht Alzheimer Gutachten Gericht Gerichtsgutachter Demenz Gerichtsgutachter Alzheimer Demenz Gutachten für Gericht Alzheimer Gutachten für Gericht Gerichtlicher Gutachter Demenz Gerichtlicher Gutachter Alzheimer Sachverständiger Demenz Gericht Sachverständiger Alzheimer Gericht Gerichtliches Gutachten Demenz Gerichtliches Gutachten Alzheimer Gutachter für Demenzerkrankungen Gutachter für Alzheimer - Erkrankung Demenz Gutachten für Richter Alzheimer Gutachten für Richter Demenz Sachverständiger Gericht Alzheimer Sachverständiger Gericht Gerichtliche Begutachtung Demenz Gerichtliche Begutachtung Alzheimer Gutachter für Alzheimer-Diagnose Gutachter für Demenz - Diagnose Demenz Gerichtsgutachten Alzheimer Gerichtsgutachten Gerichtsgutachter für Demenzfälle Gerichtsgutachter für Alzheimerfälle Gutachter für Alzheimer-Gerichtsverfahren Gutachter für Demenz-Gerichtsverfahren Demenz Gutachter für Prozess Alzheimer Gutachter für Prozess Gerichtsgutachten Demenzerkrankung Gerichtsgutachten Alzheimer-Erkrankung Gerichtlicher Sachverständiger für Demenz Gerichtlicher Sachverständiger für Alzheimer Gutachten für demenzkranke Personen Gutachten für alzheimerkranke Personen Demenz Gutachten bei Gerichtsverfahren Alzheimer Gutachten bei Gerichtsverfahren Gerichtlicher Gutachter für Demenzfälle Gerichtlicher Gutachter für Alzheimerfälle Gutachter für Alzheimer-Patienten Gutachter für Demenz-Patienten Demenz Erkrankung Gerichtsgutachten Alzheimer Erkrankung Gerichtsgutachten Gerichtliche Untersuchung Demenz Gerichtliche Untersuchung Alzheimer Gerichtliches Gutachten für Demenzkranke Gerichtliches Gutachten für Alzheimerkranke Demenz Gerichtssachverständiger Alzheimer Gerichtssachverständiger, Gutachten erben, Gutachten Erbschaft, Gutachten erben, Gutachten Erbschaft, Gutachten erben, Gutachten Erbrecht, Gutachten testierfähig, Gutachten Testament, Gutachten Testierfähigkeit Kosten Ärztliches Attest Testierfähigkeit Vorlage Testierfähigkeit Hausarzt Testierfähigkeit Alter Testierfähigkeit BGB Testierfähigkeit Demenz Testierunfähigkeit beweisen Testierfähigkeit Medikamente.