Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
Gutachten auch nach Aktenlage.
Die Aufgabe eines neurologischen Sachverständigen ist hochkomplex und spezifisch. Alle Gutachten werden gewissenhaft, gründlich sowie nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft angefertigt.
Eine Beratung zu laufenden oder geplanten Gerichtsverfahren ist nicht möglich.
Die Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens erfolgt ausschliesslich durch das Gericht, entweder nach § 106 SGG oder nach § 109 SGG. Eine Vorab - Beurteilung von medizinischen Unterlagen ist nicht möglich. Eine rechtliche Beratung ist nicht möglich.
h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
Der unabhängige gutachtende Arzt ist fachkundiger unparteiischer Berater des Gerichtes, seine Aufgabe besteht darin, unparteiisch und unabhängig medizinische Befunde zu erheben und diese unter Berücksichtigung der sonstigen ihm zugänglich gemachten Informationen auf der Basis aktueller medizinisch - wissenschaftlicher Erkenntnisse und seines umfangreichen und umfassenden ärztlichen und wissenschaftlichen Erfahrungswissens zu bewerten, um so dem hierfür allein zuständigen Auftraggeber eine Entscheidung der rechtlich erheblichen Fragen zu ermöglichen. Bei Gerichtsgutachten ist der unabhängige Sachverständige stets an Beweisfragen und Weisungen gebunden, für eine sachgerechte Begutachtung ist die unparteiische Erfassung aller relevanten Sachverhaltsaspekte unverzichtbar.
Methodenkritische Stellungnahmen. Wird der Mandant vom ärztlichen Gutachter aktuell behandelt, kann schnell dessen Objektivität angezweifelt sein. Das Landessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass der Beweiswert eines Gutachtens beeinträchtigt ist, wenn dessen Ergebnisse auf vorherigen Behandlungen beruhen. Gutachten ist nicht gleich Gutachten: Viele Bevollmächtigte haben selten mit sozialrechtlichen Mandaten zu tun.
Sie kennen daher die zwei verschiedenen Gutachtenarten nicht: Grundsätzlich muss das Sozialgericht von sich aus den Sachverhalt aufklären (Amtsermittlungsgrundsatz). Das heißt: Wird eine Leistung eingeklagt, ist meist auch der Gesundheitszustand des Klägers festzustellen. Das Gericht zieht medizinische Unterlagen bei und kann auch begutachten lassen (§ 106 SGG). Es bestimmt dabei die jeweiligen Gutachter selbst. Diese Gutachten sind für den Kläger grundsätzlich kostenfrei. Oft sind aber Kläger oder Anwalt der Ansicht, dass bestimmte Erkrankungen nicht ausreichend genug aufgeklärt bzw. nicht entsprechend gewürdigt wurden.
Dann hat der Kläger die Möglichkeit, selbst seine Begutachtung zu beantragen (§ 109 SGG).
Er darf dann zwar auch die Gutachter und das medizinische Fachgebiet selbst auswählen. Die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG sind von der Landeskasse zu übernehmen, wenn dies die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert hat und dadurch bedeutend war für eine gerichtliche Entscheidung oder eine anderweitige Erledigung des Rechtsstreits. Das kann auch der Fall sein, wenn der Kläger unterliegt. Ein 109er - Gutachten muss zwingend bei Gericht beantragt werden.
Denn nur das Gericht kann einen Gutachter nach § 109 SGG durch Beweisanordnung beauftragen. Und das gilt auch, wenn es anschließend notwendig sein sollte, den Gutachter ergänzend zu befragen (ergänzende Stellungnahme). Es darf also keinesfalls der Sachverständige direkt angeschrieben werden bzw. um eine Ergänzung gebeten werden.
Im Bereich der Sozialversicherung besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Entscheidung zu einzulegen.
Dazu sollte der Versicherte einen rechtskräftigen Bescheid inklusive Rechtsbehelfsbelehrung vorliegen haben. Im Widerspruchsverfahren erfolgt eine Überprüfung des Falles, wobei der Widerspruch entsprechend begründet sein muss und darlegen sollte, weshalb die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers falsch war.
Häufig ist dabei eine gesonderte ärztliche Begründung erforderlich oder zumindest sinnvoll. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die ärztliche Stellungnahme klar darlegt, weshalb der Widerspruch eines Versicherten aus medizinischer Sicht richtig ist. Häufig wird dabei ein behandelnder Arzt als Gutachter angegeben.
Die Problematik der Gutachten nach § 109 SGG liegt nicht selten darin, dass dies insbesondere bei Interessensüberschneidungen eine Gefahr darstellt, wenn der Gutachter gleichzeitig der behandelnde Arzt des Versicherten ist. Sozialgerichtsverfahren enden entweder mit einem Urteil, einem Vergleich oder einem Zurückziehen der Klage. Ist eine der Parteien mit dem gesprochenen Urteil unzufrieden, kann Berufung vor dem Landessozialgericht beantragt werden. Hier wird der Fall auf Basis der vorhandenen Unterlagen nochmals überprüft.
Die Revision durch das Bundessozialgericht erfolgt nur in den Fällen, in denen von einer grundsätzlichen Bedeutung für die jeweilige Versichertengemeinschaft ausgegangen werden kann. Sachverständigengutachten gemäß § 106 SGG: Grundsätzlich gilt vor den Sozialgerichten der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht ist verpflichtet, sich zu Beginn des Verfahrens umfassend über den Gesundheitszustand des Klägers zu informieren, ohne dass er dies selbst beantragen muss.
Dabei stützt sich das Gericht auf vorhandene medizinische Dokumente wie ärztliche Atteste, Befund- und Entlassungsberichte von Kliniken und ordnet gegebenenfalls ergänzend eine Begutachtung gemäß § 106 SGG an. Auf die Fachrichtung und die Sachverständigenwahl hat der Kläger dabei keinen Einfluss, sie werden durch das Gericht bestimmt.
Hilfsmittelversorgung und Sozialgericht: Ablauf, Rechte und Erfolgschancen
Die Hilfsmittelversorgung ist ein zentraler Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung und häufig Gegenstand von Verfahren vor dem Sozialgericht. Versicherte haben nach § 33 SGB V Anspruch auf medizinisch notwendige Hilfsmittel wie Rollstühle, Prothesen, Orthesen oder Hörgeräte, wenn diese den Behandlungserfolg sichern, eine Behinderung ausgleichen oder einer Verschlechterung vorbeugen.
Wann kommt es zum Verfahren vor dem Sozialgericht?
Ein Verfahren vor dem Sozialgericht entsteht typischerweise, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel ablehnt oder nur eine unzureichende Versorgung genehmigt. Häufige Ablehnungsgründe sind:
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fehlende medizinische Notwendigkeit
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Verweis auf eine günstigere Standardversorgung
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Einordnung als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens
In solchen Fällen haben Versicherte das Recht, gegen die Entscheidung vorzugehen.
Ablauf: Von der Ablehnung bis zur Klage
Der Weg zum Sozialgericht erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird ein Antrag auf Hilfsmittelversorgung bei der Krankenkasse gestellt, meist auf Basis einer ärztlichen Verordnung. Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. In diesem Stadium ist es entscheidend, zusätzliche medizinische Begründungen oder Gutachten einzureichen.
Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Das Verfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei, was den Zugang zum Recht erleichtert.
Wie entscheidet das Sozialgericht?
Das Sozialgericht prüft den Fall nach dem Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht selbst aktiv den Sachverhalt aufklärt, etwa durch:
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medizinische Sachverständigengutachten
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Stellungnahmen behandelnder Ärzte
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Prüfung der individuellen Lebenssituation des Versicherten
Im Mittelpunkt stehen dabei drei zentrale Kriterien:
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Medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels
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Individueller Bedarf und Behinderungsausgleich
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Wirtschaftlichkeit gemäß § 12 SGB V
Ein entscheidender Punkt ist, ob das Hilfsmittel einen wesentlichen funktionellen Ausgleich bietet oder lediglich den Komfort verbessert. Letzteres begründet in der Regel keinen Anspruch gegenüber der Krankenkasse.
Eilverfahren bei dringendem Bedarf
In akuten Fällen kann ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eingeleitet werden. Dies ist besonders relevant, wenn:
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eine schnelle Versorgung medizinisch notwendig ist
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ohne Hilfsmittel erhebliche gesundheitliche Nachteile drohen
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die Teilhabe am Alltag massiv eingeschränkt ist
Hier entscheidet das Gericht kurzfristig, oft innerhalb weniger Wochen.
Erfolgschancen im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Erfolgschancen hängen maßgeblich von der Qualität der medizinischen Begründung ab. Besonders wichtig sind:
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detaillierte ärztliche Stellungnahmen
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konkrete Darstellung der funktionellen Einschränkungen
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Nachweis, dass Standardlösungen nicht ausreichen
Gerichte entscheiden häufig zugunsten der Versicherten, wenn ein klarer individueller Bedarf nachgewiesen werden kann.
Fazit: Hilfsmittel und Sozialgericht
Die Kombination aus Hilfsmittelversorgung und Sozialgericht zeigt, wie wichtig rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten im Gesundheitssystem sind. Versicherte haben gute Chancen, ihre Ansprüche durchzusetzen, wenn medizinische Notwendigkeit und individueller Bedarf klar belegt sind. Das sozialgerichtliche Verfahren ist dabei bewusst niederschwellig gestaltet und ermöglicht auch ohne anwaltliche Vertretung eine effektive Rechtsdurchsetzung.
Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB):
Gutachterprofil: PD Dr. Stürenburg: https://dgnb-ev.de/gutachter/profile/1417
eMail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
Ein Arbeitsunfall, ein Wegeunfall oder eine Berufskrankheit bedeuten oft gesundheitliche Einschränkungen. Die Bezeichnung „Arbeitsunfall“ aber auch "Wegeunfall" ist gleichzusetzen mit den ebenfalls häufig verwendeten Begriffen „Betriebsunfall“ oder „Berufsunfall“. Als Unfall zählen in diesem Sinne „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Geschieht der Unfall einer versicherten Person bei einer versicherten Arbeits-Tätigkeit, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Die versicherte Tätigkeit ist dabei im Wesentlichen die Arbeit. Auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit können als Arbeitsunfälle zählen. Man spricht dann von Wegeunfällen. Im Gegensatz zu den plötzlich eintretenden Arbeitsunfällen entwickeln sich Berufskrankheiten langsam, teilweise über Jahrzehnte. Die Berufsgenossenschaft Zahlt nur dann, wenn der Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit nachgewiesen ist und es sich um eine, der nach der Berufskrankheiten - Verordnung (BKV) anerkannten Berufskrankheiten handelt.
Das Fibromyalgiesyndrom stellt in der medizinischen und juristischen Begutachtung ein besonders anspruchsvolles Krankheitsbild dar. Es handelt sich um ein chronisches Schmerzsyndrom, das typischerweise durch Schmerzen in mehreren Körperregionen, nicht erholsamen Schlaf, Erschöpfbarkeit, vegetative Beschwerden und teilweise auch kognitive Einschränkungen geprägt ist. Für die gutachterliche und rechtliche Bewertung ist dabei von zentraler Bedeutung, dass die Diagnose allein keine unmittelbare Aussage über Arbeitsfähigkeit, Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit, Dienstfähigkeit oder den Grad der Behinderung erlaubt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und in welchem Umfang aus dem Beschwerdebild konkrete, nachvollziehbare und rechtlich relevante Funktionsbeeinträchtigungen folgen.
Aus juristischer Sicht ist deshalb strikt zwischen der medizinischen Diagnose und der rechtlichen Leistungsbewertung zu unterscheiden. Die Diagnose Fibromyalgie beschreibt zunächst ein medizinisches Beschwerdebild. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung der konkreten Auswirkungen auf die körperliche, geistige und seelische Leistungsfähigkeit. Ein Gutachten darf sich daher weder auf die bloße Feststellung der Diagnose beschränken noch die Erkrankung allein deshalb verneinen oder bagatellisieren, weil keine eindeutigen apparativen oder laborchemischen Befunde vorliegen. Gerade bei chronischen Schmerzsyndromen ist eine umfassende Gesamtwürdigung erforderlich, die medizinische Befunde, Beschwerdeangaben, Therapieverlauf, Alltagsverhalten und funktionelle Einschränkungen miteinander in Beziehung setzt.
Ein rechtlich verwertbares Gutachten zur Fibromyalgie muss zunächst die diagnostische Grundlage nachvollziehbar darstellen. Hierzu gehören eine ausführliche Anamnese, die Erhebung der Schmerzlokalisation, der Schmerzintensität und der Beschwerdedauer, die Prüfung von Schlafstörungen, Erschöpfung, Konzentrationsstörungen und psychischen Begleiterscheinungen sowie eine körperliche, neurologische, orthopädische und gegebenenfalls rheumatologische Untersuchung. Ebenso ist eine angemessene Differentialdiagnostik erforderlich. Andere Erkrankungen, die ein vergleichbares Beschwerdebild verursachen können, müssen in vertretbarem Umfang ausgeschlossen oder in ihrer Bedeutung für das Gesamtbild bewertet werden. Dazu zählen insbesondere entzündlich-rheumatische Erkrankungen, neurologische Erkrankungen, Stoffwechselstörungen, Schilddrüsenerkrankungen, Muskelerkrankungen, depressive Störungen, Angststörungen und andere chronische Schmerzsyndrome.
Im Mittelpunkt der Begutachtung steht nicht die Frage, ob Schmerzen subjektiv angegeben werden, sondern ob die daraus abgeleiteten Einschränkungen plausibel, konsistent und funktionell bedeutsam sind. Die Konsistenzprüfung ist dabei ein wesentlicher Bestandteil der juristischen Verwertbarkeit des Gutachtens. Zu prüfen ist, ob die geschilderten Beschwerden mit den Befunden, der Behandlungsintensität, dem Medikamentengebrauch, dem Therapieverlauf, dem Verhalten in der Untersuchungssituation und den berichteten Alltagsaktivitäten vereinbar sind. Eine solche Prüfung darf nicht schematisch oder vorverurteilend erfolgen. Sie dient nicht dazu, Schmerzen zu bestreiten, sondern dazu, die rechtlich relevante Leistungsfähigkeit möglichst zuverlässig festzustellen.
Für die sozialmedizinische Bewertung ist entscheidend, welche Tätigkeiten der betroffenen Person noch zugemutet werden können. Dabei sind sowohl quantitative als auch qualitative Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen. Quantitativ ist zu prüfen, in welchem zeitlichen Umfang eine Erwerbstätigkeit noch möglich ist. Qualitativ ist zu beurteilen, ob bestimmte Belastungen ausgeschlossen werden müssen, etwa schweres Heben und Tragen, dauerhaftes Stehen oder Sitzen, monotone Zwangshaltungen, Arbeiten unter hohem Zeitdruck, Nachtarbeit, Akkordarbeit oder Tätigkeiten mit besonderer psychischer Belastung. Bei ausgeprägter Symptomatik können auch ein erhöhter Pausenbedarf, eine verminderte Belastungskonstanz und eine eingeschränkte Regenerationsfähigkeit rechtlich erheblich sein.
Im Rentenrecht kommt es wesentlich darauf an, ob das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeitlich eingeschränkt ist. Eine Fibromyalgie führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderung. Sie kann jedoch dann rentenrechtlich relevant werden, wenn die Beschwerden trotz zumutbarer Behandlung zu einer erheblichen und dauerhaften Einschränkung des täglichen Leistungsvermögens führen. Dabei muss das Gutachten nachvollziehbar begründen, ob noch leichte Tätigkeiten unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich sind oder ob die Leistungsfähigkeit auch für solche Tätigkeiten aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt ist.
Im Bereich der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist demgegenüber nicht allein der allgemeine Arbeitsmarkt entscheidend, sondern regelmäßig der zuletzt konkret ausgeübte Beruf.
Hier ist zu prüfen, welche beruflichen Anforderungen tatsächlich bestanden haben und ob diese Anforderungen aufgrund des Fibromyalgiesyndroms noch erfüllt werden können. Besonders relevant sind dabei körperliche Belastungen, Arbeitsdichte, Verantwortung, Stressniveau, Konzentrationsanforderungen und die Möglichkeit, Pausen flexibel einzulegen. Ein Gutachten muss daher das konkrete berufliche Tätigkeitsbild mit dem medizinisch feststellbaren Leistungsbild abgleichen.
Auch bei der Feststellung eines Grades der Behinderung ist die Diagnose Fibromyalgie nicht schematisch zu bewerten. Maßgeblich ist die tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung. Entscheidend ist, wie stark die betroffene Person in ihrer Lebensführung, Mobilität, Belastbarkeit, sozialen Teilhabe und Alltagsbewältigung eingeschränkt ist. Eine leichte Beschwerdesymptomatik kann anders zu bewerten sein als ein chronifiziertes, therapieresistentes Schmerzsyndrom mit erheblicher Erschöpfung, Schlafstörung und deutlichem Rückzug aus alltäglichen Aktivitäten. Auch hier ist eine individuelle Gesamtbetrachtung erforderlich.
Besondere Bedeutung kommt der Abgrenzung zu Simulation, Aggravation und bloßer Verdeutlichungstendenz zu. Nicht jede ausgeprägte Beschwerdeschilderung ist als unglaubhaft zu bewerten. Umgekehrt dürfen subjektive Angaben nicht ungeprüft als vollständig leistungsaufhebend übernommen werden. Der Gutachter hat vielmehr zu prüfen, ob das Beschwerdebild in sich stimmig ist, ob es durch den Behandlungsverlauf gestützt wird und ob die geltend gemachten Einschränkungen in unterschiedlichen Lebensbereichen gleichförmig auftreten. Hinweise auf Widersprüche müssen benannt und bewertet werden. Ebenso müssen vorhandene Ressourcen, erhaltene Fähigkeiten und tatsächlich ausgeübte Aktivitäten berücksichtigt werden.
Ein überzeugendes juristisch-medizinisches Gutachten zur Fibromyalgie zeichnet sich dadurch aus, dass es die Erkrankung weder pauschal psychologisiert noch unkritisch übernimmt. Es muss die subjektive Schmerzrealität der betroffenen Person ernst nehmen und zugleich die rechtlich maßgeblichen Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Plausibilität und Funktionsbezug erfüllen. Die bloße Diagnose Fibromyalgie ist für sich genommen weder ausreichend, um eine erhebliche Leistungsminderung zu begründen, noch geeignet, eine solche auszuschließen. Entscheidend ist stets die konkrete Auswirkung des Krankheitsbildes im Einzelfall.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fibromyalgie in der Begutachtung eine sorgfältige medizinische und juristische Einzelfallprüfung erfordert. Rechtlich erheblich ist nicht der Name der Erkrankung, sondern das Ausmaß der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen. Ein rechtssicheres Gutachten muss daher die Diagnose, die Differentialdiagnostik, die Konsistenz der Beschwerden, die Alltagsbeeinträchtigung und das konkrete Leistungsvermögen nachvollziehbar darstellen. Nur auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob und in welchem Umfang die Fibromyalgie zu Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit oder einer relevanten Teilhabebeeinträchtigung führt.
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