top of page

Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg

 

Deutschlandweiter medizinischer Gutachter Testierfähigkeit und

Sachverständiger Testierfähigkeit für Gerichte und Anwälte. 

Methodenkritische Stellungnahmen. Gutachter testierfähig, Gutachter testierunfähig, Gutachten testierfähig, Gutachten testierunfähig. Gutachter Nachlassgericht, Sachverständiger Nachlassgericht.

Ärztlicher Gutachter Testierunfähigkeit, Sachverständiger Testierunfähigkeit,

Testierfähigkeit Obergutachter, Obergutachten Testierfähigkeit.

Parteigutachter Testierfähigkeit, Gutachter Erbrecht, Testierfähigkeit Gutachten.

Gegengutachter Testierfähigkeit, Gutachter Testierunfähigkeit, Gutachten Testierfähigkeit,

Parteigutachten Testierfähigkeit, Parteigutachter Testierfähigkeit, Obergutachter Testierfähigkeit,

Privatgutachter Testierfähigkeit, Privatgutachten Testierfähigkeit:

 

 

Ausschliesslich Gutachten - Anfragen von Gerichten, Anwältinnen oder Anwälten können berücksichtigt werden.

e-mail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de

 

 

Erbrechtliche  Streitigkeiten treten zum Beispiel dann auf wenn der Erblasser zum Nachteil naher Angehöriger (Ehegatten oder Kinder) eine dritte Person (Pflegekraft, Bekannter) testamentarisch begünstigt, und in diesem Zusammenhang unter Verweis auf eine mangelnde Testierfähigkeit des Erblassers die Gültigkeit des Testaments bestritten wird.

Dem liegt das Bürgerliche Gesetzbuch zugrunde, dass hierbei davon ausgeht, dass Volljährige grundsätzlich testierfähig sind. Es regelt daher in § 2229 Abs. 4 BGB unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise keine Testierfähigkeit gegeben ist. 

Demzufolge ist nach § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig, wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 

Hierdurch bedingt ist es möglich, dass der Erblasser alle Aspekte hinsichtlich seines Vermögens über seinen eigenen Tod hinaus selbstbestimmt regeln kann. 

So können z.B. grobe intelektuelle Schwächen und / oder Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit (Demenz) eine erhebliche Einschränkungen der kognitiven und / oder emotionalen Funktionen bedingen, die so weit gehen kann, dass die betroffene Person in einer Weise nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Bei der hier in Zusammenhang stehenden Testierfähigkeit sind insbesondere der Ausprägungsgrad der psychopathologischen Symptomatik zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes und seine Auswirkungen auf die Handlungskompetenz der betroffenen (häufig bereits verstorbenen) Person entscheidend.

 

Die hierbei wesentlichen zu untersuchenden Kriterien liegen in den kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten sowie persönlichen und situativen Umständen und Orientierungen begründet. 

Oft sind leider vorliegende Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit erfahrungsgemäss formal oder inhaltlich grob falsch. 

Ein Parteigutachten zur Testierfähigkeit kann dann helfen. ​Gegebenenfalls kann man damit das Gerichtsgutachten zur Testierfähigkeit aushebeln oder zumindestens noch zu einem Vergleich der Parteien kommen. Oder gegebenenfalls dann zu einem anderen Urteil in einer höheren Instanz.

 
Minimental - Test: Wurde zum Beispiel ein Minimental-Test durchgeführt, können sich hieraus in der Regel konkrete Anhaltspunkte ergeben. Der Minimental - Test ist ein einfacher Demenz - Test. Er dauert zehn bis fünfzehn Minuten. Es ergeben sich bei der Auswertung Punkte, die addiert werden. Die maximale Punktezahl beträgt 30 Punkte. Der Demtect - Test kann ebenso kognitive Einschränkungen erfassen.

Post - Adresse:
 

PD Dr. Hans Jörg Stürenburg

Hauptstrasse 59

31542 Bad Nenndorf

Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB):

Gutachterprofil: PD Dr. Stürenburg: https://dgnb-ev.de/gutachter/profile/1417

7718be_c560150700084eb2988f73c4bcf2e5d0~mv2_d_5081_3387_s_4_2.jpg.jpeg
bottom of page