Chefarzt Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
Gutachten nach § 109 SGG
Gutachter einfach beim Sozialgericht benennen.
Methodenkritische Stellungnahmen.
Vor dem Sozialgericht kann ein Anwalt nicht beliebig oft beantragen, dass sein Mandant gem. § 109 SGG medizinisch begutachtet wird.
Wird der Mandant vom ärztlichen Gutachter aktuell behandelt, kann schnell dessen Objektivität angezweifelt sein.
Das Landessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass der Beweiswert eines Gutachtens beeinträchtigt ist, wenn dessen Ergebnisse auf vorherigen Behandlungen beruhen.
Gutachten ist nicht gleich Gutachten: Viele Bevollmächtigte haben selten mit sozialrechtlichen Mandaten zu tun. Sie kennen daher die zwei verschiedenen Gutachtenarten nicht: Grundsätzlich muss das Sozialgericht von sich aus den Sachverhalt aufklären (Amtsermittlungsgrundsatz).
Das heißt: Wird eine Leistung eingeklagt, ist meist auch der Gesundheitszustand des Klägers festzustellen.
Das Gericht zieht medizinische Unterlagen bei und kann auch begutachten lassen (§ 106 SGG). Es bestimmt dabei die jeweiligen Gutachter selbst. Diese Gutachten sind für den Kläger grundsätzlich kostenfrei.
Oft sind aber Kläger oder Anwalt der Ansicht, dass bestimmte Erkrankungen nicht ausreichend genug aufgeklärt bzw. nicht entsprechend gewürdigt wurden.
Dann hat der Kläger die Möglichkeit, selbst seine Begutachtung zu beantragen (§ 109 SGG).
Er darf dann zwar auch die Gutachter und das medizinische Fachgebiet selbst auswählen.
Die Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG sind von der Landeskasse zu übernehmen, wenn dies die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert hat und dadurch bedeutend war für eine gerichtliche Entscheidung oder eine anderweitige Erledigung des Rechtsstreits.
Das kann auch der Fall sein, wenn der Kläger unterliegt.
Ein 109er - Gutachten muss zwingend bei Gericht beantragt werden.
Denn nur das Gericht kann einen Gutachter nach § 109 SGG durch Beweisanordnung beauftragen.
Und das gilt auch, wenn es anschließend notwendig sein sollte, den Gutachter ergänzend zu befragen (ergänzende Stellungnahme).
Es darf also keinesfalls der Sachverständige direkt angeschrieben werden bzw. um eine Ergänzung gebeten werden.
Im Bereich der Sozialversicherung besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Entscheidung zu einzulegen.
Dazu sollte der Versicherte einen rechtskräftigen Bescheid inklusive Rechtsbehelfsbelehrung vorliegen haben.
Im Widerspruchsverfahren erfolgt eine Überprüfung des Falles, wobei der Widerspruch entsprechend begründet sein muss und darlegen sollte, weshalb die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers falsch war.
Häufig ist dabei eine gesonderte ärztliche Begründung erforderlich oder zumindest sinnvoll. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die ärztliche Stellungnahme klar darlegt, weshalb der Widerspruch eines Versicherten aus medizinischer Sicht richtig ist.
Darüber hinaus hat der Kläger (Versicherte) die Möglichkeit, eine Begutachtung über das Gericht zu veranlassen (§ 109 SGG).
Häufig wird dabei ein behandelnder Arzt als Gutachter angegeben. Die Problematik der Gutachten nach § 109 SGG liegt nicht selten darin, dass dies insbesondere bei Interessensüberschneidungen eine Gefahr darstellt, wenn der Gutachter gleichzeitig der behandelnde Arzt des Versicherten ist.
Zusätzlich findet sich das Problem, dass die mit einem Gutachten nach § 109 SGG beauftragten Gutachter nicht unbedingt routiniert in der Gutachtenerstellung sind und die vorgelegten Gutachten somit nicht den Ansprüchen an ein Sozialgerichtsverfahren genügen.
Es empfiehlt sich daher, für ein Gutachten nach § 109 SGG einen versierten Gutachter zu beauftragen, bei dem der Vorwurf der Parteilichkeit nicht erhoben werden kann (der also nicht an der Behandlung des Versicherten / Klägers beteiligt war oder ist.
Sozialgerichtsverfahren enden entweder mit einem Urteil, einem Vergleich oder einem Zurückziehen der Klage.
Ist eine der Parteien mit dem gesprochenen Urteil unzufrieden, kann Berufung vor dem Landessozialgericht beantragt werden. Hier wird der Fall auf Basis der vorhandenen Unterlagen nochmals überprüft.
Die Revision durch das Bundessozialgericht erfolgt nur in den Fällen, in denen von einer grundsätzlichen Bedeutung für die jeweilige Versichertengemeinschaft ausgegangen werden kann.
Gutachtenformen: Zwei Gutachtenformen sind zu unterscheiden: Das gerichtlich angeordnete Gutachten (§ 106 SGG) und das vom Kläger beantragte Gutachten (§ 109 SGG).
Sachverständigengutachten gemäß § 106 SGG: Grundsätzlich gilt vor den Sozialgerichten der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht ist verpflichtet, sich zu Beginn des Verfahrens umfassend über den Gesundheitszustand des Klägers zu informieren, ohne dass er dies selbst beantragen muss. Dabei stützt sich das Gericht auf vorhandene medizinische Dokumente wie ärztliche Atteste, Befund- und Entlassungsberichte von Kliniken und ordnet gegebenenfalls ergänzend eine Begutachtung gemäß § 106 SGG an. Auf die Fachrichtung und die Sachverständigenwahl hat der Kläger dabei keinen Einfluss, sie werden durch das Gericht bestimmt.
Für Gutachten gemäß § 106 SGG entstehen dem Kläger keine Kosten, da diese von der Landeskasse getragen werden.
Sachverständigengutachten gemäß § 109 SGG: Sind seine gesundheitlichen Einschränkungen und deren Schweregrad nach Meinung des Klägers nicht präzise oder umfassend genug aufgeklärt, kann dieser selbst jederzeit während des Verfahrens im Rahmen des § 109 SGG eine (oder mehrere) weitere Begutachtungen beantragen. Dabei darf er sowohl die begutachtende Stelle als auch das ärztliche Fachgebiet selbst bestimmen. Sozialgerichte können solche Gutachtenanträge nicht ablehnen, weil sie deren Einholung nicht für notwendig oder den Sachverständigen nicht für geeignet halten.
Die Kosten für Gutachten gemäß § 109 SGG sind grundsätzlich von der Klägerpartei (Rechtsschutzversicherung) zu tragen. Jedoch besteht die Möglichkeit, auch noch nach Verfahrensbeendigung die Kostenübernahme auf die Landeskasse zu beantragen.
Die Klägerpartei muss darauf achten, nicht grob nachlässig oder verspätet Anträge zu stellen.
Da sich sozialgerichtliche Verfahren häufig lange hinziehen, sollte möglichst frühzeitig beantragt werden, auch um die Vermutung einer Verschleppungsabsicht zu vermeiden. Der Antrag nach § 109 SGG muss schriftlich erfolgen.
Vergütung für medizinische Gutachten: Vergütung von Gutachten nach § 109 SGG: Selbst wenn bei einem Gutachten nach § 109 SGG der Antragsteller einen Kostenvorschuss zu leisten und die Gutachtenkosten zu tragen hat, wird der Sachverständige auch hier ausschließlich im Auftrag des Gerichts tätig. Daher besteht auch ausschließlich zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht ein Vergütungsverhältnis, das sich wie bei Sachverständigengutachten gem. § 103 SGG nach dem JVEG richtet.
Besteht der begründete Verdacht, dass sich während des Gerichtsverfahrens - nach Einholung des Erstgutachtens - der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert, muss das Gericht ein erneutes medizinisches Gutachten einholen, wenn das für die Beurteilung des Leistungsvermögens erheblich ist.
Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).
§ 109 SGG (109 Gutachten): Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein vom Kläger bestimmter Arzt gutachterlich als 109 Gutachter gehört werden.
Das Gericht kann einen Antrag nur dann ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtstreites verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichtes in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Dies kommt in der Praxis so gut wie nicht vor.
Es macht jedoch von vorne herein keinen Sinn, den behandelnden Arzt in dem Verfahren als 109 Gutachter vorzuschlagen. Üblicherweise und verständlicherweise gehen die Gerichte von einer Art Befangenheit des behandelnden Arztes aus.
Kostenübernahme Gutachten nach § 109 Sozialgericht: Die Kosten für ein Gutachten nach § 109 SGG übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung, der Sozialverband (SoVD) oder der Gewerkschaftsbund (DGB).
Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB):
Gutachterprofil: PD Dr. Stürenburg: https://dgnb-ev.de/gutachter/profile/1417
Klage gegen die BG. Klage gegen die Berufsgenossenschaft. Wenn Sie die Berufsgenossenschaft verklagen. Wenn Sie die BG verklagen.
Unabhängigen Gutachter nach § 109 SGG einfach beim Sozialgericht benennen.
eMail: h.stuerenburg@klinikniedersachsen.de
Gutachten im Auftrag der Berufsgenossenschaften erstelle ich aus Gründen der gutachterlichen Unabhängigkeit definitiv nicht.
Ein Arbeitsunfall, ein Wegeunfall oder eine Berufskrankheit bedeuten oft gesundheitliche Einschränkungen.
Die Bezeichnung „Arbeitsunfall“ aber auch "Wegeunfall" ist gleichzusetzen mit den ebenfalls häufig verwendeten Begriffen „Betriebsunfall“ oder „Berufsunfall“.
Als Unfall zählen in diesem Sinne „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Geschieht der Unfall einer versicherten Person bei einer versicherten Arbeits-Tätigkeit, handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
Die versicherte Tätigkeit ist dabei im Wesentlichen die Arbeit.
Auch Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit können als Arbeitsunfälle zählen. Man spricht dann von Wegeunfällen.
Im Gegensatz zu den plötzlich eintretenden Arbeitsunfällen entwickeln sich Berufskrankheiten langsam, teilweise über Jahrzehnte.
Die Berufsgenossenschaft muss hier zahlen, wenn der Zusammenhang zwischen Arbeit und Krankheit nachgewiesen ist und es sich um eine, der nach der Berufskrankheiten - Verordnung (BKV) anerkannten Berufskrankheiten handelt.
Gutachter Erwerbsunfähigkeit Sozialgericht, Gutachter Erwerbsunfähigkeit Familiengericht, Familiengerichte:
Die verminderte Erwerbsfähigkeit ist in Deutschland ein Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Begriff ist der Oberbegriff für die Erwerbsminderung und für die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit.
Nach der gesetzlichen Definition ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Die Erwerbsminderung bezieht sich anders als der Grad einer Behinderung ausschließlich auf die Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben und nicht auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Tritt eine Leistungsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ein, spricht man von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) ausgeglichen wird.
Liegt jedoch gleichzeitig eine Erwerbsminderung vor, können Ansprüche gegen beide Versicherungsträger bestehen.
Opfer einer Straftat können zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen, also beispielsweise bei Beeinträchtigung ihrer Arbeitskraft, abhängig von dem Grad der Schädigungsfolgen eine Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten.
In Deutschland ist die Rente wegen Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente, EMR) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 43 SGB VI geregelt.
Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) wurden die Renten wegen Erwerbsminderung zum 1. Januar 2001 neu geregelt. Erwerbsgemindert ist seitdem, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Aus welchem Grund die Erwerbsminderung eingetreten ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Eine Ausnahme gilt jedoch für Fälle, in denen die Erwerbsminderung absichtlich herbeigeführt wurde (§ 103 ff. SGB VI).
Unterschieden wird zwischen voller Erwerbsminderung, teilweiser Erwerbsminderung und (übergangsweise) teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Antragsteller muss in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung insgesamt drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit, welche für eine Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich fünf Jahre beträgt (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), erfüllt haben.
Der Antragsteller muss also zumindest für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Rentenversicherung gehört haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Es liegt also noch ein Restleistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden täglich vor, das eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung erlaubt.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Dazu zählen auch behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Blindenwerkstätte tätig oder in einer Einrichtung untergebracht sind und dort bestimmte Arbeits- oder Dienstleistungen erbringen.
Mit „auf nicht absehbare Zeit“ ist dabei ein Zeitraum von länger als sechs Monaten gemeint.
Unabhängig von dieser zeitlichen Grenze können aber auch bestimmte qualitative Einschränkungen zur vollen Erwerbsminderung führen, selbst dann, wenn noch ein über drei- oder gar über sechsstündiges Leistungsvermögen vorliegt. Zu solchen Einschränkungen gehören beispielsweise die sogenannte Wegefähigkeit, also die Fähigkeit, einen Arbeitsplatz überhaupt erreichen zu können oder die Summe vieler, ungewöhnlicher Einschränkungen, wie auch die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen. Auch in diesen Fällen ist eine konkurrenzfähige Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich.
Bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte Arbeitsmarktrente gewährt werden, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Das ist der Fall, wenn der Versicherte länger als ein Jahr keinen seinem Restleistungsvermögen entsprechenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz innehat oder ihm kein solcher angeboten werden kann. Die teilweise Erwerbsminderung schlägt dann in eine volle durch.
Bis zum 31. Dezember 2000 wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit unterschieden, seitdem nur noch für vor dem 2. Januar 1961 geborene Personen:
Erwerbsunfähigkeit lag vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) überstieg. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte. Dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Berufsunfähig waren Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Versicherte durfte demnach nicht mehr im Stande sein, die erlernte oder die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Berufstätigkeit oder aber eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben.
Dabei genoss jedoch nicht jede Tätigkeit einen sogenannten Berufsschutz. Nach dem von der Rechtsprechung für Arbeiter und für Angestellteentwickelten Mehrstufenschema für Vergleichsberufe war zu prüfen, welchem Hauptberuf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zuzuordnen war und auf welche sozial, fachlich und gesundheitlich zumutbaren Verweisungstätigkeiten der Versicherte danach verwiesen werden konnte. So lag bei ungelernten Arbeitern niemals eine Berufsunfähigkeit vor, da der Versicherte immer auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar war.
Die Rente wegen Berufsunfähigkeit betrug 2/3 der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Grund für diese Regelung ist, dass das Risiko reduzierter Erwerbsmöglichkeiten oder das der Arbeitslosigkeit nicht in die Zuständigkeit der Renten-, sondern der Arbeitslosenversicherung fällt.
Kann irgendeine Arbeit mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden, so liegt seit dem 1. Januar 2001 grundsätzlich keine Erwerbsminderung vor. Für ab dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte ist eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich, ein sozialer Abstieg ist hinzunehmen. Vom Rentenversicherungsträger muss, anders als bei vor diesem Stichtag Geborenen gem. § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, keine konkrete Verweisungstätigkeit mehr benannt werden. Es reicht aus, wenn aufgrund ärztlicher Gutachten dargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen eventuellen Einschränkungen eine Beschäftigung möglich ist (etwa nur leichte Arbeit, nur im Sitzen, ohne Lärm).
Dem Betroffenen ist der Zugang zum Arbeitsmarkt nämlich trotz vollschichtigen Leistungsvermögens praktisch verschlossen, wenn er wegen seiner qualitativen Leistungseinbußen keine „Erwerbstätigkeit unter den in Betrieben üblichen Bedingungen“ mehr ausüben kann.
Das ist der Fall bei einer „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ oder einer „schweren spezifischen Leistungsbehinderung,“ die im Einzelfall selbst ungelernte Tätigkeiten ausschließt.
Dann ist dem Versicherten mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zu benennen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen. Der „nicht auf einer gesundheitlichen Störung beruhende Analphabetismus“ gehört nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dazu, ebenso wenig das Lebensalter oder fehlende Sprachkenntnisse, wohl aber funktionelle Einarmigkeit oder besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz.
Die Rente wegen Erwerbsminderung muss grundsätzlich beantragt werden (§ 18 Nr. 2 SGB X, § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Unter bestimmten Voraussetzungen gilt ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente (§ 116 Abs. 2 SGB VI). Ob die Rentenantragsfiktion auch dann gilt, wenn der Antrag bei einem Rehabilitationsträger außerhalb der Rentenversicherung gestellt wurde, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid (§ 117 SGB VI).
Das Restleistungsvermögen wird durch die beim Rentenversicherungsträger angestellten Ärzte beurteilt, bei Bedarf mit Unterstützung durch externe ärztliche Gutachter. Dabei wird der Gutachter im Rentenantrags- und im Widerspruchsverfahren vom jeweiligen Versicherungsträger beauftragt. Die Beurteilung des Restleistungsvermögens muss nach dem Willen des Gesetzgebers vollständig, umfassend und unter Beachtung der Wechselwirkungen der verschiedenen Krankheiten geschehen. Insbesondere bei seltenen Krankheiten und bei Krankheiten, bei denen man mit Röntgenuntersuchungen, Labormessungen usw. nur wenig oder nichts objektivieren kann, ist die Beurteilung schwierig.
Auch das Sozialgericht ermittelt den Sachverhalt zunächst von Amts wegen (§ 103 SGG). Auf Antrag des Versicherten muss jedoch ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden (§ 109 SGG).
Post - Adresse:
PD Dr. Hans Jörg Stürenburg
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31542 Bad Nenndorf
Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg
Facharzt für Neurologie
Neurologische Intensivmedizin
Sozialmedizin
Rehabilitationswesen
Physikalische Therapie
Chefarzt Neurologie
Klinik Niedersachsen
Lehrbeauftragter: Medizinische Hochschule Hannover, MHH
Privatdozent: Universitätsklinik Hamburg - Eppendorf
Warum ist die ärztliche Zusatzbezeichnung "Sozialmedizin" für einen Gutachter notwendig:
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Spezialisierung auf Sozialmedizin:
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Die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin weist auf eine spezielle Ausbildung hin, die auf die sozialmedizinischen Aspekte der Patientenversorgung fokussiert ist.
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Umfassende Kenntnis sozialrechtlicher Zusammenhänge:
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Sozialmediziner sind mit den komplexen sozialrechtlichen Regelungen und deren Auswirkungen auf die medizinische Versorgung vertraut.
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Besseres Verständnis für sozialmedizinische Fragestellungen:
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Sozialmediziner haben ein tiefgehendes Verständnis für die spezifischen Fragestellungen, die im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren auftreten können.
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Qualität der Gutachten:
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Die Zusatzbezeichnung garantiert eine hohe fachliche Kompetenz und trägt zur Qualität und Verlässlichkeit der Gutachten bei.
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Erfahrungen mit sozialmedizinischen Fällen:
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Sozialmediziner haben oft umfangreiche Erfahrungen mit Fällen, die typische sozialmedizinische Fragestellungen betreffen.
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Berücksichtigung sozialer und beruflicher Aspekte:
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Gutachten müssen oft die sozialen und beruflichen Auswirkungen von Erkrankungen berücksichtigen, was eine sozialmedizinische Ausbildung erleichtert.
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Kompetenz in der Beurteilung von Arbeitsfähigkeit:
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Sozialmediziner sind besonders geschult in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Erwerbsminderung, zentralen Themen in sozialgerichtlichen Verfahren.
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Kenntnis von Rehabilitation und Prävention:
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Sozialmediziner haben besondere Kenntnisse in der Rehabilitation und Prävention, die für die Beurteilung von Langzeitfolgen und Therapien relevant sind.
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Interdisziplinäre Zusammenarbeit:
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Sozialmediziner sind geübt in der Zusammenarbeit mit anderen Fachdisziplinen, was für umfassende und fundierte Gutachten wichtig ist.
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Beurteilung von Pflegebedürftigkeit:
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Die Beurteilung von Pflegebedürftigkeit ist ein häufiges Thema in sozialgerichtlichen Verfahren und erfordert spezielle sozialmedizinische Kenntnisse.
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Erfahrungen mit Versorgungsstrukturen:
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Sozialmediziner sind vertraut mit den Strukturen und Abläufen im Gesundheits- und Sozialsystem, was für die Beurteilung der Versorgungssituation wichtig ist.
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Berücksichtigung psychosozialer Faktoren:
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Psychosoziale Faktoren spielen eine große Rolle in sozialmedizinischen Fragestellungen und erfordern spezifische Kenntnisse.
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Prävention und Gesundheitsförderung:
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Sozialmediziner sind geschult in Prävention und Gesundheitsförderung, was bei der Bewertung von Langzeitprognosen wichtig ist.
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Expertise in Gutachten-Erstellung:
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Sozialmediziner haben Erfahrung in der Erstellung von Gutachten, die den spezifischen Anforderungen von Sozialgerichten entsprechen.
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Erfahrung mit Versicherungsmedizin:
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Sozialmediziner kennen sich mit den Aspekten der Versicherungsmedizin aus, die häufig in sozialgerichtlichen Verfahren relevant sind.
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Objektive und unabhängige Beurteilung:
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Die spezialisierte Ausbildung in Sozialmedizin fördert eine objektive und unabhängige Beurteilung der medizinischen Sachverhalte.
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Verständnis für berufliche Rehabilitation:
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Sozialmediziner haben ein fundiertes Verständnis für berufliche Rehabilitation und deren medizinische Voraussetzungen.
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Kenntnis über soziale Unterstützungsangebote:
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Sozialmediziner sind informiert über soziale Unterstützungsangebote und deren medizinische Indikationen.
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Sicherheit in der rechtlichen Argumentation:
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Sozialmediziner können ihre Gutachten rechtlich fundiert und nachvollziehbar argumentieren.
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Erfüllung gesetzlicher Anforderungen:
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In vielen Fällen ist die Zusatzbezeichnung Sozialmedizin erforderlich, um den gesetzlichen Anforderungen an die Gutachtertätigkeit gerecht zu werden.
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Gerichtlicher Gutachter Neurologie Gerichtlicher Gutachter Psychiatrie Gutachten für Schlaganfall Gutachten für Multiple Sklerose Gutachten für Angststörungen Gutachten für PTSD Gutachten für Berufsunfähigkeit Gutachten für Impfschäden Gutachten für Arbeitsunfähigkeit Gutachten für Unfallfolgen Methodenkritische Gutachten Gutachten für Erwerbsminderung Gutachten für GdB Gutachten für MdE Gegengutachten Forensische Psychiatrie Gutachten bei Versicherungen Gutachten für Rentenversicherung Gutachten für Haftpflichtfälle Gutachten für Berufsgenossenschaft Gutachten für Kinder- und Jugendpsychiatrie Gutachten für Verfahrensfragen Neuropsychiatrische Beurteilungen Gutachten bei Verkehrsmedizin Gutachten für Berufskrankheiten Gutachten für Pflegeversicherung Gutachten für Sozialversicherungen Gutachten für Arbeitsgerichte Gutachten für Familiengerichte Gutachten für Strafgerichte Gutachten bei Demenzerkrankungen Gutachten für Hirnschäden Gutachten für Schmerzerkrankungen Gutachten bei 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für Feststellung der MdE Gutachten für gegenteilige medizinische Beurteilungen Gutachten für methodenkritische Bewertungen Gutachten für spezifische medizinische Fragestellungen Gutachten für fachübergreifende medizinische Fragen Gutachten für umfassende methodenkritische Analysen Gutachten für spezialisierte methodenkritische Untersuchungen Gutachten für Hirnerkrankungen Gutachten für Nervenerkrankungen Gutachten für Hirntumoren Gutachten für Neurofibromatose Gutachten für Charcot-Marie-Tooth-Erkrankung Gutachten für Myasthenia gravis Gutachten für Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) Gutachten für Frontotemporale Demenz Gutachten für Lewy-Körper-Demenz Gutachten für Primär progressive Aphasie Gutachten für kognitive Reserve Gutachten für Apraxie Gutachten für Agnosie Gutachten für Dysarthrie Gutachten für Aphasie Gutachten für Migräne Gutachten für Spannungskopfschmerz Gutachten für Clusterkopfschmerz Gutachten für Trigeminusneuralgie Gutachten für Restless-Legs-Syndrom Gutachten für 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Gutachten für Bewegungsstörungen bei Parkinson Gutachten für Dystonien Gutachten für ataktische Syndrome Gutachten für Kleinhirnerkrankungen Gutachten für Spinocerebelläre Ataxien Gutachten für Friedreich-Ataxie Gutachten für neurodegenerative Erkrankungen bei älteren Menschen Gutachten für geriatrische Neurologie Gutachten für altersbedingte kognitive Störungen Gutachten für Neurobiologie des Alterns Gutachten für Demenz und Alzheimer Gutachten für altersbedingte Bewegungsstörungen Gutachten für geriatrische Depression Gutachten für altersbedingte Schlafstörungen Gutachten für geriatrische Epilepsie Gutachten für neuropsychiatrische Begutachtungen Gutachten für psychologische Diagnostik Gutachten für psychologische Tests Gutachten für psychosoziale Begutachtungen Gutachten für psychotherapeutische Maßnahmen Gutachten für psychopharmakologische Behandlungen Gutachten für psychiatrische Störungen Gutachten für neurokognitive Erkrankungen Gutachten für Verhaltensstörungen Gutachten für emotionale Störungen Gutachten für berufliche Wiedereingliederung Gutachten für soziale Rehabilitation Gutachten für Rehabilitationsplanung Gutachten für Heilverlaufskontrolle Gutachten für Leistungsfähigkeit Gutachten für Schmerzerkrankungen Gutachten für Migräne und Kopfschmerzen Gutachten für Schmerztherapie Gutachten für chronische Schmerzen Gutachten für Schmerzerkrankungen und Rehabilitation Gutachten für Schmerzstörungen Gutachten für Schmerzdiagnostik Gutachten für schmerzmedizinische Behandlungen Gutachten für interdisziplinäre Schmerztherapie Gutachten für fibromyalgische Erkrankungen Gutachten für neuropathische Schmerzen Gutachten für Tumorschmerzen Gutachten für Schmerzmedikation Gutachten für Schmerztherapieplanung Gutachten für Schmerzbewältigung Gutachten für Schmerzlinderung Gutachten für Schmerzkontrolle Gutachten für Schmerzinterventionen Gutachten für neuropsychologische Schmerzdiagnostik Gutachten für neuropsychiatrische Schmerzdiagnostik Gutachten für 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komplementäre schmerztherapeutische Maßnahmen Gutachten für integrative schmerztherapeutische Maßnahmen Gutachten für traditionelle schmerztherapeutische Maßnahmen Gutachten für moderne schmerztherapeutische Maßnahmen Gutachten für ganzheitliche schmerztherapeutische Maßnahmen Gutachten für neurologische Gutachten im Arbeitsrecht Gutachten für psychiatrische Gutachten im Arbeitsrecht Gutachten für neuropsychologische Gutachten im Arbeitsrecht Gutachten für Gutachten im Familienrecht Gutachten für Gutachten im Strafrecht Gutachten für Gutachten im Zivilrecht Gutachten für Gutachten im Sozialrecht Gutachten für Gutachten im Versicherungsrecht Gutachten für Gutachten im Medizinrecht Gutachten für Gutachten im Verkehrsrecht Gutachten für Gutachten im Erbrecht Gutachten für Gutachten im Betreuungsrecht Gutachten für Gutachten im Strafverfahrensrecht Gutachten für Gutachten im Jugendstrafrecht Gutachten für Gutachten im Erwachsenenstrafrecht Gutachten für Gutachten im Betäubungsmittelrecht 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für Begutachtung von Fehlern in der Schulmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der Hochschulmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der Universitätsmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Forschung Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der klinischen Forschung Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Praxis Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Theorie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Ausbildung Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Weiterbildung Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Lehre Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Dokumentation Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Technik Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Informatik Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Verwaltung Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Organisation Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Logistik Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Hygiene Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Ethik Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Recht Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Politik Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Wirtschaft Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Soziologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Psychologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Pädagogik Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Philosophie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Geschichte Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Anthropologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Archäologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen 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Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Bildung Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Erziehung Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Prävention Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Rehabilitation Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Therapie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Diagnostik Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Behandlung Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Versorgung Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Betreuung Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Pflege Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Beratung Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Ethik Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Rechtsmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Forensik Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Unfallmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Notfallmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Intensivmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Anästhesie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Chirurgie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Neurologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Psychiatrie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Pädiatrie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Geriatrie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Gynäkologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Geburtshilfe Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Onkologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Radiologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Pathologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Dermatologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen HNO-Heilkunde Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Ophthalmologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Zahnmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Notfallmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Sportmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Rehabilitationsmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Arbeitsmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Umweltmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Tropenmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Reise- und Verkehrsmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Militärmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Tauch- und Höhenmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Ernährungsmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Palliativmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Schmerzmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Physikalischen und Rehabilitativen Medizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Präventivmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Forensischen Medizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Sportmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Naturheilkunde Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Akupunktur Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Homöopathie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen traditionellen chinesischen Medizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen anthroposophischen Medizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Phytotherapie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Orthomolekularmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Komplementärmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Integrativen Medizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Alternativen Medizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Ganzheitsmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Naturheilkunde Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Umweltmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Arbeitsmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Schulmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Hochschulmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Universitätsmedizin Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Forschung Gutachten für Begutachtung von 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der medizinischen Recht Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Politik Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Wirtschaft Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Soziologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Psychologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Pädagogik Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Philosophie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Geschichte Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Anthropologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Archäologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Ökologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Evolution Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Biologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Physik Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Chemie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Mathematik Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Statistik Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Informatik Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Technologie Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Innovation Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Integration Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Kooperation Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Kollaboration Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Kommunikation Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Information Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Bildung Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Erziehung Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen Prävention Gutachten für Begutachtung von Fehlern in der medizinischen 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der medizinischen Physikalischen und Rehabilitativen Medizin.