
Erfahrener Gutachter für Nachlassgerichte. Nachlassgericht - Gutachten werden stets zeitnah und zeitgerecht erstellt.
Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
Deutschlandweiter medizinischer Gutachter Testierfähigkeit und
Sachverständiger Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.
Methodenkritische Stellungnahmen. Gutachten Testierfähigkeit. Testierfähigkeit prüfen.
Erfahrener Gutachter Nachlassgerichte.
Gegengutachten Testierfähigkeit, Sachverständigengutachten Testierfähigkeit, Gutachten Testierunfähigkeit, Gutachten Testierfähigkeit, Privatgutachten Testierfähigkeit, Parteigutachten Testierfähigkeit, Obergutachten Testierfähigkeit, Testament anfechten, Testaments - Anfechtung.
Achtung: "Psychologische Gutachten" oder "psychologische Fachgutachten" machen im Erbrecht keinerlei Sinn. Ein Gutachten zur Testierfähigkeit muss immer durch einen Arzt erstellt werden, einen Facharzt für Neurologie / Nervenheilkunde. Ein Psychologe oder Diplom - Psychologe oder Master der Psychologie hat lediglich Psychologie studiert, ist eben kein Arzt, hat nicht Medizin studiert und hat dementsprechend auch keinerlei Facharztweiterbildung.
Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich die fehlende Testierfähigkeit grundsätzlich nur mit Hilfe eines neurologischen Sachverständigen ermitteln. Die besonderen Schwierigkeiten bei ihrer Feststellung kann nur ein Facharzt für Neurologie bewältigen.
Ausschliesslich Gutachten - Anfragen von Gerichten, Anwältinnen oder Anwälten können berücksichtigt werden.
h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
Zur Feststellung der Testierfähigkeit ist es erforderlich, eine Vielzahl von Informationsquellen heranzuziehen, die ein umfassendes Bild des geistigen Zustands des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ermöglichen. Klassische Informationsquellen umfassen unter anderem Gerichtsakten eines Betreuungsverfahrens nach § 1896 BGB, Pflegeversicherungs - Gutachten des MDK sowie medizinische Atteste und Gutachten.
Auch Krankenakten und Pflegedokumentationen liefern wichtige Erkenntnisse über den Krankheitsverlauf und etwaige Veränderungen im mentalen Zustand. Pflegedokumentationen von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Heimen und ambulanten Pflegediensten tragen ebenso zur Beurteilung bei wie Zeugenaussagen von behandelnden Ärzten, Nachbarn, Bekannten, Verwandten, Bankangestellten. Darüber hinaus können persönliche Dokumente wie Korrespondenzen, Kalendernotizen, Tagebücher, Kontoauszüge und Rechnungen - auch das Testament selbst - wertvolle Hinweise geben. Zeugenaussagen von Familienmitgliedern und Bekannten liefern Informationen über die Lebensumstände und persönlichen Überzeugungen des Erblassers.
Erbrechtliche Streitigkeiten treten zum Beispiel immer dann auf wenn der Erblasser zum Nachteil naher Angehöriger eine dritte Person begünstigt und in diesem Zusammenhang wegen mangelnder Testierfähigkeit die Gültigkeit des Testaments bestritten wird.
Dem liegt das Bürgerliche Gesetzbuch zugrunde. Volljährige sind grundsätzlich testierfähig Es regelt daher in § 2229 Abs. 4 BGB unter welchen Voraussetzungen keine Testierfähigkeit gegeben ist.
Demzufolge ist nach § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
So können intellektuelle Schwäche oder Demenz eine erhebliche Einschränkungen der kognitiven und emotionalen Funktionen bedingen, die bewirken können, dass die testierende nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Bei der Testierfähigkeit sind der Ausprägungsgrad der psychopathologischen Symptomatik zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes und seine Auswirkungen auf die Handlungskompetenz der testierenden Person entscheidend.
Die hierbei wesentlichen zu untersuchenden Kriterien liegen in den kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten, der Orientierung und affektiven, also emotionalen Funktionen begründet.
Oft sind leider vorliegende Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit erfahrungsgemäss formal oder inhaltlich falsch.
Ein Parteigutachten zur Testierfähigkeit kann dann helfen.
Gegebenenfalls kann man damit das Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit aushebeln oder zumindestens noch zu einem Vergleich der Parteien kommen.
Oder gegebenenfalls dann zu einem anderen Urteil in einer höheren Instanz.
Neurologisches Gutachten zur Beurteilung der Testierfähigkeit:
Bei der gutachterlichen neurologischen Beurteilung der Testierfähigkeit besteht die Schwierigkeit zunächst darin, dass der Begutachtete in der Regel bereits verstorben ist.
Die sachverständige neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgt auf der Grundlage von Befunden, Stellungnahmen und Vorbefunden.
Die Schwierigkeit besteht auch darin, dass die neurologische gutachterliche Beurteilung des Schweregrads der kognitiven und intellektuellen Einschränkungen des Verstorbenen zudem teils auch auf der Grundlage von Zeugenaussagen erfolgen muss.
Im Hinblick auf eine hierauf basierende neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung sind Aussagen wichtig, die im Zusammenhang zu Veränderungen der . kognitiven und psychischen Ausgangslage stehen.
Hierin einzubeziehen sind zum Beispiel auch Aspekte der räumlichen Orientierungsfähigheit und Störungen der Merkfähigkeit und weitere.
Zudem sollte in diesem Zusammenhang die Intensität und der Schweregrad bzw. das Ausmaß der Vergesslichkeit beurteilt werden.
Weiterhin ist bedeutsam, ob es Hinweise auf Störungen der intellektuellen Fähigkeiten gibt.
Auch weitere neurologische Funktionsbeeinträchtigungen, wie beispielsweise in den Bereichen Wortfindungsstörungen, Aphasie sind von Bedeutung.
Eine bei der Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgende Bewertung des neurologischen Demenzgrades muss bei der Beurteilung wissenschaftlichen diagnostischen wie differentialdiagnostischen Erhebungsmethoden folgen und fundierte Schlussfolgerungen auf der Beurteilungsebene erkennbar werden lassen.
Das bedeutet zum Beispiel, dass auch die pharmakologische neurologische Behandlung sowie hiermit in Zusammenhang stehende Wirkungen und Nebenwirkungen besonderes beachtet sowie in die Gesamtbewertung stets einfließen müssen.
Im Hinblick auf die gutachterliche neurologische Validierung der Testierfähigkeit ist insgesamt der Grad der retrospektiv nachweisbaren kognitiven Beeinträchtigungen der Testierenden von entscheidender Bedeutung.
Hierfür sind Kenntnisse der entsprechenden neurologischen Krankheitsbilder besonders wichtig, da sich die dementielle Entwicklung in der kognitiven Leistungsfähigkeit unterscheidet.
Demenentsprechend sind Angaben über den neurologischen Verlauf und die hiermit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen der dementiellen Erkrankungen wichtig und erforderlich sowie hierbei auch der neurologische Typ der Demenz.
Methodenkritische Stellungnahmen für Anwälte:
Eine methodenkritische Stellungnahme überprüft ein bereits erstelltes Sachverständigengutachten auf Schwächen und Mängel.
Welche inhaltlichen und fachlichen Aspekte werden geprüft:
Sind wirklich alle Anforderungen an die erforderliche Qualität von Gutachten erfüllt worden? Gibt es Zweifel an der ärztlichen oder fachlichen Qualifikation des Gutachters? Erfolgte das gutachterliche Vorgehen anhand medizinisch - wissenschaftlich fundierter Methoden, Leitlinien und Standards? Ist das gesamte diagnostische Vorgehen stets logisch nachvollziehbar und stets umfassend dargestellt worden? Gibt es irgendwelche Hinweise auf Befangenheit des Gutachters? Führt am Ende die Begutachtung stets zu einer adäquaten und nachvollziehbaren logischen Antwort auf die gerichtlichen Fragestellungen und Beweisanodnungen? Gibt es irgendwelche Widersprüche im Gutachten? Wurden irgendwelche relevante Fakten im Detail ignoriert oder vergessen. Sind irgendwelche Kompetenzüberschreitungen und Fachgebietsüberschreitungen des Gutachters erkennbar? Können aus der Aktenlage heraus andere oder bessere Alternativen zu den sachverständigen Empfehlungen an das Gericht gerichtet werden? Ist das Gutachten für das Gericht deshalb nicht rechtssicher verwertbar?
e-mail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
Was ist Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit? Testierfähigkeit die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Grundsätzlich geht das Erbrecht davon aus, dass jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig ist.
§ 2229 Abs. 4 BGB regelt, wer in besonderen Fällen dennoch nicht die notwendige Fähigkeit besitzt, ein Testament zu errichten.
§ 2229 Abs 4 BGB: Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Da diese allgemeine Definition für den Gebrauch in der Praxis meist unzureichend ist, haben Gerichte und Rechtslehre über Jahrzehnte versucht, die Grenze zwischen Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit konkreter zu beschreiben.
Der Erblasser muss also imstande sein, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und auszudrücken.
Dass er fähig sein muss, vernünftig zu handeln, bedeutet allerdings nicht, dass er auch tatsächlich vernünftig handeln muss.
Aufgrund der Testierfreiheit darf jeder im Rahmen des gesetzlich zulässigen über seinen Nachlass bestimmen, solange er testierfähig ist.
Testierunfähigkeit und Demenz: Eine Vielzahl von Krankheitsbildern kann zur Testierunfähigkeit führen. Zu nennen sind beispielsweise Demenzen, Psychosen, Psychoneurosen, Schizophrenien, affektive Störungen wie Manien und Depressionen, Medikamentennebenwirkungen oder andere.
Art und Ausmaß der Krankheit entscheidend. Eine entsprechende Diagnose bedeutet jedoch keinesfalls, dass in diesen Fällen stets Testierunfähigkeit vorliegt.
Entscheidend sind stets die Art und das Ausmaß der Erkrankung und ihre Auswirkung auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit im Einzelfall.
Auch wenn in vielen Fällen ab einer mittelschweren Demenz Testierunfähigkeit gegeben sein wird, müssen auch hier die dargestellten Kriterien zur Testierfähigkeit sorgfältig geprüft werden. Unter Altersdemenz mittleren Grades leidende Erblasser, die eine vertraute Umgebung nicht erkennen, verwirrt und orientierungslos sind, nicht vorhandene Personen wahrnehmen und Wahnvorstellungen haben, dürften in diesem Zustand dann nicht testierfähig sein. Die Krankheitsverläufe bei Morbus Alzheimer oder einer gefäßbedingten Demenz sind in der Regel von einer fortschreitenden und Schwankungen unterliegenden Verschlechterung der geistigen Fähigkeiten geprägt. Fehlende Testierfähigkeit ist damit einerseits in einem frühen Stadium weniger wahrscheinlich als bei einer fortgeschrittenen Erkrankung; andererseits lässt sich regelmäßig der Zeitpunkt der Schwelle zur Testierunfähigkeit teils nicht hinreichend genau bestimmen.
Fachkundige Begutachtung erforderlich: Die Beurteilung der Testierfähigkeit demenzkranker Menschen ist somit sehr kompliziert.
Da weder Rechtsanwälte noch Richter über die erforderlichen medizinischen bzw. psychiatrischen Kenntnisse verfügen, wird beim Streit über die Testierfähigkeit einer an Demenz erkrankten Person regelmäßig das Urteil eines Neurologen ausschlaggebend sein.
Dieser muss seinerseits über einschlägige Erfahrung und den notwendigen zivilrechtlichen Hintergrund verfügen.
Ausschliesslich Gutachten - Anfragen von Gerichten, Anwältinnen oder Anwälten können berücksichtigt werden.
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Post - Adresse:
PD Dr. Hans Jörg Stürenburg
Hauptstrasse 59
31542 Bad Nenndorf
Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB)
Gutachterprofil: PD Dr. Stürenburg: https://dgnb-ev.de/gutachter/profile/1417
Klage wegen Testierunfähigkeit vor dem Nachlassgericht, Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht
Einleitung
Eine Klage wegen Testierunfähigkeit kann in verschiedenen Instanzen verhandelt werden: Nachlassgericht, Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht. Testierunfähigkeit betrifft die Fähigkeit einer Person, ein gültiges Testament zu errichten. Diese Fähigkeit kann durch geistige oder psychische Beeinträchtigungen eingeschränkt sein. Im Folgenden wird der Ablauf einer solchen Klage in den verschiedenen Gerichtsinstanzen erläutert.
Definition der Testierunfähigkeit
Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Feststellung der Testierunfähigkeit erfordert eine genaue Prüfung der geistigen Verfassung des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Nachlassgericht
Das Nachlassgericht ist die erste Instanz, die mit Fragen der Testierunfähigkeit konfrontiert wird. Hier wird zunächst geprüft, ob Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen. Typische Schritte im Verfahren sind:
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Antragstellung: Ein Erbe oder ein anderer Interessent stellt einen Antrag auf Feststellung der Testierunfähigkeit.
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Ermittlung des Sachverhalts: Das Nachlassgericht sammelt Beweise, darunter medizinische Gutachten und Zeugenaussagen.
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Gutachten: Häufig wird ein neurologisches Gutachten eingeholt, um den Geisteszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu klären.
Amtsgericht
Das Amtsgericht wird in der Regel dann eingeschaltet, wenn gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt wird. Das Verfahren umfasst folgende Schritte:
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Beschwerdeeinlegung: Eine Partei, die mit der Entscheidung des Nachlassgerichts unzufrieden ist, legt Beschwerde ein.
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Erneute Beweisaufnahme: Das Amtsgericht kann neue Beweise aufnehmen oder vorhandene Beweise erneut prüfen.
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Entscheidung: Das Amtsgericht trifft eine Entscheidung basierend auf den vorgelegten Beweisen und dem Gutachten.
Landgericht
Das Landgericht ist die nächste Instanz, wenn gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Berufung eingelegt wird. Das Verfahren vor dem Landgericht umfasst:
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Berufungseinlegung: Die unterlegene Partei legt Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein.
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Erweiterte Beweisaufnahme: Das Landgericht kann zusätzliche Gutachten und Zeugenaussagen anfordern.
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Mündliche Verhandlung: In einer mündlichen Verhandlung werden die Argumente beider Parteien gehört.
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Urteil: Das Landgericht fällt ein Urteil, das detaillierter auf die rechtlichen und medizinischen Aspekte der Testierunfähigkeit eingeht.
Oberlandesgericht
Das Oberlandesgericht (OLG) ist die höchste Instanz, die mit der Frage der Testierunfähigkeit befasst werden kann. Hier geht es um die Revision gegen das Urteil des Landgerichts. Das Verfahren umfasst:
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Revisionseinlegung: Eine Partei legt Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein.
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Prüfung von Rechtsfehlern: Das OLG prüft, ob das Urteil des Landgerichts auf Rechtsfehlern beruht.
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Keine neue Beweisaufnahme: Anders als in den vorherigen Instanzen erfolgt keine erneute Beweisaufnahme, sondern eine rechtliche Prüfung des vorangegangenen Verfahrens.
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Revisionsurteil: Das OLG kann das Urteil des Landgerichts bestätigen, abändern oder zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.
Fazit
Eine Klage wegen Testierunfähigkeit kann komplex sein, da sie durch mehrere Instanzen gehen kann: vom Nachlassgericht über das Amtsgericht und Landgericht bis zum Oberlandesgericht.
Jede Instanz hat spezifische Aufgaben und Prüfungsmaßstäbe, die die sorgfältige Ermittlung und rechtliche Bewertung der Testierfähigkeit des Erblassers sicherstellen sollen.
Betroffene sollten sich frühzeitig juristischen Rat und gutachterlichen neurologischen einholen, um ihre Chancen auf eine erfolgreiche Klage zu erhöhen und die Komplexität des Verfahrens zu bewältigen.
Erfahrener Gutachter Nachlassgerichte, Gutachten Nachlassgericht.
Das Nachlassgericht ist ein spezialisiertes Amtsgericht, das in Deutschland mit der Abwicklung von Erbschaften und Nachlässen betraut ist. Es spielt eine zentrale Rolle im Erbrecht, da es für die gerichtliche Feststellung und Verwaltung des Erbes zuständig ist, wenn ein Mensch verstorben ist. Zu den Aufgaben des Nachlassgerichts gehören unter anderem die Eröffnung des Testaments, die Feststellung der Erben, die Bestimmung der Erbschaftssteuer sowie die Aufsicht über die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.
Ein Nachlassgericht wird in der Regel dann aktiv, wenn es einen Erbfall zu regeln gilt. Nach dem Tod eines Menschen muss das Nachlassgericht den Erbschein ausstellen, der den Erben offiziell bestätigt und ihnen das Recht gibt, in Bezug auf das Erbe zu handeln. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Prüfung des Testaments oder, falls keines vorhanden ist, die gesetzliche Erbfolge. Wenn ein Testament vorliegt, muss das Nachlassgericht sicherstellen, dass es den formalen Anforderungen entspricht und korrekt eröffnet wird.
Das Nachlassgericht überwacht auch den Ablauf der Erbschaftssteuer und sorgt dafür, dass alle relevanten Verpflichtungen, wie etwa die Zahlung von Schulden des Erblassers oder die Verteilung des Nachlasses, ordnungsgemäß abgewickelt werden. Falls es Streitigkeiten unter den Erben gibt, kann das Nachlassgericht als Mediator eingreifen oder gegebenenfalls gerichtliche Verfahren einleiten.
Zusätzlich zu den erbrechtlichen Aufgaben kann das Nachlassgericht auch mit der Bestellung eines Nachlassverwalters oder eines Testamentsvollstreckers beauftragt werden, falls es zu Unklarheiten über die Verwaltung des Nachlasses kommt. In diesen Fällen sorgt es dafür, dass die Nachlassregelungen des Verstorbenen korrekt umgesetzt werden.
Insgesamt trägt das Nachlassgericht maßgeblich dazu bei, den Erbprozess rechtlich zu ordnen und sicherzustellen, dass die Nachlassabwicklung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Gutachter Nachlass - Gericht, Gutachten Nachlass - Gericht. Gutachterliche, suche Gutachter.
Die Beauftragung eines Parteigutachters oder Privatgutachters durch den Anwalt oder die Anwältin zum Thema Testierfähigkeit ist sinnvoll, wenn Zweifel an der Kompetenz des gerichtlich bestellten Sachverständigen bestehen.
Zweifel an dem gerichtlichen Gutachter sind zum Beispiel fachlicher Art. Der vom Gericht eingesetzte Sachverständige ist kein Experte auf dem Gebiet der Beurteilung der Testierfähigkeit oder hat bereits zweifelhafte Gutachten erstellt.
Oder persönlicher Art: Es besteht der Verdacht, dass der Sachverständige voreingenommen ist. Zudem ist die Beauftragung eines Privatgutachters durch den Anwalt oder die Anwältin sinnvoll, wenn das Gericht keinen Sachgutachter beauftragt hat, aber ein Gutachten für den Angehörigen hilfreich sein könnte. Oder das Privatgutachten Testierfähigkeit dem Sachverständigengutachten widerspricht. Das Gericht hat dem stets nachzugehen und die Widersprüche zu prüfen.
Oft sind leider vorliegende Gerichtsgutachten zum komplizierten Thema Testierfähigkeit erfahrungsgemäss formal oder inhaltlich falsch. Oft werden auch bei eindeutig neurologischen Fällen (Schlaganfall, neurologischer Hirnschaden, spezielle Demenzformen etc.) fälschlicherweise durch das Gericht Psychiater, Psychologen oder gar Psychotherapeuten eingesetzt, die keinerlei Expertise für neurologische Erkrankungen haben und dafür auch keinerlei Facharzt - Weiterbildung.
Das sind dann klar ungültige Gutachten. Ein sorgfältiges Parteigutachten Testierfähigkeit durch den Anwalt oder die Anwältin in Auftrag gegeben kann oft helfen. Gegebenenfalls kann man damit das Gerichtsgutachten zum Thema Testierfähigkeit aushebeln oder zumindestens noch zu einem Vergleich der Parteien kommen.
Oder zu einem günstigeren Urteil. Oder zu einem günstigeren Urteil in einer höheren Instanz.
Begutachtung von Demenz: Die Begutachtung von Demenz spielt eine zentrale Rolle in der modernen geriatrischen und neurologischen Diagnostik. Angesichts der steigenden Zahl älterer Menschen und der wachsenden Bedeutung von Gutachten Demenz ist es essenziell, präzise und fundierte Verfahren anzuwenden. Sowohl Gutachter Demenz als auch behandelnde Fachärzte stehen vor der Herausforderung, kognitive Einschränkungen von altersbedingten Veränderungen und anderen Erkrankungen abzugrenzen. Dieser Text beleuchtet die wesentlichen diagnostischen Methoden, Herausforderungen, ethischen Fragestellungen sowie rechtliche Rahmenbedingungen im Kontext eines Demenzgutachtens. Die Erstellung eines fundierten Gutachtens Demenz basiert auf einem multimodalen Ansatz. Zunächst erfolgt eine umfassende Anamnese inklusive Befragung von Angehörigen und eine klinische Untersuchung. Standardisierte kognitive Testverfahren wie der Mini-Mental-Status-Test (MMST) oder der Uhrentest ermöglichen eine erste Einschätzung. Ergänzt wird dies durch eine detaillierte neuropsychologische Untersuchung, die verschiedene kognitive Bereiche wie Gedächtnis, Aufmerksamkeit, Sprache und exekutive Funktionen abdeckt. Zur weiteren Absicherung der Diagnose werden Bildgebungsverfahren (z. B. Magnetresonanztomographie, Computertomographie) eingesetzt, um strukturelle Veränderungen im Gehirn sichtbar zu machen. In ausgewählten Fällen kommen auch Liquoruntersuchungen und der Einsatz von Biomarkern zum Einsatz. Die Integration dieser Methoden ist für einen qualifizierten Gutachter Demenz unerlässlich, um potenziell reversible Ursachen auszuschließen und ein belastbares Gutachten Demenz zu erstellen. Zudem muss bei jedem Gutachten Demenz geprüft werden, ob der Patient noch in der Lage ist, informierte Entscheidungen zu treffen. Das Einbeziehen von Angehörigen ist dabei wichtig, ohne den Willen des Betroffenen zu übergehen. Ethikrichtlinien fordern, dass auch im Rahmen von Gutachten der individuelle Wunsch des Patienten im Vordergrund steht und dessen Selbstbestimmung soweit wie möglich erhalten bleibt. Rechtliche Fragestellungen gewinnen im Kontext von Gutachten Demenz zunehmend an Bedeutung. Ein fachgerecht erstelltes Gutachten bildet oft die Grundlage für gerichtliche Entscheidungen, insbesondere wenn es um die Frage der Geschäftsfähigkeit und die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung geht. Der Gutachter Demenz bewertet, ob und inwieweit der Betroffene seine finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten noch selbstständig regeln kann. Auch Bereiche wie Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und das Führerscheinrecht hängen von der Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten ab. Ein transparentes und nachvollziehbares Gutachten Demenz unterstützt Gerichte und Angehörige dabei, angemessene Maßnahmen zum Schutz der Patienten zu ergreifen, ohne ihre Rechte unnötig einzuschränken. Ein fundiertes Gutachten Demenz erfordert einen interdisziplinären Ansatz, der sowohl medizinische als auch ethische und rechtliche Aspekte berücksichtigt. Für den Gutachter Demenz ist es entscheidend, moderne diagnostische Verfahren mit einer individuellen, patientenzentrierten Bewertung zu verknüpfen.
Oberlandesgericht - Entscheidungen zur Testierfähigkeit in den letzten 10 Jahren:
Die Frage der Testierfähigkeit spielt in erbrechtlichen Auseinandersetzungen eine zentrale Rolle. Die Oberlandesgerichte haben in den vergangenen Jahren durch zahlreiche Entscheidungen die rechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung dieser Frage präzisiert und fortentwickelt.
Die vorliegende Zusammenfassung gibt einen Überblick über die wichtigsten OLG - Entscheidungen zum Thema Testierfähigkeit aus den letzten zehn Jahren.
OLG Frankfurt am Main: Krankheitsbedingte Willensbildung und chronischer Wahn
Das OLG Frankfurt am Main hat in einer wegweisenden Entscheidung die Anforderungen an die Testierfähigkeit näher definiert. Das Gericht stellte klar, dass Testierunfähigkeit nicht nur dann vorliegt, wenn der Erblasser sich keine Vorstellung davon machen kann, überhaupt ein Testament zu errichten oder dessen Inhalt und Tragweite nicht einzuordnen vermag. Vielmehr sei ein Erblasser auch dann testierunfähig, wenn allein die Motive für die Errichtung des Testaments auf einer krankheitsbedingten Unfreiheit beruhen.
Wer nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden, sei nach Auffassung des OLG Frankfurt ebenfalls testierunfähig.
Dabei gehe es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit hin zu beurteilen. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Freiheit des Willensentschlusses durch krankhafte Störungen der Motiv - und Willensbildung aufgehoben ist.
Das Gericht betonte zudem, dass es keine nach dem Schwierigkeitsgrad des Testaments abgestufte Testierfähigkeit gibt. Die Fähigkeit zur Testamentserrichtung sei entweder gegeben oder fehle ganz.
Besonders bemerkenswert ist die Feststellung des OLG Frankfurt, dass bei chronischen Wahnstörungen kurzfristige "luzide Intervalle" (lichte Augenblicke) praktisch ausgeschlossen sind, was für die Beweisführung in entsprechenden Fällen von erheblicher Bedeutung ist.
OLG Stuttgart: Hohe Anforderungen an den Nachweis der Testierunfähigkeit
In einem bemerkenswerten Urteil vom 7. April 2022 (19 U 26/17) hat das OLG Stuttgart nach einem siebenjährigen Prozess, davon über fünf Jahre in der Berufungsinstanz, entschieden, dass den Klägern der Nachweis der Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht gelungen ist.
Das Landgericht Stuttgart war in der ersten Instanz (Urteil vom 13. Januar 2017) noch davon ausgegangen, dass die Erblasserin bei der Errichtung ihres einseitigen notariellen Testaments vom 15. Februar 2012 testierunfähig war.
Das OLG Stuttgart kam jedoch nach umfangreicher Beweisaufnahme, die hunderte Schriftsatzseiten, mehrere Gutachten und die Auswertung zahlreicher neuropsychiatrischer Literatur umfasste, zu einem gegenteiligen Ergebnis.
Dieses Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an den Nachweis der Testierunfähigkeit gestellt werden, und die Komplexität der dabei zu berücksichtigenden medizinischen und rechtlichen Aspekte.
OLG Köln: Testierfähigkeit als Voraussetzung für die Testamentsrücknahme
Das OLG Köln hat in einer Entscheidung (Az.: I-2 Wx 177/13) festgestellt, dass die Testierfähigkeit eine notwendige Voraussetzung für die Rücknahme eines Testaments aus amtlicher Verwahrung ist.
Im konkreten Fall wurde die Beschwerde eines Beteiligten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Aachen zurückgewiesen, da er nicht die erforderliche Testierfähigkeit besaß.
Bei dem Beteiligten lag infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung eine mittelgradige Intelligenzminderung vor, und er war nach den Feststellungen eines Sachverständigen nie in seinem Leben geschäftsfähig gewesen.
Das Gericht war überzeugt, dass der Beteiligte nicht testierfähig war und daher das Testament nicht zurücknehmen konnte.
Ein weiteres Sachverständigengutachten wurde als nicht erforderlich angesehen, da der Zustand des Beteiligten bereits umfassend begutachtet worden war.
OLG München: Einvernahme von Kontaktpersonen zur Beurteilung der Testierfähigkeit
In einer aktuellen Entscheidung vom 20.12.2024 (33 Wx 153/24 e) hat das OLG München die Einvernahme von Kontaktpersonen angeordnet, um die Testierfähigkeit einer Erblasserin zu klären.
In diesem Fall ging es um einen Erbscheinantrag einer im eigenhändigen Testament benannten Alleinerbin.
Das Nachlassgericht hatte den Erbscheinantrag zunächst abgelehnt, da Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin bestanden, die auf Befunde aus dem Betreuungsverfahren, insbesondere ein Sachverständigengutachten vom 08.04.2020, gestützt waren.
Nach der eingelegten Beschwerde wurden weitere Ermittlungen veranlasst, was zur Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses führte. Dieses Verfahren zeigt die Bedeutung einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts unter Einbeziehung aller relevanten Kontaktpersonen des Erblassers für die Beurteilung der Testierfähigkeit.
OLG München: Erfolgreiche Anfechtung eines notariellen Testaments
In einer weiteren aktuellen Entscheidung vom 27.12.2024 (33 Wx 88/24) befasste sich das OLG München mit der Anfechtung eines notariellen Testaments wegen Testierunfähigkeit.
Nach mehrjähriger erbrechtlicher Auseinandersetzung wurde ein Mandant erfolgreich vertreten, der nach Enterbung (auf den Pflichtteil gesetzt) das Testament angefochten hatte. Das Nachlassgericht holte ein Sachverständigengutachten ein, nachdem gewichtige Anknüpfungstatsachen vorgelegt wurden, die auf Testierunfähigkeit hindeuteten.
Dieser Fall illustriert, dass auch notarielle Testamente erfolgreich angefochten werden können, wenn substantiierte Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorgebracht werden können.
Die Analyse der OLG - Rechtsprechung der letzten zehn Jahre zeigt, dass die Beurteilung der Testierfähigkeit ein komplexes Unterfangen ist, das sowohl rechtliche als auch medizinisch - neurologische Aspekte umfasst.
Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an den Nachweis der Testierunfähigkeit, wobei die Beweiswürdigung oft auf umfangreichen Sachverständigengutachten und der Einvernahme von Zeugen und Kontaktpersonen basiert.
Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass für die Testierfähigkeit nicht nur das formale Verständnis der Testamentserrichtung entscheidend ist, sondern auch die Freiheit des Willensentschlusses von krankhaften Störungen der Motiv- und Willensbildung.
Die dargestellten Entscheidungen verdeutlichen auch, dass jeder Fall einer individuellen, umfassenden neurologischen Prüfung bedarf und pauschale Bewertungen der komplexen Materie nicht gerecht werden.
Häufige Fragen und Antworten zur Testierfähigkeit:
1. Was ist Testierfähigkeit?
Antwort: Testierfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, ein rechtsgültiges Testament zu errichten. Sie setzt voraus, dass die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat und geistig in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des Testaments zu verstehen. Juristischer Beleg: § 2229 BGB.
2. Ab welchem Alter ist man in Deutschland testierfähig?
Antwort: Das Mindestalter für die Testierfähigkeit beträgt 16 Jahre.
Juristischer Beleg: § 2229 Abs. 1 BGB.
3. Benötigen Minderjährige die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, um ein Testament zu errichten?
Antwort: Nein, Minderjährige benötigen keine Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, um ein Testament zu errichten. Juristischer Beleg: § 2229 Abs. 2 BGB.
4. Welche geistigen Voraussetzungen müssen für die Testierfähigkeit erfüllt sein?
Antwort: Die Person muss in der Lage sein, die Bedeutung einer Willenserklärung einzusehen und danach zu handeln. Dies schließt Personen mit krankhaften Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen aus, die diese Fähigkeit beeinträchtigen. Juristischer Beleg: § 2229 Abs. 4 BGB. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
5. Führt eine Demenzerkrankung automatisch zur Testierunfähigkeit?
Antwort: Nein, eine Demenzerkrankung führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Entscheidend ist der Schweregrad der Erkrankung und ob die Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die notwendigen geistigen Fähigkeiten besaß. Juristischer Beleg: OLG München, 1.7.2013, Az. 31 Wx 266 /12. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
6. Was sind "klare Momente" im Kontext der Testierfähigkeit bei Demenz?
Antwort: "Klare Momente" (lucide Intervalle) sind Phasen, in denen eine Person mit Demenz vorübergehend geistig klar ist. Das deutsche Recht erkennt solche Momente bei Demenz jedoch nicht an, das heisst die Testierfähigkeit wird bei einer Demenz nicht anhand einzelner klarer Momente beurteilt. Dies gilt allerdings nicht bei Prädelir oder Delir oder Intoxikationen. Juristischer Beleg: OLG München, 1.7.2013, Az. 31 Wx 266 / 12. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
7. Wie wird die Testierfähigkeit bei Zweifeln beurteilt?
Antwort: Bei Zweifeln wird eine neurologische Begutachtung angeordnet, um festzustellen, ob die Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war.
8. Welche Rolle spielen Notare bei der Testierfähigkeit?
Antwort: Notare können selbst die Testierfähigkeit nicht prüfen, weil sie medizinische Laien sind. Notare haben keinerlei Expertise die Testierfähigkeit festzustellen. Ein neurologisches Gutachten ist also stets erforderlich.
9. Können Personen unter Betreuung ein Testament errichten?
Antwort: Ja, Personen unter Betreuung können ein Testament errichten, sofern sie die geistigen Voraussetzungen erfüllen. Die Betreuung allein führt nicht zur Testierunfähigkeit. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
10. Welche Erkrankungen können die Testierfähigkeit beeinträchtigen?
Antwort: Erkrankungen wie Demenz, Psychosen, Schizophrenie, affektive Störungen und weitere Erkrankungen können die Testierfähigkeit beeinträchtigen. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
11. Ist eine Person mit mittelschwerer Demenz stets testierfähig?
Antwort: Personen mit mittelschwerer Demenz sind häufig (aber nicht automatisch) testierunfähig. Dies muss jedoch im Einzelfall gutachterlich neurologisch geprüft werden. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
12. Kann Alkoholismus die Testierfähigkeit beeinträchtigen?
Antwort: Alkoholismus kann die Testierfähigkeit beeinträchtigen, muss aber nicht. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
13. Was passiert, wenn eine Person zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung intoxikiert (vergiftet durch Alkohol, Drogen oder Medikamente) war?
Antwort: Wenn die Intoxikation das Bewusstsein stört, kann (aber muss nicht) das Testament ungültig sein, da die Person zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen. Juristischer Beleg: § 2229 Abs. 4 BGB. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
14. Dürfen Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren ein eigenhändiges Testament errichten?
Antwort: Nein, Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur notarielle Testamente errichten, kein eigenhändiges Testament. Juristischer Beleg: § 2247 Abs. 4 BGB.
15. Wie kann ein Testament wegen fehlender Testierfähigkeit angefochten werden?
Antwort: Ein Testament kann im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht oder vor einem Zivilgericht angefochten werden. Juristischer Beleg: § 2353 BGB, § 2082 BGB. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
16. Wer trägt die Beweislast bei der Anfechtung wegen fehlender Testierfähigkeit?
Antwort: Die Beweislast liegt bei der anfechtenden Partei, da es eine Vermutung der Testierfähigkeit gibt. Juristischer Beleg: Rechtsprechung, z.B. BGH, 23.6.1999, IV ZR 199/98. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
17. Welche Beweise sind bei der Anfechtung eines Testaments erforderlich?
Antwort: Erforderlich sind oft ärztliche Berichte, Zeugenaussagen von Notaren, Ärzten oder anderen Beteiligten und neurologische Sachverständigengutachten. Juristischer Beleg: Prozessrecht, § 286 ZPO18. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
18. Wie kann man die Anfechtung eines Testaments wegen fehlender Testierfähigkeit vermeiden?
Antwort: Durch ein neurologisches Gutachten zum Zeitpunkt der Errichtung.
19. Was ist bei Personen mit bekannten geistigen Einschränkungen zu beachten?
Antwort: Es ist ratsam, ein neurologisches Gutachten einzuholen.
20. Gibt es eine Vermutung der Testierfähigkeit?
Antwort: Ja, es gibt eine Vermutung der Testierfähigkeit, das heisst, die anfechtende Partei muss die Testierunfähigkeit beweisen. Juristischer Beleg: Rechtsprechung, z.B. BGH, 23.6.1999, IV ZR 199/98. Ein neurologisches Gutachten ist stets erforderlich.
21. Sind viele gerichtlich eingeholte Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit falsch?
Ja. Viele Gutachter, die von den Gerichten benannt werden, kennen sich leider mit der Fragestellung Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit tatsächlich nicht ausreichend aus, kennen die Rechtslage nicht, können die Rechtslage nicht korrekt anwenden, erstatten im Detail widersprüchliche Gutachten, erstatten keine präzisen und differenzierten Gutachten und machen nachweisbare und erhebliche Denkfehler und Beurteilungsfehler. Und kommen so zu falschen Beurteilungen.
Die Testierfähigkeit wird hauptsächlich durch § 2229 BGB geregelt. Dieser Paragraf legt fest, dass Minderjährige ab 16 Jahren testierfähig sind, ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Für die geistige Kompetenz ist § 2229 Abs. 4 BGB entscheidend, der Personen mit krankhaften Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen von der Testierfähigkeit ausschließt, wenn sie die Bedeutung einer Willenserklärung nicht einsehen können. Die Beurteilung der Testierfähigkeit ist oft komplex und erfordert eine neurologische Begutachtung. Verschiedene Erkrankungen wie Demenz, Psychosen und Intelligenzminderungen können die Testierfähigkeit beeinträchtigen. Bei Demenz ist nicht jeder Betroffene automatisch testierunfähig; es kommt auf den Einzelfall an. Andere Bedingungen wie Alkoholismus oder Intoxikation können ebenfalls relevant sein, wenn sie das Verständnis beeinträchtigen. Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren dürfen nur notarielle Testamente errichten, was eine zusätzliche Schutzmaßnahme darstellt. Ein Testament kann wegen fehlender Testierfähigkeit angefochten werden, wobei die Beweislast bei der anfechtenden Partei liegt. Erforderliche Beweise umfassen neurologische Gutachten, ärztliche Berichte und Zeugenaussagen.
Kosten für Gutachten zur Testierfähigkeit: Wer zahlt?
In Erbschaftsstreitigkeiten wird die Testierfähigkeit des Erblassers oft zum Streitpunkt. Ein Gutachten zur Testierfähigkeit durch einen qualifizierten Gutachter für Testierfähigkeit kann hier Klarheit schaffen. Doch wer trägt die Kosten für ein solches Gutachten? Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) München geben hierzu wichtige Antworten, sowohl für das Erbscheinverfahren als auch für Streitigkeiten um ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Zweifel an der geistigen Fähigkeit eines Verstorbenen, ein Testament zu verfassen, machen ein Gutachten zur Testierfähigkeit oft notwendig. Dies betrifft typischerweise das Erbscheinverfahren, das die Erben feststellt, oder das Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das den Testamentsvollstrecker legitimiert.
Die zentrale Frage: Wer übernimmt die Kosten für dieses Gutachten?
Das OLG München hat klargestellt (ZEV 2017, 14 8,154), dass im Erbscheinverfahren die Erben die Kosten für ein Gutachten zur Testierfähigkeit tragen können. Der Grund: Die Klärung durch einen Gutachter für Testierfähigkeitdient den Erben, indem sie die rechtmäßigen Erben bestimmt. In einem Beschluss vom 27. August 2019 (Aktenzeichen 31 Wx 235/17) wurde dies auch auf Testamentsvollstreckerzeugnisse ausgeweitet, da die Interessenlage vergleichbar ist.
Nach § 84 FamFG trägt grundsätzlich derjenige die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels, der es eingelegt hat. Doch § 81 FamFG erlaubt eine flexible Verteilung nach Billigkeit. Das OLG München nutzt diese Regelungen, um die Kosten fair aufzuteilen.
Im Erbscheinverfahren tragen die Erben die Kosten für das Gutachten zur Testierfähigkeit, da sie davon profitieren. Hätte der Erblasser zu Lebzeiten einen Gutachter für Testierfähigkeit beauftragt, wären die Kosten vom Nachlass gedeckt worden. Das Gutachten klärt, wer rechtmäßig erbt, und ist daher unerlässlich.
Auch beim Testamentsvollstreckerzeugnis können die Erben die Kosten tragen. Das Gutachten zur Testierfähigkeitprüft, ob das Testament gültig ist, was auch die Erben betrifft. War das Gutachten objektiv erforderlich, werden die Kosten ihnen auferlegt.
Die Rechtsprechung des OLG München zeigt: Die Kosten für ein Gutachten zur Testierfähigkeit können den Erben sowohl im Erbscheinverfahren als auch bei Streitigkeiten um ein Testamentsvollstreckerzeugnis auferlegt werden, wenn es objektiv notwendig war. Dies gibt Erben und Testamentsvollstreckern eine klare Orientierung.
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