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Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
Deutschlandweiter medizinischer Gutachter Testierfähigkeit und
Sachverständiger Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte.
Methodenkritische Stellungnahmen. Gutachter testierfähig, Gutachter testierunfähig,
Gutachten testierfähig, Gutachten testierunfähig. Gutachter Nachlassgericht,
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h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
Erbrechtliche Streitigkeiten treten zum Beispiel immer dann auf wenn der Erblasser zum Nachteil naher Angehöriger eine dritte Person begünstigt und in diesem Zusammenhang wegen mangelnder Testierfähigkeit die Gültigkeit des Testaments bestritten wird.
Dem liegt das Bürgerliche Gesetzbuch zugrunde. Volljährige sind grundsätzlich testierfähig Es regelt daher in § 2229 Abs. 4 BGB unter welchen Voraussetzungen keine Testierfähigkeit gegeben ist.
Demzufolge ist nach § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
So können intellektuelle Schwäche oder Demenz eine erhebliche Einschränkungen der kognitiven und emotionalen Funktionen bedingen, die bewirken können, dass die testierende nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Bei der Testierfähigkeit sind der Ausprägungsgrad der psychopathologischen Symptomatik zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes und seine Auswirkungen auf die Handlungskompetenz der testierenden Person entscheidend.
Die hierbei wesentlichen zu untersuchenden Kriterien liegen in den kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten, der Orientierung und affektiven, also emotionalen Funktionen begründet.
Oft sind leider vorliegende Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit erfahrungsgemäss formal oder inhaltlich falsch.
Ein Parteigutachten zur Testierfähigkeit kann dann helfen.
Gegebenenfalls kann man damit das Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit aushebeln oder zumindestens noch zu einem Vergleich der Parteien kommen.
Oder gegebenenfalls dann zu einem anderen Urteil in einer höheren Instanz.
Neurologisches Gutachten zur Beurteilung der Testierfähigkeit:
Bei der gutachterlichen neurologischen Beurteilung der Testierfähigkeit besteht die Schwierigkeit zunächst darin, dass der Begutachtete in der Regel bereits verstorben ist.
Die sachverständige neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgt auf der Grundlage von Befunden, Stellungnahmen und Vorbefunden.
Die Schwierigkeit besteht auch darin, dass die neurologische gutachterliche Beurteilung des Schweregrads der kognitiven und intellektuellen Einschränkungen des Verstorbenen zudem teils auch auf der Grundlage von Zeugenaussagen erfolgen muss.
Im Hinblick auf eine hierauf basierende neurologische Beurteilung der Testierfähigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung sind Aussagen wichtig, die im Zusammenhang zu Veränderungen der . kognitiven und psychischen Ausgangslage stehen.
Hierin einzubeziehen sind zum Beispiel auch Aspekte der räumlichen Orientierungsfähigheit und Störungen der Merkfähigkeit und weitere.
Zudem sollte in diesem Zusammenhang die Intensität und der Schweregrad bzw. das Ausmaß der Vergesslichkeit beurteilt werden.
Weiterhin ist bedeutsam, ob es Hinweise auf Störungen der intellektuellen Fähigkeiten gibt.
Auch weitere neurologische Funktionsbeeinträchtigungen, wie beispielsweise in den Bereichen Wortfindungsstörungen, Aphasie sind von Bedeutung.
Eine bei der Beurteilung der Testierfähigkeit erfolgende Bewertung des neurologischen Demenzgrades muss bei der Beurteilung wissenschaftlichen diagnostischen wie differentialdiagnostischen Erhebungsmethoden folgen und fundierte Schlussfolgerungen auf der Beurteilungsebene erkennbar werden lassen.
Das bedeutet zum Beispiel, dass auch die pharmakologische neurologische Behandlung sowie hiermit in Zusammenhang stehende Wirkungen und Nebenwirkungen besonderes beachtet sowie in die Gesamtbewertung stets einfließen müssen.
Im Hinblick auf die gutachterliche neurologische Validierung der Testierfähigkeit ist insgesamt der Grad der retrospektiv nachweisbaren kognitiven Beeinträchtigungen der Testierenden von entscheidender Bedeutung.
Hierfür sind Kenntnisse der entsprechenden neurologischen Krankheitsbilder besonders wichtig, da sich die dementielle Entwicklung in der kognitiven Leistungsfähigkeit unterscheidet.
Demenentsprechend sind Angaben über den neurologischen Verlauf und die hiermit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen der dementiellen Erkrankungen wichtig und erforderlich sowie hierbei auch der neurologische Typ der Demenz.
Methodenkritische Stellungnahmen für Anwälte:
Eine methodenkritische Stellungnahme überprüft ein bereits erstelltes Sachverständigengutachten auf Schwächen und Mängel.
Welche inhaltlichen und fachlichen Aspekte werden geprüft:
Sind wirklich alle Anforderungen an die erforderliche Qualität von Gutachten erfüllt worden? Gibt es Zweifel an der ärztlichen oder fachlichen Qualifikation des Gutachters? Erfolgte das gutachterliche Vorgehen anhand medizinisch - wissenschaftlich fundierter Methoden, Leitlinien und Standards? Ist das gesamte diagnostische Vorgehen stets logisch nachvollziehbar und stets umfassend dargestellt worden? Gibt es irgendwelche Hinweise auf Befangenheit des Gutachters? Führt am Ende die Begutachtung stets zu einer adäquaten und nachvollziehbaren logischen Antwort auf die gerichtlichen Fragestellungen und Beweisanodnungen? Gibt es irgendwelche Widersprüche im Gutachten? Wurden irgendwelche relevante Fakten im Detail ignoriert oder vergessen. Sind irgendwelche Kompetenzüberschreitungen und Fachgebietsüberschreitungen des Gutachters erkennbar? Können aus der Aktenlage heraus andere oder bessere Alternativen zu den sachverständigen Empfehlungen an das Gericht gerichtet werden? Ist das Gutachten für das Gericht deshalb nicht rechtssicher verwertbar?
e-mail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
Was ist Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit? Testierfähigkeit die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Grundsätzlich geht das Erbrecht davon aus, dass jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig ist.
§ 2229 Abs. 4 BGB regelt, wer in besonderen Fällen dennoch nicht die notwendige Fähigkeit besitzt, ein Testament zu errichten.
§ 2229 Abs 4 BGB: Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
Da diese allgemeine Definition für den Gebrauch in der Praxis meist unzureichend ist, haben Gerichte und Rechtslehre über Jahrzehnte versucht, die Grenze zwischen Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit konkreter zu beschreiben.
Der Erblasser muss also imstande sein, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und auszudrücken.
Dass er fähig sein muss, vernünftig zu handeln, bedeutet allerdings nicht, dass er auch tatsächlich vernünftig handeln muss.
Aufgrund der Testierfreiheit darf jeder im Rahmen des gesetzlich zulässigen über seinen Nachlass bestimmen, solange er testierfähig ist.
Testierunfähigkeit und Demenz: Eine Vielzahl von Krankheitsbildern kann zur Testierunfähigkeit führen. Zu nennen sind beispielsweise Demenzen, Psychosen, Psychoneurosen, Schizophrenien, affektive Störungen wie Manien und Depressionen, Medikamentennebenwirkungen oder andere.
Art und Ausmaß der Krankheit entscheidend. Eine entsprechende Diagnose bedeutet jedoch keinesfalls, dass in diesen Fällen stets Testierunfähigkeit vorliegt.
Entscheidend sind stets die Art und das Ausmaß der Erkrankung und ihre Auswirkung auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit im Einzelfall.
Auch wenn in vielen Fällen ab einer mittelschweren Demenz Testierunfähigkeit gegeben sein wird, müssen auch hier die dargestellten Kriterien zur Testierfähigkeit sorgfältig geprüft werden. Unter Altersdemenz mittleren Grades leidende Erblasser, die eine vertraute Umgebung nicht erkennen, verwirrt und orientierungslos sind, nicht vorhandene Personen wahrnehmen und Wahnvorstellungen haben, dürften in diesem Zustand dann nicht testierfähig sein. Die Krankheitsverläufe bei Morbus Alzheimer oder einer gefäßbedingten Demenz sind in der Regel von einer fortschreitenden und Schwankungen unterliegenden Verschlechterung der geistigen Fähigkeiten geprägt. Fehlende Testierfähigkeit ist damit einerseits in einem frühen Stadium weniger wahrscheinlich als bei einer fortgeschrittenen Erkrankung; andererseits lässt sich regelmäßig der Zeitpunkt der Schwelle zur Testierunfähigkeit teils nicht hinreichend genau bestimmen.
Fachkundige Begutachtung erforderlich: Die Beurteilung der Testierfähigkeit demenzkranker Menschen ist somit sehr kompliziert.
Da weder Rechtsanwälte noch Richter über die erforderlichen medizinischen bzw. psychiatrischen Kenntnisse verfügen, wird beim Streit über die Testierfähigkeit einer an Demenz erkrankten Person regelmäßig das Urteil eines Neurologen ausschlaggebend sein.
Dieser muss seinerseits über einschlägige Erfahrung und den notwendigen zivilrechtlichen Hintergrund verfügen.
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Post - Adresse:
PD Dr. Hans Jörg Stürenburg
Hauptstrasse 59
31542 Bad Nenndorf
Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB)
Gutachterprofil: PD Dr. Stürenburg: https://dgnb-ev.de/gutachter/profile/1417
Klage wegen Testierunfähigkeit vor dem Nachlassgericht, Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht
Einleitung
Eine Klage wegen Testierunfähigkeit kann in verschiedenen Instanzen verhandelt werden: Nachlassgericht, Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht. Testierunfähigkeit betrifft die Fähigkeit einer Person, ein gültiges Testament zu errichten. Diese Fähigkeit kann durch geistige oder psychische Beeinträchtigungen eingeschränkt sein. Im Folgenden wird der Ablauf einer solchen Klage in den verschiedenen Gerichtsinstanzen erläutert.
Definition der Testierunfähigkeit
Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Feststellung der Testierunfähigkeit erfordert eine genaue Prüfung der geistigen Verfassung des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Nachlassgericht
Das Nachlassgericht ist die erste Instanz, die mit Fragen der Testierunfähigkeit konfrontiert wird. Hier wird zunächst geprüft, ob Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen. Typische Schritte im Verfahren sind:
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Antragstellung: Ein Erbe oder ein anderer Interessent stellt einen Antrag auf Feststellung der Testierunfähigkeit.
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Ermittlung des Sachverhalts: Das Nachlassgericht sammelt Beweise, darunter medizinische Gutachten und Zeugenaussagen.
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Gutachten: Häufig wird ein neurologisches Gutachten eingeholt, um den Geisteszustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu klären.
Amtsgericht
Das Amtsgericht wird in der Regel dann eingeschaltet, wenn gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt wird. Das Verfahren umfasst folgende Schritte:
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Beschwerdeeinlegung: Eine Partei, die mit der Entscheidung des Nachlassgerichts unzufrieden ist, legt Beschwerde ein.
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Erneute Beweisaufnahme: Das Amtsgericht kann neue Beweise aufnehmen oder vorhandene Beweise erneut prüfen.
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Entscheidung: Das Amtsgericht trifft eine Entscheidung basierend auf den vorgelegten Beweisen und dem Gutachten.
Landgericht
Das Landgericht ist die nächste Instanz, wenn gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Berufung eingelegt wird. Das Verfahren vor dem Landgericht umfasst:
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Berufungseinlegung: Die unterlegene Partei legt Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein.
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Erweiterte Beweisaufnahme: Das Landgericht kann zusätzliche Gutachten und Zeugenaussagen anfordern.
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Mündliche Verhandlung: In einer mündlichen Verhandlung werden die Argumente beider Parteien gehört.
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Urteil: Das Landgericht fällt ein Urteil, das detaillierter auf die rechtlichen und medizinischen Aspekte der Testierunfähigkeit eingeht.
Oberlandesgericht
Das Oberlandesgericht (OLG) ist die höchste Instanz, die mit der Frage der Testierunfähigkeit befasst werden kann. Hier geht es um die Revision gegen das Urteil des Landgerichts. Das Verfahren umfasst:
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Revisionseinlegung: Eine Partei legt Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein.
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Prüfung von Rechtsfehlern: Das OLG prüft, ob das Urteil des Landgerichts auf Rechtsfehlern beruht.
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Keine neue Beweisaufnahme: Anders als in den vorherigen Instanzen erfolgt keine erneute Beweisaufnahme, sondern eine rechtliche Prüfung des vorangegangenen Verfahrens.
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Revisionsurteil: Das OLG kann das Urteil des Landgerichts bestätigen, abändern oder zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.
Fazit
Eine Klage wegen Testierunfähigkeit kann komplex sein, da sie durch mehrere Instanzen gehen kann: vom Nachlassgericht über das Amtsgericht und Landgericht bis zum Oberlandesgericht.
Jede Instanz hat spezifische Aufgaben und Prüfungsmaßstäbe, die die sorgfältige Ermittlung und rechtliche Bewertung der Testierfähigkeit des Erblassers sicherstellen sollen.
Betroffene sollten sich frühzeitig juristischen Rat und gutachterlichen neurologischen einholen, um ihre Chancen auf eine erfolgreiche Klage zu erhöhen und die Komplexität des Verfahrens zu bewältigen.