Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
Gutachter Testierfähigkeit und Sachverständiger Testierfähigkeit
für Gerichte und Anwälte.
Gutachter Nachlassgericht.
Sachverständiger Nachlassgericht.
Gutachter Testierunfähigkeit.
Sachverständiger Testierunfähigkeit.
Obergutachter Testierfähigkeit.
Obergutachten Testierfähigkeit.
Gegengutachter Testierfähigkeit, Gutachter Testierunfähigkeit, Gutachten Testierfähigkeit,
Parteigutachten Testierfähigkeit, Gegengutachten Testierfähigkeit,
Parteigutachter Testierfähigkeit, Obergutachter Testierfähigkeit,
Obergutachten Testierfähigkeit, Privatgutachter Testierfähigkeit, Privatgutachten Testierfähigkeit:
Ausschliesslich Gutachten - Anfragen von Gerichten, Anwältinnen oder Anwälten können berücksichtigt werden.
Erbrechtliche Streitigkeiten treten zum Beispiel dann auf wenn der Erblasser zum Nachteil naher Angehöriger (Ehegatten oder Kinder) eine dritte Person (Pflegekraft, Bekannter) testamentarisch begünstigt, und in diesem Zusammenhang unter Verweis auf eine mangelnde Testierfähigkeit des Erblassers die Gültigkeit des Testaments bestritten wird.
Dem liegt das Bürgerliche Gesetzbuch zugrunde, dass hierbei davon ausgeht, dass Volljährige grundsätzlich testierfähig sind. Es regelt daher in § 2229 Abs. 4 BGB unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise keine Testierfähigkeit gegeben ist.
Demzufolge ist nach § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Hierdurch bedingt ist es möglich, dass der Erblasser alle Aspekte hinsichtlich seines Vermögens über seinen eigenen Tod hinaus selbstbestimmt regeln kann.
So können z.B. grobe intelektuelle Schwächen und / oder Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit (Demenz) eine erhebliche Einschränkungen der kognitiven und / oder emotionalen Funktionen bedingen, die so weit gehen kann, dass die betroffene Person in einer Weise nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Bei der hier in Zusammenhang stehenden Testierfähigkeit sind insbesondere der Ausprägungsgrad der psychopathologischen Symptomatik zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes und seine Auswirkungen auf die Handlungskompetenz der betroffenen (häufig bereits verstorbenen) Person entscheidend.
Die hierbei wesentlichen zu untersuchenden Kriterien liegen in den kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten sowie persönlichen und situativen Umständen und Orientierungen begründet.
Oft sind leider vorliegende Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit erfahrungsgemäss formal oder inhaltlich grob falsch.
Ein Parteigutachten zur Testierfähigkeit kann dann helfen. Gegebenenfalls kann man damit das Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit aushebeln oder zumindestens noch zu einem Vergleich der Parteien kommen. Oder gegebenenfalls dann zu einem anderen Urteil in einer höheren Instanz.
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Die Testierfähigkeit ist die Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testamentes oder den Abschluss eines Erbvertrages.
Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, was unter Testierfähigkeit zu verstehen ist.
Dem Gesetz ist in § 2229 BGB lediglich die Testierunfähigkeit zu entnehmen.
Es liegt seitens des Gesetzgebers somit hinsichtlich der Testierfähigkeit lediglich eine sogenannte Negativdefinition vor. Was auf dem Hintergrund dieser negativen Definition unter Testierfähigkeit zu verstehen ist, musste folglich von der Rechtsprechung entwickelt werden.
Die Testierfähigkeit ist die Voraussetzung dafür, dass ein vom Erblasser errichtetes Testament wirksam ist.
Verfügt der Erblasser in Form eines Erbvertrages, so sind die Sondervorschriften zur Fähigkeit einen Erbvertrag abzuschließen zu beachten, die sich aus § 2274 BGB ergeben.
Der Begriff der Testierfähigkeit erschließt sich aus seiner Funktion. Unter der Testierfähigkeit des Erblassers ist dessen Fähigkeit zu verstehen, ein Testament zu errichten, ein Testament abzuändern oder aufzuheben. Damit setzt die Testierfähigkeit zwingend voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes mit der Vorstellung handelt, ein Testament zu verfassen. Darüber hinaus muss der Erblasser mit dem Bewusstsein über den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung handeln.
Die Rechtsprechung beschreibt die Voraussetzungen für das Vorliegen der Testierfähigkeit des Erblassers daher mit folgender Definition:
Der Testierende muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite seiner Anordnung haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ausüben. Das gilt auch für Gründe, welche für und gegen die sittliche Berechtigung der Anordnung sprechen.
Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende frei von Einflüssen etwa interessierter Dritter handeln können.
Die so definierte Testierfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes, der Aufhebung des Testamentes oder der Abänderung des Testamentes beim Erblasser vorhanden sein.
Grundsätzlich ist jeder, der geschäftsfähig ist auch testierfähig. Aus § 2229 BGB ergibt sich aber, dass jemand testierfähig sein kann, obwohl er nicht geschäftsfähig ist. Damit ist die Testierfähigkeit ein Sonderfall der Geschäftsfähigkeit. Eine letztwillige Verfügung in Form eines Erbvertrages kann grundsätzlich nur eine Person abschließen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit unbeschränkt ist. Erbverträge mit Personen, die geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, sind nichtig. Testierunfähigkeit wegen Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit (Geistesstörung).
Eine volljährige Person gilt grundsätzlich als testierfähig.
Nur wenn bewiesen ist, dass der Erblasser wegen krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Störung seines Bewusstseins die Fähigkeit verloren hat, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist von dessen Testierunfähigkeit auszugehen.
Da ein Testament entweder wirksam oder unwirksam errichtet wird, kommt eine relative Testierfähigkeit oder eine partielle Testierfähigkeit nicht in Betracht.
Im Gegensatz zur Geschäftsfähigkeit kann bei der Testierfähigkeit nicht davon ausgegangen werden, dass diese sich auf einen bestimmten gegenständlich beschränkten Kreis bezieht.
Errichtet der Erblasser daher im Zustand der Testierunfähigkeit ein Testament, so ist dieses Testament umfassend unwirksam.
Sollte der Erblasser später wieder testierfähig werden, so wird das im Zustand der Testierunfähigkeit errichtete Testament nicht nachträglich wirksam. Vielmehr muss der Erblasser im Zustand der später wieder eingetretenen Testierfähigkeit ein neues Testament errichten. Es kommt mithin bei der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers nur auf dessen Zustand zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes oder des Abschlusses des Erbvertrages an.
Hieraus ergibt sich allerdings auch die Möglichkeit, dass ein eigentlich testierunfähiger Erblasser wirksam ein Testament errichten kann, wenn die Testamentserrichtung im Augenblick eines sogenannten lichten Augenblickes erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass derjenige, der sich auf die Testierfähigkeit des grundsätzlich testierunfähigen Erblassers im Rahmen eines sogenannten lichten Augenblicks beruft, erheblichen Beweisschwierigkeiten in der Praxis unterliegt.
Ob der Erblasser testierunfähig ist oder nicht, kann nur anhand von Tatsachen geklärt werden, aus denen auf die Testierfähigkeit geschlossen werden kann. Hierbei genügt es zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder des Abschlusses eines Erbvertrages lediglich eine allgemeine Vorstellung von dem Umstand hat, dass er ein Testament errichtet und über den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung orientiert ist.
Es ist vielmehr notwendig, dass der Erblasser in der Lage ist, sich über die wirtschaftlichen Grundlagen und persönlichen Verhältnisse, die seiner letztwilligen Verfügung in Form eines Testamentes oder Erbvertrages zu Grunde liegen, ein klares Urteil zu bilden.
Der Erblasser muss darüber hinaus in der Lage sein, nach diesem seinem Urteil frei vom Einfluss Dritter zu handeln.
Hierbei liegt die Betonung darauf, dass der Erblasser zu diesem unbeeinflussten Handeln fähig ist. Nicht erforderlich ist, dass der Erblasser, der zu einem unbeeinflussten Handeln grundsätzlich in der Lage ist, im Weiteren tatsächlich ohne Berücksichtigung des Einflusses Dritter handelt.
Damit kann aus der Tatsache, dass der Erblasser bei der Errichtung seines Testamentes von Dritten beeinflusst wurde, nicht der Rückschluss auf dessen Testierunfähigkeit gezogen werden.
Entscheidend ist, dass der Erblasser grundsätzlich zu einer unbeeinflussten Entscheidung zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes von seinen geistigen Fähigkeiten her noch in der Lage war. Die Rechtsprechung verlangt weiter, dass der Erblasser nicht aufgrund einer geistigen Störung in seiner Fähigkeit eingeschränkt war, die Tragweite seiner Verfügung und die Auswirkung seiner letztwilligen Verfügung auf die Betroffenen, d.h. im Regelfall auf die Erben und seine Angehörigen, klar zu erkennen.
Damit hat nicht jedes Defizit hinsichtlich der Intelligenz, der Willensstärke und der Beeinflussbarkeit des Erblassers zur Folge, dass die freie Willensbildung des Erblassers ausgeschlossen ist und dieser folglich als testierunfähig angesehen werden muss.
Die Feststellung einer organischen Störung beim Erblasser ist somit für die Feststellung der Testierunfähigkeit des Erblassers nicht ausreichend. Vielmehr muss auf das Ausmaß und den Grad der Auffälligkeiten abgestellt werden, die einen Rückschluss auf die geistigen Fähigkeiten des Erblassers zulassen.
Es kommt daher entscheidend auf das Ausmaß und die Intensität eben dieser Störungen der geistigen Fähigkeiten des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes an.
Hinsichtlich jedes Krankheitsbildes, das zu einer Beeinträchtigung der Testierfähigkeit führen könnte, muss daher im konkreten Einzelfall entschieden werden, ob es tatsächlich zu einer Einschränkung der Willensbildung beim Erblasser geführt hat oder ob die festgestellte Krankheit sich auf diese Fähigkeit nicht entscheidend auswirkte.
Eine Reihe von Erkrankungen, die sich negativ auf den geistigen Zustand des Erblassers auswirken können, haben im konkreten Einzelfall nicht zwingend zur Folge, dass die Fähigkeit des Erblassers zur wirksamen Errichtung eines Testamentes eingeschränkt ist.
Nur eine intensive Auslandersetzung mit dem tatsächlichen Krankheitsbild des Erblassers kann daher die Grundlage für die Beurteilung von dessen Testierfähigkeit sein.
Aufgrund des hohen Alters, welches von einem Großteil der Bevölkerung erreicht wird, und der Tatsache, dass viele Personen ihr Testament erst am Ende ihres Lebensweges errichten, steht in vielen Erbfällen die Frage im Raum, ob die Testierfähigkeit des Erblassers aufgrund einer Demenzerkrankung eingeschränkt war.
Die Erfahrungen mit der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf die allgemeine geistige Leistungsfähigkeit des Betroffenen führt zu dem Ergebnis, dass die Beurteilung der Frage, inwieweit sich die Demenzerkrankung auf die Testierfähigkeit des Betroffenen ausgewirkt hat, nur anhand des Gesamtverhaltens des Erblassers und des gesamten Bildes seiner Persönlichkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes beurteilt werden kann.
Eine Beurteilung dieser Frage anhand einzelner Erklärung des Erblassers oder Angaben zu seinem Gesundheitszustand ist im Regelfall nicht möglich. Dies gilt insbesondere, weil bei einer Demenzerkrankung die konkreten Abbauerscheinungen in vielen Fällen durch eine nach außen aufrecht erhaltene Fassade im Verhalten verdeckt werden bzw. verdeckt werden können.
Auf das äußere Erscheinungsbild des Betroffenen im Rahmen einer Beratung oder Besprechung kann daher bei der Beurteilung der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf seine Testierfähigkeit nicht ausschließlich abgestellt werden.
Zur Beurteilung der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf die Testierfähigkeit des Betroffenen muss daher der Sachverhalt in zwei Schritten geklärt werden. Im ersten Schritt muss die konkrete Erkrankung diagnostiziert werden, die zu einer Einschränkung der Testierfähigkeit führen kann.
Im zweiten Schritt sind sodann die Umstände zu klären, aus denen sich die konkrete Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Betroffenen aufgrund dieser Erkrankung ergeben, in deren Folge die freie Willensbildung des Erblassers so stark eingeschränkt ist, dass von einer Testierfähigkeit des Betroffenen nicht mehr ausgegangen werden kann.
Damit ist bei der Beurteilung der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf die Testierfähigkeit des Betroffenen letztlich auf äußere Merkmale abzustellen, die sich aus dem Handeln und Auftreten des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung ergeben.
Defizite hinsichtlich der vorstehenden Fähigkeiten und Eigenschaften lassen einen Rückschluss darauf zu, dass der Betroffene aufgrund der Demenzerkrankung in seiner freien Willensbildung so stark eingeschränkt ist, dass die Testierfähigkeit des Betroffenen aus medizinischer Sicht ausgeschlossen ist.
Diese krankheitsbedingte Einschränkung der freien Willensbildung des Betroffenen darf aber nicht mit der Beurteilung der inhaltlichen Sinnhaftigkeit der letztwilligen Verfügungen des Betroffenen verwechselt werden. Erbrechtlich ist es unerheblich, ob die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus Sicht der Erben sinnvoll und nachvollziehbar sind. Nur dann, wenn diese Verfügungen aufgrund der geistigen Beeinträchtigung des Erblassers sinnlos sind und nicht nachvollzogen werden können, sind sie aufgrund der krankheitsbedingten Testierunfähigkeit des Erblassers unbeachtlich, da die letztwillige Verfügung aufgrund der Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam ist.
Dies setzt aber die klare Diagnose der medizinischen Umstände voraus, aus denen auf die Testierunfähigkeit geschlossen werden kann. Ein Umkehrschluss, aus dem aus der mangelhaften Sinnhaftigkeit der letztwilligen Verfügung auf die Testierunfähigkeit des Erblassers geschlossen wird, ist hingegen unzulässig, da der Erblasser nicht verpflichtet ist, in sinnhafter Art und Weise zu testieren. Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit betreuter Personen.
Fraglich ist, wie sich die gerichtliche Anordnung eines Betreuungsverhältnisses auf die Testierfähigkeit der unter Betreuung stehenden Person auswirkt. Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die Regelung in § 2229 BGB in der Fassung abzustellen, die durch das Betreuungsgesetz, das am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, die das Verhältnis von Betreuung und Testierfähigkeit zum Gegenstand hat.
Seit dem 1. Januar 1992 gilt gemäß § 2229 BGB grundsätzlich jede Person als uneingeschränkt testierfähig, die volljährig ist. Somit besteht auch bei Personen, die unter Betreuung stehen, der Grundsatz, dass die Testierfähigkeit dieser Personen zu vermuten ist. Diese Vermutung kann natürlich durch die Gründe widerlegt werden, die zur Anordnung der Betreuung geführt haben. Aber nicht jede angeordnete Betreuung beruht auf Gründen, die die Testierfähigkeit des Betreuten zur Folge haben.
Folglich kann aus der Tatsache, dass die Betreuung angeordnet wurde alleine nicht geschlossen werden, dass die betreute Person in ihrer Testierfähigkeit eingeschränkt ist. Die Anordnung der Betreuung steht somit der Testierfähigkeit der betreuten Person nicht grundsätzlich entgegen. Von der vorstehenden Rechtslage ist die Situation derjenigen Person zu unterscheiden, die vor dem 1. Januar 1992 entmündigt wurden und vor dem 1. Januar 1992 ein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung errichtet haben. Für diesen Personenkreis bzw. für die Betroffenen letztwilligen Verfügung gilt, dass diese weiterhin unwirksam sind.
Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit des Erblassers. Fraglich ist, wie die Vermutung widerlegt werden kann, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung testierfähig war. Ausgangspunkt für die Widerlegung der Vermutung der Testierfähigkeit sind immer konkrete Lebensumstände oder Verhaltensauffälligkeiten des Erblassers.
Hierzu zählen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte:
Desorientierung des Erblassers, Stimmungsschwankungen, unberechenbares soziales Verhalten des Erblassers, Demenz, der Erblasser stand unter Betreuung oder war gegebenenfalls untergebracht, der Erblasser war psychisch, psychiatrisch oder neurologisch erkrankt, der Erblasser war alkoholabhängig, Drogenabhängigkeit, der Erblasser litt unter Wahnvorstellungen, der Erblasser musste Medikamente einnehmen, die psychische oder neurologische Nebenwirkungen mit sich bringen können, der Erblasser war aufgrund einer psychischen Erkrankung behindert, der Erblasser hatte aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Pflegestufe erlangt und viele weitere mögliche Faktoren können eine Rolle spielen. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend, sondern zeigt lediglich häufig auftretende Gesichtspunkte auf, die in vielen Fällen einen Rückschluss auf eine eventuelle Testierunfähigkeit des Erblassers zulassen.
Von der Testierfähigkeit des Erblassers ist trotz der vorstehenden Gesichtspunkte auszugehen, wenn der Erblasser noch über die Fähigkeit verfügt, sein Leben selbst zu organisieren und in der Lage ist, sein Vermögen selbstständig zu verwalten. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass der Erblasser in der Regel zur realistischen Urteilen gelangt und auch in unerwarteten oder ungewohnten Situationen ein vernünftiges Verhalten an den Tag legt. Unter der vorstehenden Voraussetzung ist davon auszugehen, dass die aufgezählten Gesichtspunkte sich auf die Testierfähigkeit des Erblassers nicht auswirken.
Die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers spielt regelmäßig im Rahmen von Erbscheinsverfahren eine erhebliche Rolle. Bezogen auf diese Erbscheinsverfahren ist zu beachten, dass diejenigen, die sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers berufen im Erbscheinsverfahren lediglich die Umstände und Gesichtspunkte dem Gericht vortragen müssen, die geeignet sind aus Sicht des Gerichts die Testierfähigkeit des Erblassers in Frage zu stellen. Werden solche Umstände und Gesichtspunkte dem Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren vorgetragen, so muss das Nachlassgericht von Amts wegen die Frage klären, ob der Erblasser tatsächlich testierunfähig war.
Da der Erblasser so lange als testierfähig gilt, bis zur vollen Gewissheit des Gerichts die Testierunfähigkeit des Erblassers feststeht, stellt sich die Frage, wer im Streitfall die Testierunfähigkeit des Erblassers beweisen muss.
Hinsichtlich der Testierunfähigkeit folgt das Beweisrecht den allgemeinen Regeln. Wer eine Tatsache behauptet, die für ihn günstig ist, muss diese Tatsache im Streitfall beweisen können. Hieraus folgt zwanglos, dass derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, für die Testierunfähigkeit des Erblassers beweispflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn sich aus den Lebensumständen des Erblassers zum Beispiel im Fall einer Gebrechlichkeitspflegschaft oder einer angeordneten Betreuung, der Verdacht der Testierunfähigkeit geradezu aufdrängt.
Ist die Testierunfähigkeit des Erblassers festgestellt, so ist derjenige für die Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung eines Testamentes oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung beweispflichtig, der sich auf die Testierfähigkeit beruft.
Bei der Verteilung der Beweislast ist zu beachten, dass es ausschließlich auf die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes ankommt. Problematisch ist daher die Beurteilung der Testierfähigkeit hinsichtlich eines eigenhändigen Testamentes oder einer sonstigen eigenhändigen letztwilligen Verfügung, die kein Datum aufweist.
Anforderungen an den Vortrag zur Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit im gerichtlichen Verfahren
Die Frage der Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit spielt in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren eine Rolle. Hierbei ist in 1. Linie an das Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht zu denken und an die sogenannte Erbenfeststellungsklage vor den ordentlichen Zivilgerichten.
Das Erbscheinsverfahren und die Erbenfeststellungsklage unterliegen unterschiedlichen prozessrechtlichen Vorschriften. Aus diesem Grunde ist hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag zur Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit zwischen dem Erbscheinsverfahren und den Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Erbenfeststellungsklage) genau zu unterscheiden.
Sachverständigengutachten Testierfähigkeit, Gutachten Testierfähigkeit:
Ist die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers streitig, wird regelmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um diese Frage klären zu können. Ohne eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme wird das Gericht regelmäßig nicht von der Testierunfähigkeit des Erblassers ausgehen.
Das Gericht wird ein beantragtes Gutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers aber nur dann einholen, wenn hinsichtlich der Testierfähigkeit zuvor in nachvollziehbarer Art und Weise Umstände vorgetragen wurden, die Zweifel an der Testierfähigkeit aufkommen lassen.
Hierzu gehört insbesondere Vortrag zum Verhalten des Erblassers oder medizinische Befunde, die Rückschlüsse auf den Geisteszustand des Erblassers zulassen.
Nur wenn das Gericht aufgrund dieses Vortrages zu dem Ergebnis gelangt, dass die Testierunfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens geklärt werden muss, wird das Gericht einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen, das heißt die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen.
Von der Frage der Einholung eines Gutachtens Testierfähigkeit zu unterscheiden ist die Frage, ob das Gutachten zu einem verwertbaren Ergebnis gelangt.
Sollten dem Gutachter zur Testierfähigkeit nicht genügend Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen, um sich ein Bild über den Gesundheitszustand des Erblassers verschaffen zu können, wird das Sachverständigengutachten zu keinem abschließenden Ergebnis kommen.
In diesem Fall bleibt die beweisbelastete Partei, trotz Anordnung der Einholung eines Gutachtens, beweisfällig, da das Gutachten zu keinem verwertbaren Ergebnis gelangt.
Oft sind leider vorliegende Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit erfahrungsgemäss formal oder inhaltlich grob falsch.
Ein Parteigutachten zur Testierfähigkeit kann dann helfen.
Gegebenenfalls kann man damit das Gerichtsgutachten einfach aushebeln oder zumindestens noch zu einem Vergleich der Parteien kommen. Oder auch zu einem anderen Urteil in einer höheren Instanz.
Gutachten zu Testierfähigkeit und Minimental - Test
Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 18.06.2012 die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geben, die Hinzuziehung eines neurologischen oder psychiatrischen Gutachters erforderlich ist.
Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stelle keinen solchen Anhaltspunkt dar.
Konkrete Anhaltspunkte ergeben sich aus den Pflegeberichten und Arztunterlagen.
Minimental-Test
Wurde zum Beispiel ein Minimental-Test durchgeführt, können sich hieraus in der Regel konkrete Anhaltspunkte ergeben. Der Minimental - Test ist ein einfacher Demenz-Test.
Er dauert zehn bis fünfzehn Minuten. Es ergeben sich bei der Auswertung Punkte, die addiert werden. Die maximale Punktezahl beträgt 30 Punkte. Das Ergebnis wird dann wie folgt bewertet:
-
30 bis 27 Punkte: Keine Demenz
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26 bis 20 Punkte: mögliche leichte Demenz
-
19 bis 10 Punkte: mögliche mittelschwere Demenz
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10 Punkte und weniger: mögliche schwere Demenz
Bei Anhaltspunkten für eine Demenz holen die Gerichte manchmal ein neurologisches Sachverständigengutachten ein. Ein Privatgutachten kann also hilfreich sein. Sowohl der Minimental - Test als auch der Demtect - Test können nicht sicher eine Demenz beweisen, Differentialdiagnostisch müssen Prä - Delir, Delir, Medikamentenwirkungen, metabolische Enzephalopathie, Depression und weitere Krankheitszustände ausgeschlossen werden.
Der Demtect-Test kann ebenso kognitive Einschränkungen erfassen.
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18 bis 13 Punkte: Kein Verdacht auf Demenz
-
12 bis 9 Punkte: Leichte kognitive Beeinträchtigung
-
8 Punkte und weniger: Verdacht auf Demenz
Post - Adresse:
PD Dr. Hans Jörg Stürenburg
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Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB):
Gutachterprofil: PD Dr. Stürenburg: https://dgnb-ev.de/gutachter/profile/1417
