Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
Sachverständiger Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.
Gutachter Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.
Gutachter Nachlassgericht.
Sachverständiger Nachlassgericht.
Privatgutachter Testierfähigkeit.
Privatgutachten Testierfähigkeit.
Obergutachter Testierfähigkeit.
Obergutachten Testierfähigkeit.
Sachverständigen Gutachten Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit setzt die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen.
Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben.
Das umfasst auch die Gründe, welche für und gegen die Anordnung sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können.
Das schließt nicht aus, dass er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt. Testierfähigkeit muss von Beginn der Testamentserrichtung bis zu deren Abschluss vorliegen.
Ein späterer Verlust der Testierfähigkeit hat keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Testamentes. Testierunfähigkeit hat die Unwirksamkeit des vom Erblasser errichteten Testamentes zur Folge.
Ob Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes gegeben war, ist in einem zweistufigen Beurteilungssystem zu ermitteln: Zunächst ist zu prüfen, ob eine geistige Störung vorlag. Ist dies der Fall, ist sodann zu klären, ob diese den Ausschluss der freien Willensbestimmung (Einsichts - und Handlungsfähigkeit) zur Folge hatte.
Gemäß dem Gesetzeswortlaut fallen hierunter krankhafte Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche sowie Bewusstseinsstörungen. Notwendig ist die Kenntnis, dass es graduell abgestufte oder relative Testierunfähigkeit, die sich an der Schwierigkeit einzelner Rechtsgeschäfte orientiert, nicht gibt. Prinzipiell nimmt der Sachverständige nur dazu Stellung, ob aus seiner Sicht die psychopathologischen Voraussetzungen einer freien Willensbestimmung vorliegen oder sicher nicht vorliegen.
Die Voraussetzungen zur Annahme einer freien Willensbildung liegen nicht vor, wenn eine Erkrankung oder Störung die Umsetzung persönlicher Wertvorstellungen verhindert.
Dies kann geschehen, wenn die kognitiven Voraussetzungen der Intentionsbildung und die Prozesse der Intentionsinitiierung und Intentionsrealisierung beeinträchtigt sind oder wenn die motivationalen Voraussetzungen der Willensbildung verändert sind, indem der Zugang zu Wertvorstellungen verstellt oder Wertgefüge oder affektive Grundlagen von Entscheidungsprozessen relevant verändert sind. Diagnosen sind hier wenig hilfreich, obschon akute schizophrene Psychosen, weit fortgeschrittene demenzielle Syndrome oder schwerste affektive Störungen Hinweise auf eine aufgehobene Testierfähigkeit geben. Bei der Beurteilung der Testierunfähigkeit muss es sich um überdauernde und schwerwiegende Zustände einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit handeln.
Bei der Einschätzung der Testierunfähigkeit durch den Sachverständigen ist zu beachten, dass die psychopathologische Symptomatik mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden muss. Zu beachten ist auch, dass die Anordnung einer Betreuung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäfts- oder Testierfähigkeit hat. Menschen im mittleren Stadium einer Demenz nehmen die Realität, wie sie orientierte, kognitiv gesunde Menschen normalerweise wahrnehmen, anders war. Sie verlieren bestimmte Wahrnehmungsfähigkeiten, zuallererst die zeitliche Orientierungsfähigkeit, später auch die Fähigkeit sich hinsichtlich Ort, Situation und zuletzt der Personen zu orientieren.
Demente Personen können Gegenstände, Situationen und Personen immer weniger in einem größeren Kontext einordnen. Aufgrund ihrer Erinnerungsstörung ist ihnen der Zugriff auf früheres Wissen, semantisches Gedächtnis und Erleben, episodisches Gedächtnis verwehrt, um sich mit deren Hilfe in der jetzigen Situation zurechtzufinden.
Es fehlt das Wissen und die Sicherheit von Ressourcen, die der Bewältigung aktueller Situationen dienen. Oft verschwimmt der Unterschied zwischen Traum, Vergangenheit und Realität. Oft kommt es zu Halluzinationen oder Wahnvorstellungen. Der zur Beurteilung der Testierfähigkeit hinzugezogene Sachverständige hat nicht nur den medizinischen Befund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche festzustellen, sondern vor allem deren Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit und die Willensbildungsfähigkeit des Betroffenen abzuklären. Prinzipiell gilt, dass ab einer mittelschweren Ausprägung einer Demenz, je nach Ausmaß der kognitiven Einschränkung, eine Testierunfähigkeit gegeben sein kann.
Grundsätzlich soll in medizinischen Sachverständigen - Gutachten zu den drei Voraussetzungen, die sich aus dem Gesetzestext ergeben, Stellung genommen werden: Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung, Unfähigkeit, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen (kognitives Element) und nach dieser Einsicht sich zu handeln (voluntatives Element) sowie Kausalität, d. h. die fehlende Einsichtsfähigkeit und die fehlende Freiheit der Willensbestimmung müssen auf der geistigen Störung beruhen.
Bei der Begutachtung durch den Sachverständigen der Frage, ob eine Testierfähigkeit vorgelegen hat oder nicht sind anhand der vorhandenen Unterlagen, die prinzipiell oben genannten Punkte zu überprüfen. Dabei ist darauf zu achten, dass der juristische Krankheitsbegriff: Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche nicht identisch ist mit den medizinischen Diagnosen.
Eine Reihe von neuropsychiatrischen Krankheitsbildern kann die freie Willensbildung so weit einschränken, dass die Testierfähigkeit als nicht mehr gegeben angesehen werden kann, also eine Testierunfähigkeit vorliegt.
Dabei ist zu beachten, dass die Diagnose einer solchen Erkrankung nicht automatisch zur Testierunfähigkeit führt, sondern in jedem Einzelfall muss anhand der nachweisbaren psychopathologischen und neuropsychologischen Auffälligkeiten nachgewiesen werden, dass wichtige Voraussetzungen für die freie Willensbildung zum Zeitpunkt der Testaments - Unterzeichnung nicht vorgelegen haben.
Demenzen sind Folge von Gehirnerkrankungen, z. B. Alzheimer-Demenz, Gefäßerkrankungen oder von anderen Ursachen, die Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprach- und Urteilsvermögen negativ beeinflussen. Bei bestimmten Formen sind die kognitiven Defizite oft ungleichmäßig. Einsicht und Urteilsfähigkeit können recht gut erhalten sein.
In seltenen Fällen kann sich für den Sachverständigen die Frage nach einem sogenannten luziden Intervall, d. h. einem vorübergehenden Zustand geistiger Klarheit und Testierfähigkeit trotz überwiegender demenzieller Beeinträchtigung stellen.
Die Feststellungslast trifft den, der es behauptet. Bei mittelschweren und schweren Demenzen ist in der Regel Testierunfähigkeit anzunehmen. Leichte Demenzformen können Testierunfähigkeit bedingen, wenn zur Symptomatik zusätzlich Wahnsymptome hinzutreten, vor allem wenn sich diese auf das Erbe oder daran Beteiligte beziehen, wie z. B. beim Ausschluss eines Erben wegen Eifersuchtswahn oder Verfolgungswahn.
Da das Vorhandensein einer krankheitswertigen psychischen Störung auf der ersten Beurteilungsebene lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für Testierunfähigkeit ist, müssen immer auch die Voraussetzungen der zweiten Beurteilungsebene überprüft werden, also die Auswirkungen der Störung auf die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung.
Eine freie Willensbestimmung hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung ist nur möglich, wenn der Testierende die dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkte sachlich prüfen und gegeneinander abwägen kann, wobei ihm eine dem allgemeinen Verständnis entsprechende Würdigung der Außendinge und Lebensverhältnisse möglich sein muss.
Der Testierende muss in der Lage sein, sich die für und gegen eine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe zu vergegenwärtigen, sich darüber ein klares, von krankhaften Einflüsse nicht gestörtes Urteil eigenständig zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Dies setzt voraus, dass es ihm möglich ist, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vorzunehmen. Die erforderliche Kritikfähigkeit und Urteilsfähigkeit hängt vor allem auch von der Fähigkeit zum Verarbeiten aktueller Informationen ab, weniger vom Abrufen alter Erinnerungen.
Entscheidend ist stets das Gesamtbild der Person im fraglichen Zeitraum unter Einbeziehung der Vorgeschichte und aller äußeren Umstände.
Daraus folgt, dass insbesondere die folgenden psychopathologischen Symptome und Funktionsstörungen die Freiheit der Willensbestimmung ausschließen können: ausgeprägte Gedächtnisstörungen, insbesondere wenn diese das Neugedächtnis betreffen, mangelnder Überblick über die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und Zusammenhänge, dies kann durch eine mangelnde Abstraktionsfähigkeit bzw. eine fehlende oder krankhaft veränderte Gewichtung einzelner Gesichtspunkte bedingt sein, pathologisch veränderter Realitätsbezug, dies kann durch wahnhafte Vorstellungen oder schwere Affektstörungen bedingt sein, affektive Enthemmung oder Affektdominanz, dysexekutive Syndrome, krankheitsbedingt erhöhte Fremdbeeinflussbarkeit, mangelnde Kritikfähigkeit und mangelnde Urteilsfähigkeit.
Die entscheidende psychopathologische Voraussetzung für die Freiheit der Willensbestimmung ist letztendlich die aus dem Zusammenspiel der relevanten psychischen Funktionen resultierende adäquate Kritikfähigkeit und Urteilsfähigkeit.
Die Beurteilung durch den Sachverständigen, ob aufgrund einer psychischen Störung die Voraussetzungen der freien Willensbildung so erheblich eingeschränkt sind, dass dies Auswirkungen auf die Geschäfts- oder Testierfähigkeit haben kann, ist eine originär ärztliche Aufgabe.
Bei notariellen Testamenten ist es nicht möglich, dass der Notar selbst „psychopathologische Kurztests“ durchführt, da er nicht das erforderliche Fachwissen für ein solches Vorgehen hat. Die Sachverständigen - Begutachtung der Geschäfts - und Testierunfähigkeit ist eine der schwierigsten nervenärztlichen Aufgaben.
Gemäß § 104 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist geschäftsunfähig, „wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist“.
Während es hier also um die Beurteilung überdauernder Zustände einer „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ geht, bezieht sich § 105 BGB auf vorübergehende Zustände, in denen eine Willenserklärung aufgrund gravierender psychischer Störungen nichtig sein kann (zum Beispiel Alkoholintoxikationen, Delirien, bipolare Erkrankungen).
Die Testierunfähigkeit ist ein Sonderfall der Geschäftsunfähigkeit und im § 2229 BGB geregelt. Dort heißt es: „Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.“
Andere relevante Begriffe sind Handlungsfähigkeit, Rechtsfähigkeit und Verfügungsfähigkeit. Neben der Testierfähigkeit sind die Prozessfähigkeit und die beschränkte und die partielle Geschäftsunfähigkeit weitere der Geschäftsfähigkeit untergeordnete Begriffe. Auch relevant ist der mögliche Einwilligungsvorbehalt bei gesetzlich betreuten Personen.
Es ist nicht Aufgabe des sachverständigen Gutachters festzustellen, ob eines dieser Rechtskonstrukte zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlag oder vorliegt. Dies betrifft insbesondere die Geschäfts- oder Testierunfähigkeit. Diese Einschätzung ist ausschließlich Aufgabe des Gerichts.
Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Richter psychopathologische Anknüpfungstatbestände mitzuteilen, auf deren Grundlage das Gericht feststellen kann, ob die Voraussetzungen zu einer freien Willensbildung möglicherweise nicht mehr gegeben sind.
Notwendig ist auch die Kenntnis, dass es eine graduell abgestufte oder relative Geschäfts- oder Testierunfähigkeit, die sich an der Schwierigkeit einzelner Rechtsgeschäfte orientiert, nicht gibt. Versteht zum Beispiel eine Person ein besonders schwieriges Rechtsgeschäft nicht, ist aber für alle anderen Bereiche geschäftsfähig, so ist auch für das schwierige Rechtsgeschäft von erhaltener Geschäftsfähigkeit auszugehen.
Prinzipiell nimmt der Sachverständige nur dazu Stellung, ob aus seiner Sicht die psychopathologischen Voraussetzungen einer „freien Willensbestimmung“ vorliegen oder sicher nicht vorliegen.
Wann liegen die Voraussetzungen zur Annahme einer freien Willensbestimmung nicht vor?
Die Voraussetzungen zur Annahme einer freien Willensbildung liegen nicht vor, wenn eine psychische Erkrankung oder Störung die Umsetzung persönlicher Wertvorstellungen verhindert. Dies kann geschehen, wenn die kognitiven Voraussetzungen der Intentionsbildung und die Prozesse der Intentionsinitiierung und -realisierung beeinträchtigt sind oder wenn die motivationalen Voraussetzungen der Willensbildung verändert sind, indem der Zugang zu Wertvorstellungen verstellt oder Wertgefüge oder affektive Grundlagen von Entscheidungsprozessen verändert sind (2, 3).
Diagnosen sind hier wenig hilfreich, obschon akute schizophrene Psychosen, weit fortgeschrittene demenzielle Syndrome oder schwerste affektive Störungen Hinweise auf eine aufgehobene Geschäfts- oder Testierfähigkeit geben. Die meisten leichteren und mittelschweren psychischen Erkrankungen werden keinen Einfluss darauf haben.
Bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit muss es sich um überdauernde und schwerwiegende Zustände einer „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ handeln.
Welche Unterlagen kann der Arzt nach dem Tod eines Patienten dem Gericht überlassen?
Zur posthumen Beurteilung der Geschäfts- oder Testierfähigkeit durch den Sachverständigen über Testierfähigkeit sind der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende Unterlagen oft eine ganz entscheidende Beurteilungsgrundlage.
Die Offenbarung zur Klärung einer gegebenenfalls vorhandenen Testierunfähigkeit relevanten Informationen durch früher behandelnde Ärzte entspricht dem mutmaßlichen Willen des Erblassers und stellt keinen Bruch der Verschwiegenheitspflicht dar.
Es ist deshalb sinnvoll, wenn vorher behandelnde Ärzte ihre Unterlagen an anfordernde Gerichte weitergeben.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Erblasser dieser Weitergabe ausdrücklich widersprochen hat (Bundesgerichtshof in Zivilsachen - BGHZ 91, 392 ff.).
Dann verstößt die Weitergabe gegen die auch über den Tod hinaus weitergeltende Verschwiegenheitspflicht.
Hiervon kann der Arzt dann auch nicht von den Erben oder anderen befreit werden.
Grundsätzlich ist die Beurteilung, die Sachverständigen - Begutachtung der psychopathologischen Voraussetzungen zur Annahme einer Einschränkung der freien Willensbildung eine komplexe Aufgabe, die immer von einem Facharzt für Neurologie oder einem Facharzt für Psychiatrie mit der Zusatzbezeichnung forensische Psychiatrie durchgeführt werden muss.
Beweiswert der Aussage eines Notars zur Geschäftsfähigkeit: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13. 7. 2021 - 10 U 5 / 20:
Die Frage der Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit hat weitreichende praktische Bedeutung bei der Prüfung der Wirksamkeit von Erbverträgen oder Testamenten. Die Rechtsprechung definiert die Geschäftsfähigkeit äußerst komplex.
Geschäftsunfähig ist demnach, wer über einen länger andauernden Zeitraum hinweg zu freien Entscheidungen nach Abwägung des Für und Wider auf Grund einer sachlichen Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte nicht in der Lage ist, weil seine Erwägungen und Willensentschlüsse wegen krankhafter Geistesstörung oder Geistesschwäche nicht mehr auf einer der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechenden Würdigung der die Außenwelt prägenden Umstände und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden, krankhafte Vorstellungen und Gedanken oder durch unkontrollierte Triebe und Antriebskräfte oder die Einwirkung Dritter derart übermäßig beherrscht werden, dass von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann.
Nach dem Erbfall streiten Erben häufig, ob der Erblasser noch geschäftsfähig bzw. testierfähig war zum Zeitpunkt der Errichtung eines maßgeblichen Testaments oder Vertrags.
Bei der Beurteilung dieser Frage sind Gerichte und Gutachter häufig auf Zeugenaussagen angewiesen über den Erblasser angewiesen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat nun entschieden, dass die Einschätzung eines beurkundenden Notars zur Geschäftsfähigkeit hierbei keine zu große Bedeutung hat, da der Notar als Jurist kein medizinisches Fachwissen hat.
Ein neurologisches Gutachten, dass die Geschäftsunfähigkeit bestätigt ist daher maßgeblich, sofern keine anderweitigen Umstände des Einzelfalls für die Geschäftsfähigkeit sprechen.
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PD Dr. Hans Jörg Stürenburg
Hauptstrasse 59
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